Betriebsübergang bei Callcentern

1. Im Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit eines Callcenters stehen die Kommunikation zwischen den Kunden und den Mitarbeitern sowie die Kenntnisse der Kundenbetreuer. Den sächlichen Betriebsmitteln kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu.

2. Übernimmt ein neu gegründetes Unternehmen die Aufgaben eines bisher für einen Konzern tätigen Callcenters, kann ein Betriebsübergang vorliegen, selbst wenn das neue Unternehmen das Service-Angebot erweitert und deshalb die übernommenen Mitarbeiter fortbilden muss.

(Leitsätze de Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 258/08

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Karstadt-Quelle-Konzern (nunmehr: Arcandor-Gruppe) betrieb mit einer Konzerngesellschaft ein Callcenter. Dieses war für Dienstleistungen im First-Level-Bereich zuständig. Die Mitarbeiter nahmen telefonisch Bestellungen auf, berieten Kunden und führten das Service-Beschwerde-Management auf einfachem Niveau durch. Soweit Kunden weitergehenden Beratungsbedarf hatten, wurden sie dem Second-Level-Bereich eines anderen Konzernunternehmens übergeben. Im Juni 2006 entschloss sich der Konzern, umzustrukturieren und das Callcenter im März 2007 stillzulegen. Er gründete eine neue Konzerngesellschaft, die im Oktober 2006 ihre Tätigkeit aufnahm und nun sowohl für den First- als auch für den Second-Level-Bereich zuständig war. Die Beratungskapazitäten wurden gegenüber dem alten Callcenter von 213 auf 549 Arbeitsstationen erweitert.

Das alte Callcenter stellte seine Geschäftstätigkeit zum 31.3.2007 ein. Von seinen 428 Mitarbeitern übernahm die neue Konzergesellschaft 161 der 256 unbefristet beschäftigten und fast alle der 172 befristet beschäftigten Arbeitnehmer. Sie übernahm zudem 200 Arbeitnehmer, die das alte Callcenter von September bis November 2007 eingestellt und für die Tätigkeit im Second-Level-Bereich geschult hatte. Betriebsmittel, wie Räumlichkeiten und die Telefonanlage, übernahm es nicht. Das alte Callcenter kündigte den Mitarbeitern, die einem Wechsel nicht zugestimmt hatten. Hiergegen wendete sich ein Arbeitnehmer und machten geltend, die Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs erfolgt und deshalb unwirksam.

Entscheidung

Das BAG entschied, dass keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorlag. Der Arbeitsplatz war deshalb nicht weggefallen. Es fehlte daher an einem dringenden betrieblichen Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung. Nach bekanntem Muster prüfte das BAG hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebsübergangs, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt war. Es stufte das alte Callcenter als betriebsmittelarmen Betrieb ein. Seiner Auffassung nach handelte es sich um ein klassisches Dienstleistungsunternehmen, bei dem den sächlichen Betriebsmitteln keine entscheidende Bedeutung zukam. Vielmehr stand die menschliche Arbeitskraft im Vordergrund. Für ein Callcenter ist ein freundliches und kompetentes Personal das eigentliche „Betriebskapital“. Dass die neue Konzerngesellschaft keine sächlichen Betriebsmittel übernommen hatte, hinderte den Betriebsübergang daher nicht. Vielmehr stützte sich das Gericht darauf, dass es einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals weiterbeschäftigte. Als wesentlich sah es hier einen Anteil von ca. 75 % der Mitarbeiter an.

Zwar hielt das BAG an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach ein Betriebsübergang ausscheidet, wenn sich die Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Struktur wesentlich verändert. Dies verneinte es im Ergebnis hier jedoch. Das Gericht stellte in den Vordergrund, dass auch der Erwerber telefonische Beratungsleistungen erbrachte. Ob diese nur den First- oder auch den Second-Level-Bereich abdecken, hielt es für unerheblich.

Nach der bisherigen Rechtsprechung schied ein Betriebsübergang auch aus, wenn die übernommenen Aufgaben nur einen kleinen Teilbereich der wesentlich größeren Aufgabenstellung des Erwerbers darstellen. Vorliegend kam die telefonische Beratung im Bereich des Second-Level-Bereichs hinzu. Deshalb erweiterte der Erwerber die Beratungskapazitäten von 213 auf 549 Arbeitsstationen. Gleichwohl ging das BAG davon aus, dass dies nicht geeignet war, einen Betriebsübergang auszuschließen. Ebenso wenig hielt es das Argument der Arbeitgeberseite für durchschlagend, dass die Arbeitnehmer zunächst noch für die Tätigkeit im Second-Level-Bereich besonders geschult werden mussten.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Das BAG führte seine Rechtsprechung fort, dass im Dienstleistungsbereich für einen Betriebsübergang entscheidend ist, ob der Erwerber die Hauptbelegschaft übernimmt. Dabei senkte es die Grenze auf die Übernahme von 75% der Belegschaft ab. Nach Ansicht des Verfassers würdigte das Gericht jedoch zu wenig die Aufteilung in First- und Second-Level-Bereiche. Für Callcenter ist die Gliederung in unterschiedliche Bearbeitungsstufen typisch. Die Sachbearbeitung auf höheren Stufen ist häufig deutlich komplexer und schwieriger. Nicht selten sind hierfür besondere Abschlüsse, Schulungen oder Erfahrungen erforderlich. Die Dienstleistungen eines Callcenters „über einen Kamm zu scheren“, scheint daher nicht gerechtfertigt.

Praxistipp

Gleichwohl muss sich die Praxis darauf einstellen, bei einem Outsourcing von Callcenter-Dienstleistungen einen Betriebsübergang nicht dadurch verhindern zu können, dass sie die Bearbeitungsstufen und die Organisation ändert. Vorrangig kommt es darauf an, wie viele Mitarbeiter der Erwerber übernimmt. Der Betriebsübergang eines Callcenters wird sich daher nur vermeiden lassen, indem der Erwerber lediglich einen geringen Teil der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt. 75 % ist hierbei keinesfalls die Untergrenze. Handelt es sich bei den Betreffenden um Know-how-Träger, kann ein Betriebsübergang auch schon bei Übernahme von weniger Mitarbeitern vorliegen.

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Lars Mohnke, Hogan Lovells International LLP, München

Redaktion (allg.)

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