Schließt jemand als Vertreter für einen anderen Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag und handelt er dabei nicht ausdrücklich in dessen Namen, muss sich mit einem gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit aus den Umständen ergeben, wer Tarifvertragspartei ist. Dafür genügt es nicht, nur den Geltungsbereich anzugeben (BAG, Urt. v. 18.11.2009 – 4 AZR 491/08).