Arbeitslosengeld bei stufenweiser Wiedereingliederung

Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung.

BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 20/12 R

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der 1955 geborene Kläger war bis zum 19.10.2008 als Maschinenbediener bei einem Druckereiunternehmen beschäftigt. Danach war er arbeitsunfähig erkrankt; das Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt. Bis zur Aussteuerung am 1.4.2010 bezog er Krankengeld von seiner Krankenkasse. Im März 2010 meldete sich der Kläger bei der beklagten Agentur für Arbeit zum 2.4.2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von ALG I. Er gab an, er werde alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wies jedoch auf gesundheitliche Einschränkungen hin und erklärte sich bereit, sich im Fall einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte bewilligte antragsgemäß ALG I für die Dauer von 450 Tagen ab dem 2.4.2010 mit Bescheid vom 24.3.2010.

Ab 4.4.2011 war der Kläger entsprechend einem vom Hausarzt erstellten Plan im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung ohne Entgelt bei seinem früheren Arbeitgeber tätig. Die Tätigkeit erstreckte sich in der Zeit vom 4.4.–17.4.2011 auf täglich vier Stunden und vom 18.4.–30.4.2011 auf täglich sechs Stunden.

Für die Zeit ab dem 4.4.2011 hob die Beklagte unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung von ALG I vollständig auf, weil die stufenweise Wiedereingliederung als Beschäftigung anzusehen sei. Der Kläger leiste in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte und wirtschaftlich verwertbare Arbeit und stehe dadurch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Hiergegen richtet sich die Klage, die in allen Instanzen Erfolg hatte.

Entscheidung

Das BSG stellte fest, dass der Kläger auch nach Antritt der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin „arbeitslos“ i. S. d. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F. war. Er erfüllte damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von ALG. Arbeitslosigkeit setzt nach der gesetzlichen Konzeption des § 119 Abs. 1 SGB III a. F. neben der Beschäftigungslosigkeit auch (Eigen-)Bemühungen des Empfängers voraus, diese zu beenden. Ferner wird von ihm gefordert, dass er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit: BSG, Urt. v. 8.9.2010 – B 11 AL 4/09 R).

Der Kläger war auch während der stufenweisen Wiedereingliederung ab 4.4.2011 arbeitslos, insbesondere beschäftigungslos. Die zunächst auf vier, später auf sechs Stunden täglich begrenzte Tätigkeit erfolgte nach den Feststellungen des Hess. LSG auf der Grundlage eines ärztlich festgelegten Wiedereingliederungsplans, dem der Arbeitgeber des Klägers zugestimmt hatte. Damit ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein zweites, gesondertes Schuldverhältnis abgeschlossen worden, das rehabilitativen und integrativen Zwecken diente (BAG, Urt. v. 28.7.1999 – 4 AZR 192/98, NZA 1999, S. 1295). Diesem sind die wechselseitigen Hauptleistungspflichten eines Arbeitsverhältnisses, die auch konstitutiv für ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne sind, fremd. Weder verpflichtet sich der Mitarbeiter zu einer fremdbestimmten Arbeitsleistung nach Weisung, noch verpflichtet sich das Unternehmen zu einer finanziellen Gegenleistung. Dadurch steht der Beschäftigte auch nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Beginn und ggf. vorzeitige Beendigung des besonderen Rechtsverhältnisses stehen danach ebenso unter ärztlicher Entscheidungskompetenz wie die tägliche Arbeitszeit. Diesbezügliche Weisungsbefugnisse des Unternehmens bestehen nicht.

Diese Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung hat der Kläger gerade durch seine stufenweise Wiedereingliederung genutzt; die unentgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erfolgte im Rahmen der Eigenbemühungen. Er stand schließlich während der Zeit seiner stufenweisen Wiedereingliederung auch unverändert den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a. F.).

Insbesondere entfiel seine objektive Verfügbarkeit nicht durch die mit der Wiedereingliederung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme. Mit der auf dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan und der daran anknüpfenden arbeitsrechtlichen Abrede beruhenden Tätigkeit ging keine Bindung einher, die es ihm rechtlich oder praktisch unmöglich gemacht hätte, eine versicherungspflichtige Beschäftigung – neben oder anstatt der stufenweisen Wiedereingliederung, die er jederzeit ohne Angabe von Gründen hätte abbrechen können – aufzunehmen.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Arbeitsunfähig Erkrankte können im Rahmen einer sog. stufenweisen Wiedereingliederung nach einem ärztlichen Plan ohne Entgelt in einem Betrieb tätig werden (§ 74 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit besteht während der Widereingliederung fort, da eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ im geltenden Arbeits- und Sozialrecht unbekannt ist (BAG, Urt. v. 13.6.2006 – 9 AZR 229/05, NZA 2007, S. 91). Krankenkassen (§ 74 SGB V) und die sonstigen Sozialversicherungsträger (§ 28 SGB IX) fördern deshalb die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben. Während der beruflichen Rehabilitation erhält der weiterhin arbeitsunfähige Mitarbeiter die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen.

Arbeitsrechtlich bedarf die Maßnahme wegen der vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Entgeltansprüche entstehen nicht (BAG, Urt. v. 29.1.1992 – 5 AZR 37/91, NZA 1992, S. 643). Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung besteht kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art (§ 305 BGB) und der Beschäftigte unterliegt z. B. auch nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Praxistipp

Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein wesentliches Instrument des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM, § 84 Abs. 2 SGB IX). Der erkrankte Mitarbeiter, der häufig nicht mehr in der Entgeltfortzahlung ist, ist dann abgesichert über Krankengeld bzw. ALG I

RA Volker Stück, Leiter Personal und Compliance Beauftragter Hochspannungsprodukte, ABB AG, Hanau

Redaktion (allg.)

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