Ist das Arbeitsverhältnis beendet und gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Mitarbeiter auf diesen grundsätzlich verzichten (BAG, Urt. v. 14.5.2013 – 9 AZR 844/11).
Als Kinder träumten sie noch davon, Astronaut, Feuerwehrmann oder Tiertrainer zu werden. Als Studierende wollen sie jetzt am liebsten bei Audi, Google oder den Vereinten Nationen arbeiten.