Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

1. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. dann, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Gesamtergebnis der Prüfung dem Auszubildenden mitgeteilt worden ist.

2. Eine unmittelbare Weiterbeschäftigung in Kenntnis der bestandenen Prüfung begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Geschuldet ist in diesem Fall der Facharbeiterlohn.
Leitsätze (des Verfassers)

BAG, Urteil vom 16.Juni 2005 - 6 AZR 411/04 § 21 BBiG (§ 14 a.F. BBiG)

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.9.1999 auf Grund eines bis zum 31.8.2002 befristeten Berufsausbildungsvertrages als Auszubildender für den Beruf Fachinformatiker beschäftigt. Auf die Prüfung findet die Prüfungsordnung über die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen (APO) der IHK für München Anwendung. Nach § 21 Abs. 1 APO stellt der Prüfungsausschuss gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Gemäß § 21 Abs. 5 APO soll der Ausschuss dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Teilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 APO).

Der Kläger legte am 2.7.2002 seine mündliche Prüfung ab, was ihm die IHK am selben Tag mit Bescheid sowie einem Prüfungszeugnis bestätigte. Seinen praktischen Ausbilder wie die Ausbildungsleiterin informierte er am 3.7.2002, legte den Bescheid vor und überreichte einen Durchschlag. Der Kläger war an den folgenden Tagen täglich im Betrieb der Beklagten erschienen und hat gearbeitet. Der Bescheid der IHK ist der Beklagten am 15.7.2002 mit einem Anschreiben ohne Datum zugegangen. Nach einigem Schriftwechsel erhielt der Kläger am 30.7.2002 von der Beklagten seine Arbeitspapiere sowie die Abrechnung seiner Brutto-/Nettobezüge bis zum 15.7.2002. Die Beklagte zahlte bis zum 15.7.2002 anteilige Ausbildungsvergütung in Höhe von 357,90 Euro. Mit Schreiben vom 31.7.2002 kündigte der Kläger das nach seiner Ansicht bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.8.2002. Ausgehend von einem Facharbeitergehalt von 3.000 Euro/Monat klagte er für die Zeit vom 3.7.2002 bis zum 31.8.2002 auf Zahlung von insgesamt 5.443,43 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG ihr in Höhe von 3.443 Euro stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG stellte fest, dass zwischen den Parteien durch die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 3.7.2002 hinaus gemäß § 17 BBiG a.F. (§ 24 BBiG n.F.) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, das durch die Kündigung des Klägers zum 31.8.2002 wieder aufgelöst wurde.

Nach § 14 Abs. 1 BBiG a.F. (§ 21 Abs. 1 n.F.) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (hier 31.08.2002). Besteht der Auszubildende vor deren Ablauf die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 2 BBiG a.F. (§ 21 Abs. 2 n.F.) bereits ""mit Bestehen der Abschlussprüfung"". Nach der Rechtsprechung ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist, wobei maßgebend immer der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses ist (BAG v. 6.2.1994 - 5 AZR 251/93, DB 1994, S. 1189). Diese Voraussetzung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst und diesen bekannt gegeben hat. Diesen Anforderungen entspricht auch § 21 APO. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gemäß § 41 BBiG a.F. (§ 47 BBiG n.F.) von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlussprüfung als ""bestanden"" anzusehen ist. Dies war vorliegend nicht gegeben, so dass das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers am 2.7.2002 i.S.v. § 14 Abs. 2 BBiG a.F. mit Bestehen der Abschlussprüfung endete.

Das Ergebnis wurde dem richtigen Adressaten, d.h. dem Prüfling mitgeteilt, da nur gegenüber dem Prüfungsteilnehmer ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht. Die schriftliche Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb mit den detaillierten Prüfungsergebnissen hat keine konstitutive Wirkung auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Nach der Beweisaufnahme hatte der Kläger der Ausbildungsleiterin am 3.7.2002 einen Durchschlag übergeben. Dass der Geschäftsführer diesen erst später sah, ist unbeachtlich.

Der Anspruch auf den vollen Facharbeiterlohn ergibt sich aus dem gem. § 17 BBiG a.F. (§ 24 BBiG n.F.) zwischen den Parteien begründeten Arbeitsvertrag nach §§ 612 Abs. 2, 615 BGB. Der Kläger hat mit dem Bestehen der Abschlussprüfung die Qualifikation als Facharbeiter erworben. Soweit er gearbeitet hat, ergibt sich der Lohnanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB. Auf die Verwertbarkeit des Arbeitsergebnisses kommt es nicht an, weil der Arbeitnehmer keinen Erfolg schuldet. Auch ist es Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine seiner Qualifikation entsprechende Arbeit zuzuweisen. Soweit die Beklagte die Dienste des Klägers nicht annahm, indem sie den Kläger nicht mehr weiterbeschäftigte, geriet sie in Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB).

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Konsequenzen

Seit 1.5.2005 gilt die Neufassung des BBiG (vgl. Mühlhausen/Stück, AuA 5/05, S. 272). Inhaltlich hat sich im vorliegenden Zusammenhang nichts geändert. Die Entscheidung zeigt, wie schnell bei einem unbedachten Ausbildungsbetrieb durch das Zusammenspiel von §§ 14 Abs. 2, 17 a.F. bzw. §§ 21 Abs. 2, 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch gesetzliche Fiktion zustande kommt, welches dann - wenn das KSchG anwendbar ist - durch eine sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung beendet werden müsste, weil auf die sechsmonatige Wartezeit des KSchG die Ausbildungszeit angerechnet wird (vgl. Braun/Munk/Mühlhausen/Stück, § 17 BBiG, Rdnr. 7 ff., 15).

Praxistipp

Ausbildungsbetriebe sollten sich rechtzeitig vor den Prüfungsterminen klar werden, ob bzw. wen sie übernehmen wollen. Der ausbildende Arbeitgeber sollte das Ausbildungsende genau verfolgen. Denjenigen Auszubildenden, die im Anschluss nicht übernommen werden sollen bzw. können, sollte rechtzeitig vor der Prüfung nachweisbar eine schriftliche Mitteilung zugehen, wonach ihr Ausbildungsverhältnis (mit Bestehen der Prüfung) endet, eine anschließende Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kommt und ihre Weiterbeschäftigung abgelehnt wird. Zu übernehmenden Auszubildenden sollte aus personalpolitischen Gründen ebenfalls rechtzeitig vorher ihre Übernahme mitgeteilt werden.

RA Volker Stück, Stuttgart

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

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