Literaturtipp: AGB-Arbeitsrecht

Von Dr. Susanne Clemenz, Burghart Kreft und Prof. Dr. Rüdiger Krause (Hrsg.), 2013, Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln, 672 Seiten, Preis: 98 Euro
 

Mit der Schuldrechtsmodernisierung fand die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) ab 2002 auch im Arbeitsrecht Anwendung. Die Hoffnung, dass alles weitgehend beim Alten bleiben würde, hat sich nicht erfüllt. Was folgte, war ein arbeitsrechtliches Beben, dessen Ende nicht absehbar ist. Die Rechtsprechung erzeugte auf der arbeitsrechtlichen Richterskala heftige und weiter anhaltende Ausschläge. Fest steht: Die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung unterliegt seit Inhalts- und Transparenzkontrolle anderen – deutlich strengeren – Maßstäben und die alten Muster haben ausgedient. Noch längst sind nicht alle Fragen geklärt.

Klarheit schaffen und Unterstützung leisten will hier der „CKK“ mit einer Kommentierung des arbeitsrechtlichen AGB-Teils des BGB. Als Bearbeiter konnte der Verlag ein hochkarätiges Team von Fachanwälten für Arbeitsrecht, BAG-Richtern (u. a. AuA-Beirätin Dr. Anja Schlewing) und Hochschullehrern gewinnen. Sie zeigen die dogmatischen Grundlagen der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle auf, gehen den Leitlinien der Rechtsprechung nach und stellen Voraussetzungen und Prüfungsmaßstab der Kontrolle der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie die Rechtsfolgen im Falle unwirksamer Klauseln detailliert dar. Die Bearbeitung befindet sich auf dem Stand vom 1.10.2012. Nach einer Einführung (106 Seiten) werden die §§ 305 – 310 BGB im Einzelnen kommentiert (442 Seiten). Der Schwerpunkt dabei liegt – den praktischen Bedürfnissen entsprechend – auf der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB), wo auf 180 Seiten einzelne Klauseln von A bis Z erläutert werden: von Abtretungsverboten über Arbeitszeit, Ausschlussfristen, Beendigungsvereinbarungen, Befristung von Arbeitsbedingungen, Bezugnahmeklauseln, Dienstwagen, Direktionsrecht, Freistellung, Freiwilligkeitsvorbehalten, Haftungsregeln, Nebentätigkeit, Rückzahlungsklauseln, Schadenspauschalen, Schriftform, Stichtagsregelung, Urlaubsklauseln, Verschwiegenheit, Vertragsstrafen, Wettbewerbsverbot, Widerrufsvorbehalt zu Zielvereinbarungen.

Es folgt ein Anhang, der sich gliedert in
> Besondere Vergütungsbestandteile (22 Seiten):
Jahressonderzahlungen, Bonuszahlungen, Tantiemen, Provisionen, Aktienbasierte Vergütung;

> Betriebliche Altersversorgung (25 Seiten):
Versorgungszusage, Durchführungswege: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Entgeltumwandlung,

> bevor das Werk mit einem umfassenden Stichwortverzeichnis (30 Seiten) schließt.

Jeder Darstellung ist eine Detailgliederung vorangestellt. Gutes Layout, ausgewählter Fettdruck, Randziffern und Fußnoten, die Urteile mit Datum und Aktenzeichen angeben, erleichtern die Arbeit und Recherche. Die Konzeption als Kommentar ist konsequent durchgehalten – was zur Folge hat, dass der Anwender Musterklauseln oder Tipps vergeblich sucht, sondern sich diese aus der gelungenen Darstellung selbst abzuleiten hätte. In einer Folgeauflage sollte überdacht werden, ob nicht noch Mustertexte ergänzt werden, um den Anwendernutzen zu erhöhen.
Wer vorrangig oder ergänzend Muster sucht, der ist mit den Büchern von Preis, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2011, aus dem gleichen Verlag, und Straub, Arbeits-Handbuch Personal, 8. Aufl. 2012, HUSS-MEDIEN GmbH, bestens bedient.

Fazit: Wer – als Jurist oder als Personalmanager – Arbeitsverträge zu gestalten oder beurteilen hat, dem ist der AGB-Arbeitsrecht-Kommentar ein aktuelles, hilfreiches und zuverlässiges Arbeitsmittel.

RA Volker Stück, Leiter Personal und Compliance Beauftragter Hochspannungstechnik, ABB AG, Hanau

Wann hat der Betriebsrat ein Informations-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrecht? Wie sieht der richtige Umgang mit Einigungsstellen und arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Beteiligung von Betriebsräten aus? Jetzt anmelden zur HR-Zertifizierung!

Printer Friendly, PDF & Email

Mit Urteilen vom 20.7.2023 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine

Forscher an der WHU – Otto Beisheim School of Management haben knapp 2.000 Unternehmensübernahmen der letzten Jahre in den USA analysiert und sind zu

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche

Personalabteilungen stecken seit einiger Zeit in der Dauerkrise: Fachkräftemangel, Digitalisierung, Wertewandel, hohe Wechselbereitschaft und

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten i. H. v. 66.500,00 Euro für

In der Januarausgabe der AuA widmen wir uns ganz aktuell und ausführlich im Titelthema „dem“ Dauerbrenner der vergangenen Jahre, dem Verfall von