Wir zahlen unseren Mitarbeitern seit vielen Jahren regelmäßig Weihnachts- und Urlaubsgeld. Damit keine betriebliche Übung entsteht, haben wir in unseren Arbeitsverträgen einen Freiwilligkeitsvorbehalt verankert. In diesem Jahr war das Firmenergebnis nicht ganz wie erwartet und wir möchten Azubis, Praktikanten und Werkstudenten kein Weihnachtsgeld bezahlen. Nun beruft sich aber ein Werkstudent auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Inwiefern sind wir vor diesem Hintergrund zur Zahlung verpflichtet?
Frage anonym gestellt
Es entsteht keine vertragliche Bindung und damit kein Anspruch der Arbeitnehmer, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Ist dies nicht der Fall, kann ein Anspruch auf der Grundlage der „Betrieblichen Übung“ entstehen. Das setzt die dreimalige vorbehaltlose Zahlung voraus. Bei dem Werkstudenten kommt das nicht in Betracht, denn er wird nicht schon sein viertes Weihnachtsfest bei Ihnen verbringen(?).
Damit bleibt allein der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage. Dieser zwingt aber nicht dazu, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Differenzierungen zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen sind unbedenklich, solange diese Gruppen nach sachlichen Kriterien gebildet werden. Azubis, Praktikanten und Werkstudenten unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von regulären Beschäftigten und dürfen daher anders behandelt werden als diese.
RAin und FAin für Arbeitsrecht Constanze Grosch, BMH Bräutigam und Partner, Berlin





