Kann ein Mitarbeiter keine deutsche Arbeitsanweisung lesen, obwohl seine Tätigkeit dies erfordert, darf der Arbeitgeber ihm ordentlich kündigen. Darin liegt keine verbotene mittelbare Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft (BAG, Urt. v. 28.1.2010 – 2 AZR 764/08).