Aufhebungsvertrag und Betriebsübergang

1. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können dieses durch Aufhebungsvertrag auch rückwirkend auflösen, falls es bereits außer Vollzug gesetzt worden war.


2. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Hingegen ist ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeits-platzes bezweckt. Diesem Zweck dient der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebs-übernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.


3. Wer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden ist, hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer, solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht wegen Anfechtung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem anderen Grunde beseitigt worden ist.

BAG, Urteil vom 10.Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 §§ 613a, 134 BGB

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Im Vorfeld des am 7. Juni 1996 eröffneten Konkurses der zum damaligen VULKAN-Konzern gehörenden D-AG wurde unter Beteiligung des Landesarbeitsamtes sowie der IG Metall und der Betriebsräte beschlossen, dass 500 Beschäftigte in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG-GmbH) überwechseln sollten, um die Gründung einer Auffanggesellschaft zu ermöglichen. Das Ziel der Überleitung bestand neben einer Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmer vor allem in der Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Gewährung von strukturellem Kurzarbeitergeld. Einem Teil der Mitarbeiter sollten nach Möglichkeit bereits zum 1. Juli 1996 Anschlussbeschäftigungen bei der beklagten W-GmbH angeboten werden, die ab diesem Zeitpunkt als Auffanggesellschaft im Geschäftsfeld der D-AG mit deren teilweise aufgekauften Betriebsmitteln tätig war.

96 Prozent der Betroffenen akzeptierten einen dreiseitigen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zur D-AG zum 6. Juni 1996 aufgehoben und gleichzeitig mit Wirkung ab dem 7. Juni 1996 neu befristet bei der BQG-GmbH begründet wurde. Der Kläger erhielt seit dem 7. Juni zunächst von der BQG-GmbH Arbeitsvergütung und bezog seit Ende 1996 Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Die beklagte W-GmbH stellte im Laufe der Zeit nach und nach tatsächlich ca. 250 ehemals bei der D-AG Beschäftigte überwiegend aus der BQG-GmbH ein.

Der Kläger verlangt von der W-GmbH gestützt auf § 613a BGB die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Die Überleitung der vormals bei der D-AG Beschäftigten auf die BQG-GmbH sei eine gesetzeswidrige Umgehung des § 613a BGB, weil die W-GmbH die bisherige Geschäftstätigkeit der D-AG fortgesetzt habe. Darüber hinaus sei er bei Abschluss der dreiseitigen Vereinbarung getäuscht worden.

Entscheidung

Der 8. Senat hat eine Umgehung des § 613a BGB verneint. Es könne dahinstehen, ob die W-GmbH als Auffanggesellschaft durch Eintritt in den Kundenstamm der D-AG und den Erwerb wesentlicher Betriebsmittel einen Betriebsübergang ausgelöst habe, weil der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt eines denkbaren Betriebs-über-gangs sein Arbeitsverhältnis wirksam am 6. Juni 1996 mit der D-AG beendet hatte. Das seit der Beschäftigung in der BQG-GmbH außer Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis zur D-AG konnte auch rückwirkend aufgelöst werden. Auf den Zeitpunkt der Annahme des unterbreiteten Angebots komme es insoweit nicht an.

Der dreiseitige kombinierte Aufhebungs- und Arbeitsvertrag ist nicht wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Denn ein Arbeitnehmer könne sein Arbeitsverhältnis trotz eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auch ohne Sachgrund sowohl mit dem Veräußerer als auch dem Erwerber einvernehmlich beenden. Ebenso wie dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht zustehe, könne er den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB dadurch verhindern, dass er freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide.

Zwar sind mit dem Veräußerer wie dem Erwerber abgeschlossene Vereinbarungen unwirksam, die trotz fortbestehenden Arbeitsplatzes das Arbeitsverhältnis nur unterbrechen, um die materiellen Arbeitsbedingungen entgegen § 613a BGB ohne Sachgrund zu verschlechtern. Vorliegend sei aber gerade kein neues Arbeitsverhältnis bei der W-GmbH im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages verbindlich in Aussicht gestellt worden.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei der W-GmbH zu. Zwar kann nach der jüngsten Rechtsprechung des BAG ein Fortsetzungsanspruch in Betracht kommen, falls es nach einer Kündigung zu einem Betriebsübergang kommt. Nach Ansicht des 8. Senats ist diese Rechtsprechung aber weder im Konkurs anwendbar noch ausnahmslos auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Zuge eines Betriebsübergangs übertragbar.

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Konsequenzen

Praxistipp

Die Bedeutung der Entscheidung liegt zum einen darin, dass trotz Kenntnis vom Vorliegen eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden kann, sofern der Aufhebungsvertrag keine Unterbrechung beabsichtigt, die beim Erwerber zu einem neuen Arbeitsverhältnis zu schlechteren Arbeitsbedingungen führt. Zum anderen dokumentiert sie die erleichterte Bildung von Auffanggesellschaften in der Insolvenz, falls Betroffene den Wechsel in eine Beschäftigungsgesellschaft akzeptieren und mit reduziertem Personal die Betriebsfortführung durch die Auffanggesellschaft ermöglicht wird.

RA Dr. Cord Meyer, Berlin

Redaktion (allg.)

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