Ein wegen Mobbings zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn es bezweckt oder bewirkt, dass die Würde eines Arbeitnehmers verletzt und ein insgesamt feindliches Umfeld geschaffen wird. Arbeitsübliche Konfliktsituationen erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht (LAG Hamm, Urt. v. 19.1.2012 – 11 Sa 722/10, n. rk.).