Betriebliche Übung auch bei Betriebsrentnern?

1. Auch im Versorgungsschuldverhältnis können Ansprüche aus betrieblicher Übung entstehen.

2. Versorgungsempfänger dürfen sich bereits unmittelbar nach Eintritt des Versorgungsfalls auf diese Ansprüche berufen. Es ist nicht notwendig, dass der Versorgungsschuldner auch ihnen bereits dreimal die Leistung gewährt hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 123/08

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Versorgungsschuldner zahlte seinen Betriebsrentnern über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren jeweils mit der Betriebsrente für den Monat November vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld von 250 Euro. Der Kläger war bis Januar 2001 beim Arbeitgeber beschäftigt und bezog seither eine Betriebsrente. Im Januar 2002 teilte der Versorgungsschuldner den Versorgungsberechtigten mit, er gewähre das Weihnachtsgeld nur noch in den kommenden drei Jahren. Das tat er dann auch, verbunden mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Leistung". Der Betriebsrentner widersprach diesem Vorgehen nicht. Als der Versorgungsschuldner die Zahlung des Weihnachtsgelds 2005 einstellte, klagte er und berief sich auf die Grundsätze zur betrieblichen Übung.

Entscheidung

Das BAG gab dem Betriebsrentner Recht. Gewährt ein früherer Arbeitgeber und Schuldner eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, entsteht nach den BAG-Grundsätzen zur betrieblichen Übung dadurch ein Anspruch, der ihn auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet. Dabei verwies das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle anerkannt hat, § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG.

Das BAG wendete die Grundsätze der betrieblichen Übung auch hier an, obwohl dem Kläger erstmals im Jahr 2001 eine Weihnachtsgratifikation zugeflossen war. Es fehlte somit an der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung des Weihnachtsgelds. Er ist aber in die gegenüber den übrigen Betriebsrentnern begründete betriebliche Übung einbezogen. Die aktiven Arbeitnehmer, die unter Geltung dieser betrieblichen Übung im Betrieb arbeiten, dürfen darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Übung auch nach Eintritt des Versorgungsfalls fortführt.

Die spätere Mitteilung der Versorgungsschuldners, er werde die Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, lässt den Anspruch aus betrieblicher Übung nicht wieder entfallen. Dasselbe gilt für den in der späteren Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“. Daran ändert nach Auffassung des BAG auch die Tatsache nichts, dass der Betriebsrentner der beabsichtigten Änderung nicht widersprochen hatte. Der Arbeitgeber kann sich nicht mehr darauf berufen, der Anspruch sei aufgrund einer gegenläufigen betrieblichen Übung wieder untergegangen.

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Konsequenzen

Das BAG stellte in dieser Entscheidung eindeutig klar, dass auch gegenüber Betriebsrentnern Ansprüche aus betrieblicher Übung entstehen können. Dem ist zuzustimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG handelt es sich bei einer betrieblichen Übung um eine Änderung des Arbeitsvertrags. Sie kommt zu Stande, indem der Arbeitgeber mehrmalig, gleichförmig eine freiwillige, allgemeine Leistung gewährt. Dadurch unterbreitet er den Arbeitnehmern das Angebot, den Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Das nehmen die Mitarbeiter dann stillschweigend an. Diese Voraussetzungen lassen sich ohne Weiteres auf die Rechtsbeziehung zwischen Versorgungsschuldner und Betriebsrentner übertragen – und zwar auch, wenn die eigentliche Versorgung auf einer kollektivrechtlichen Zusage beruht, (so bereits BAG, Urt. v. 31.7.2007 – 3 AZR 189/06, betreffend „Rentnerweihnachtsgeld“). Der Gesetzgeber hat die betriebliche Übung sogar als Rechtsgrund für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung anerkannt. Es wäre systemwidrig, anzunehmen, dass innerhalb des Versorgungsverhältnisses nicht auch Ansprüche auf Basis dieses Rechtsinstituts entstehen können.

In Bezug auf die Aufgabe der „gegenläufigen“ betrieblichen Übung knüpft der 3. Senat nahtlos an die Rechtsprechungsänderung des 10. Senats (Urt. v. 18.3.2009 – 10 AZR 281/08, AuA 9/09, S. 487 f.) an. Damit versagt er dem Vorgehen des Arbeitgebers, das sich noch an der mittlerweile überholten Rechtsprechung orientiert, konsequent die Anerkennung. Das BAG verwies aber auch darauf, dass das Institut der gegenläufigen betrieblichen Übung im Rahmen von Versorgungsschuldverhältnissen ohnehin niemals anwendbar war.

Praxistipp

Will ein Versorgungsschuldner seinen Betriebsrentnern Leistungen zukommen lassen, auf die nach der Versorgungszusage eigentlich kein Anspruch besteht, gilt:

> Unter keinen Umständen die Leistung stillschweigend und vorbehaltlos gewähren.

> Gegenüber den Betriebsrentnern in unmissverständlicher Art und Weise klarstellen, dass es sich im konkreten Einzelfall um eine freiwillige Leistung handelt, auf die in der Zukunft kein Rechtsanspruch besteht.

> Darauf achten, dass sich der Zugang des entsprechenden Hinweises beim Betriebsrentner nachweisen lässt.

> Vorsorglich eine entsprechende Regelung bereits in die Versorgungszusage aufnehmen. Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber auch gegenüber Betriebsrentnern mit freiwilligen Leistungen sehr umsichtig sein müssen, um sich nicht dauerhaft zu verpflichtet, diese zu erbringen.

RA und RA für Arbeitsrecht Dr. Michael Witteler, Pusch Wahlig Legal, Berlin

Redaktion (allg.)

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