Betriebsrat gegen betriebsstörenden Geschäftsführer

1. Der Anwendungsbereich des § 104 BetrVG bestimmt sich allein nach dem nationalen Arbeitnehmerbegriff.

2. Der Betriebsrat hat kein Recht, vom Arbeitgeber die Entfernung eines betriebsstörenden Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zu verlangen.
(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamm, Beschluss vom 2. August 2016 – 7 TaBV 11/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Maschinenbauunternehmen in Form einer GmbH & Co. KG. Der Betriebsrat verlangte von ihr die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH Dr. L. Begründet wurde dies damit, dass die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört sei. Dr. L habe den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, indem er den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend und zudem in zumindest drei Personalfällen bewusst wahrheitswidrig informiert habe. Nach Ablehnung durch die Arbeitgeberin verfolgte der Betriebsrat sein Begehren im Beschlussverfahren vor dem ArbG Bochum weiter. Er vertrat die Auffassung, § 104 BetrVG sei nicht nur auf den „kleinen“ Arbeitnehmer, sondern – erst recht – auch auf den Geschäftsführer anzuwenden. Die Vorinstanz hat den Antrag des Betriebsrats mangels Anwendbarkeit des § 104 BetrVG abgewiesen. Das Gremium hat hiergegen Beschwerde erhoben und gemeint, gemäß der gefestigten unionsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH erfasse der Arbeitnehmerbegriff durchaus auch Organvertreter.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte vor dem LAG Hamm keinen Erfolg. Das ArbG Bochum hatte zutreffend einen Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung des Organvertreters aus dem Betrieb der Arbeitgeberin – hier in Person des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH Dr. L – abgelehnt. Es kam nicht auf die vom Betriebsrat vorgetragenen Gründe an, da § 104 BetrVG auf den Geschäftsführer keine Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des EuGH können zwar auch Organvertreter unter den Schutzbereich von Vorschriften gestellt werden, die nach dem Verständnis eines nationalen Arbeitnehmerbegriffs ausschließlich auf Arbeitnehmer Anwendung finden; dies gilt allerdings nicht für die Vorschrift des § 104 BetrVG, die allein dem nationalen Recht zuzuordnen ist.

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Konsequenzen

Gem. § 104 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, der durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Ein Geschäftsführer ist jedoch kein Arbeitnehmer i. S. d. § 104 BetrVG. Für die Anwendung des BetrVG und damit auch des § 104 BetrVG schreibt nämlich § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG – im Wege der Fiktion – fest, dass in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Hieran ändert sich auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH nichts. Dieser hat zwar in Einzelfällen den Schutzbereich von Vorschriften, die nach dem Verständnis eines nationalen Arbeitnehmerbegriffs ausschließlich für Arbeitnehmer Anwendung finden, auf die Mitglieder der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft erweitert (EuGH, Urt. v. 11.11.2010 – C-232/09, NZA 2011, S. 143; v. 9.7.2015 – C-229/14, AuA 1/16, S. 52; v. 10.9.2015 – C-47/14, NZA 2016, S. 183). In den entschiedenen Fällen ging es jedoch jeweils um solche Rechtsvorschriften, die auf europäische Richtlinien zurückzuführen sind. Dies trifft auf § 104 BetrVG nicht zu.

Praxistipp

Das LAG Hamm gibt eine klare, von Arbeitgebern zu beachtende, Grenzziehung bzgl. des Anwendungsbereichs des § 104 BetrVG – und des BetrVG insgesamt – vor. Dieser ist nicht entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hinaus auf Geschäftsführer zu erweitern. Die Rechtsprechung des EuGH steht dem nicht entgegen, da sich diese nur mit dem individualrechtlichen Arbeitnehmerbegriff bestimmter Richtlinien und Verordnungen beschäftigt, nicht aber mit seinem kollektivrechtlichen Inhalt. Unabhängig hiervon ist das Urteil des LAG Hamm auch im Ergebnis zutreffend. Denn § 104 BetrVG kann und darf kein Mittel sein, dem Arbeitgeber unter Eingriff in seine Entscheidungskompetenz vorzuschreiben, wie er seine Leitungsebene personell zu gestalten hat. Die Vorschrift stellt nach der gesetzgeberischen Intension ausschließlich auf Störungen des Betriebsfriedens im Belegschaftsbereich ab.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

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