Literaturtipp: Gesundheitsrecht

Von Dr. Josef Berchtold, Prof. Dr. Stefan Huster und Prof. Dr. Martin Rehborn (Hrsg.), Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2015, 2952 Seiten, Preis: 198 Euro

Der Band zum Gesundheitsrecht unterscheidet sich von anderen Darstellungen dadurch, dass die gemeinsame Kommentierung des Krankenversicherungsrechts und des Pflegeversicherungsrechts erfolgt. Der Großkommentar befindet sich auf dem Stand von Juni 2014. Berücksichtigung fanden auch bereits verabschiedete Reformgesetze, die am 1.1.2015 in Kraft getreten sind. Auf ca. 2200 Seiten wird das SGB V und auf ca. 670 Seiten das SGB XI durch ein profiliertes Autorenkollektiv wissenschaftlich fundiert erläutert. Das setzt Maßstäbe für diese Materie.

Zwischen dem Gesundheitsrecht und der Umsetzung des Arbeitsrechts im Unternehmen gibt es viele Schnittstellen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, sich mit entsprechenden Fragestellungen zu beschäftigen. Einen Schwerpunkt hierbei bildet die betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (§§ 20 ff. SGB V). Mit dem vom Bundestag am 18.6.2015 verabschiedeten Präventionsgesetz soll die weitere Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention im Betrieb erfolgen.

Von besonderer Relevanz ist die Problematik der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeldansprüche gem. § 44 SGB V. Der entsprechende Begriff stimmt mit dem arbeitsrechtlichem Begriff der AU infolge von Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG) überein. Die Begriffskonkretisierung für die Praxis erfolgt durch entsprechende Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses. Tatbestandsmerkmale und Konsequenzen für das Beschäftigungsverhältnis werden ausführlich erläutert (S. 521 ff.). In Streitfällen über die AU hat die Krankenkasse nach § 275 SGB V eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen. 2013 erfolgten hierzu ca. 1,39 Mio. Beratungen und Begutachtungen der MDK für die GKV. Bezüglich der Anforderungen an gutachterliche Stellungnahmen des MDK wird darauf hingewiesen, dass „eine wissenschaftlich-methodische Untersuchung“ erfolgen muss, die sich nicht nur auf die vorliegenden Unterlagen beziehen darf, sondern erforderlichenfalls die Untersuchung des Versicherten beinhaltet (S. 1974).

In der Personalarbeit besteht auch das Erfordernis, sich Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Beitragspflicht zuzuwenden. § 226 Abs. 1 SGB V normiert den Regelfall der Beitragsbemessung nach dem Arbeitsentgelt des versicherungspflichtigen Beschäftigten. Es wird darauf verwiesen, dass hierzu alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gehören. „Ob für diese Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden, ist für das Vorliegen eines ‚Arbeitsentgelts‘ irrrelevant (Seite 1782).“

Das Beitragsrecht der Pflegeversicherung ist Gegenstand spezieller Regelungen gem. § 55 ff. SGB XI. Komplizierte Probleme können bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit auftreten. Hierfür ist die Bestimmung von § 44a SGB XI relevant. Dargestellt werden hier die Voraussetzungen für Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 616 BGB (S. 2443). Diese Fragen werden zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Fazit: Der Kommentar erläutert die Bestimmungen des SGB V und des SGB XI detailliert. Die Herausgeber und Autoren bieten damit einen umfassenden Überblick über das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf aktuellem Stand sowie eine fundierte Orientierung für Rechtsberatung und Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts.

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Richard Schüler, Naumburg

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