Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmerüberlassung

In Fällen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung begründet das Überschreiten der zeitlichen Höchstgrenze seit 1. April 1997 nicht mehr kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer.

(redaktioneller Leitsatz)

BAG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin stand ab September 1995 in einem Arbeitsverhältnis zu einer Zeitarbeitfirma. Diese überließ die Klägerin am 3. Februar 1997 (mit der erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung) an die Beklagte. Zum 31. Juli 1997 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis und schloss am 4. August 1997 einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Zeitarbeitfirma, die ebenfalls mit der erforderlichen Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betrieb. Sie überließ die Klägerin sofort (wiederum) an die Beklagte für eine Tätigkeit am bisherigen Einsatzort. Die Überlassung wurde am 6. Februar 1998 beendet. Die Klägerin ging vor Gericht und beantragte festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten seit dem 3. Februar 1998 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Sie blieb damit in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Nach der früheren Rechtsprechung des BAG zu § 13 AÜG a. F hätte ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft Gesetzes zustande kommen können, sofern eine als unerlaubt anzusehende Arbeitsvermittlung nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG vorlag. Wegen der Überschreitung der zeitlichen Höchstgrenzen wäre dies hier in Betracht gekommen. Die Vorschrift des § 13 AÜG a. F. wurde allerdings mit Wirkung vom 1. April 1997 gestrichen. Früher hatte das BAG argumentiert, die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG im Rahmen des § 13 AÜG a. F. müsse sich dahingehend auswirken, dass durch die vermutete Arbeitsvermittlung auch ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer zustande kommt. Abgestellt hat das Gericht also auf ein Zusammenspiel dieser beiden Vorschriften. Hatte es der 7. Senat in einer früheren Entscheidung noch offen gelassen (BAG, Urt. v. 15.4.1999 - 7 AZR 437/97, AuA 7/00, 336), so entschied er nun, dass an dieser Rechtsprechung für alle Überlassungsverhältnisse, bei denen die Höchstfrist am 1. April 1997 noch nicht überschritten war, nicht mehr festgehalten wird. Da beide Verleiher die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaßen, kam die Begründung eines Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach § 10 Abs. 1 AÜG nicht in Betracht.

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Konsequenzen

Wenn ein Vertragsverhältnis kraft Gesetzes begründet werden soll und damit in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit eingegriffen wird, erfordert dies eine klare gesetzliche Regelung. Mit Wegfall des § 13 AFG a. F. fehlt es an einer solchen Regelung. § 1 Abs. 1 AÜG allein erlaubt die Annahme des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer ersichtlich nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG lehnte der Senat in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke ab. Diese Vorschrift sei erforderlich, um den Arbeitnehmer zu schützen. Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis ist der Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Verleiher unwirksam. Damit der Arbeitnehmer überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht, bedarf es der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Wird hingegen wegen Überschreitens der zeitlichen Grenzen nach § 1 Abs. 2 AÜG vermutet, dass Arbeitsvermittlung betrieben wird, ist der Arbeitnehmer nicht im gleichen Maße schutzwürdig. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer wird nach ständiger Rechtsprechung des BAG hierdurch nicht beendet (Urt. v. 15.4.1999 - AZR 437/97, AuA 7/00, S. 336).

Praxistipp

Für Arbeitnehmerüberlassungen, bei denen zum 1. April 1997 die zeitlichen Höchstgrenzen nach § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG noch nicht überschritten waren, gilt die frühere Rechtsprechung des BAG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer kraft Gesetzes (§ 13 AüG a. F.) nicht mehr. Auch bei Überschreiten der Höchstgrenzen bleibt aber weiterhin ein Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer bestehen.

RiLG Dr. Jens Peglau, Herdecke

Redaktion (allg.)

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