Blitzwechsel in OT-Mitgliedschaft

1. Die Satzung muss den Vorstand eines tarifgebundenen Arbeitgeberverbands nicht ausdrücklich dazu ermächtigen, einen Austritt oder Wechsel eines Mitgliedsunternehmens in eine OT-Mitgliedschaft zu vereinbaren

2. Dafür, dass der Austritt tarifrechtlich unbeachtlich ist, ist letztlich der Arbeitnehmer beweispflichtig.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 – 4 AZR 457/09

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die klagende Arbeitnehmerin ist Mitglied der IG Metall. Sie machte gegen ihre Arbeitgeberin, ein Metall verarbeitendes Unternehmen, Zahlungsansprüche aus dem Entgelttarifvertrag vom 8.5.2007 geltend. Die Beklagte hatte während der Tarifverhandlungen im März 2007 ein Austrittsgesuch beim tarifgebundenen Arbeitgeberverband (T-Verband) eingereicht. Der Vorstand lehnte dieses zwar ab, bot der Beklagten aber am 23.4.2007 an - ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist der Satzung - in einen Verband ohne Tarifbindung (OT-Verband) zu wechseln. Die Arbeitgeberin stimmte am Folgetag zu. Die Arbeitnehmerin bezweifelte, dass dieser Blitzwechsel wirksam und tarifrechtlich zulässig war. Ihrer Ansicht nach sei die Arbeitgeberin wie ein Mitglied des T-Verbands an den neuen Entgelttarifvertrag vom 8.5.2007 gebunden. Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Das BAG folgte im Ergebnis den Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Frage, ob der Blitzwechsel aus dem T- in den OT-Verband wirksam war, prüfte es in vereins- und tarifrechtlicher Hinsicht. Dafür musste es folgende Fragen beantworten:

Aus dem Innenverhältnis zum Verband:

? War der Verbandsvorstand durch die Verbandssatzung, die keine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft vorsah, daran gehindert, den Verband wirksam i. S. d. § 26 Abs. 1 BGB zu vertreten?

? Wurde der Wechsel, d. h. der Austritt aus dem T-Verband und der Eintritt in den OTVerband, nach den gesetzlichen Regeln über den Vertragsschluss wirksam vereinbart?

Im Außenverhältnis zur Arbeitnehmerin:

? Hat der Blitzwechsel die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt, so dass er für die Tarifanwendung unbeachtlich bleiben muss?

? Welche Prozesspartei muss was zum Blitzwechsel vortragen und ggf. beweisen?

Die Verbandssatzung regelte wie üblich nur das Ende der Mitgliedschaft durch Kündigung, Liquidation und Insolvenz sowie den Verbandsausschluss wegen grober Verstöße eines Mitgliedsunternehmens. Nur dafür wies die Satzung die innerverbandlichen Entscheidungsbefugnisse zu. Das BAG stellte fest, dass allein aus diesen üblichen Regelungen zur einseitigen Beendigung der Mitgliedschaft nicht folgt, dass eine einvernehmliche Beendigung ausgeschlossen ist. Das widerspricht der Vertragsfreiheit und der umfassenden Vertretungsbefugnis des Verbandsvorstands aus § 26 Abs. 1 BGB.

Die Korrespondenz zwischen der beklagten Arbeitgeberin und dem T-Verband beurteilte das BAG zutreffend nach allgemeinem Vertragsrecht. Zwar lehnte der T-Verband zuerst das Angebot der Beklagten gem. § 145 BGB, die Mitgliedschaft vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden, ab. Er tat dies aber nicht rundweg, sondern wollte den Austritt nur damit verknüpfen, dass die Arbeitgeberin zugleich in den OTVerband wechselt. Mit ihrer Zustimmung zu diesem veränderten Vertragsangebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB endete ihre Mitgliedschaft im T-Verband.

Das vereinsrechtliche Ende der Mitgliedschaft im T-Verband ist grundsätzlich auch tarifrechtlich wirksam. Nur ausnahmsweise ist ein Blitzwechsel – genau wie der Blitzaustritt – nach § 134 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG gegenüber einem Gewerkschaftsmitglied unbeachtlich. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird, weil ein Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen seine Tarifbindung „blitzartig“ beendet und die Gewerkschaft dies nicht erkennen kann. Dann behandelt das BAG den Arbeitgeber so, als wäre er immer noch Mitglied und tarifgebunden.

Für die Tatsache des Blitzaustritts bzw. Blitzwechsels gilt im Prozess eine sog. abgestufte Darlegungs- und Beweislast:

1. Stufe: Der Arbeitnehmer muss darlegen:

? Verhandlungsbeginn vor dem Blitzaustritt bzw. Blitzwechsel,

? fortgeschrittenes Verhandlungsstadium, so dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt war, und

? Intransparenz des Blitzaustritts bzw. Blitzwechsels für seine Gewerkschaft.

2. Stufe: Der Arbeitgeber muss dem entgegentreten und darlegen, dass sein Blitzaustritt bzw. Blitzwechsel für die Gewerkschaft erkennbar war.

3. Stufe: Der Arbeitnehmer hat für seinen Vortrag den Beweis anzutreten.

Vorliegend hatte die Klägerin bereits nicht rechtzeitig zur 1. Stufe vorgetragen. Das BAG musste daher davon ausgehen, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch den Blitzwechsel nicht gelitten hatte. Es verneinte zutreffend eine „allgemeine Lebenserfahrung“ zu einem typischen Verlauf von Tarifverhandlungen, die der Arbeitgeberin den Entlastungsbeweis aufbürden sollte.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

Konsequenzen

Das BAG sieht den Blitzwechsel als Unterfall des Blitzaustritts aus dem Grundsatzurteil vom 20.2.2008 an (4 AZR 64/07, AuA 11/08, S. 695). Im hiesigen dritten Urteil zum Blitzwechsel hat es seine am 4.6.2008 (4 AZR 419/07, AuA 7/09, S. 439) begonnene und am 26.8.2009 (4 AZR 285/08) fortgesetzte Rechtsprechung gefestigt und nochmals deutlich gemacht, welchen Vortrag es vom klagenden Arbeitnehmer auf der 1. Stufe erwartet. Da dieser in aller Regel den Verhandlungsverlauf nicht selbst kennt, braucht er im Prozess deshalb nicht nur generelle „Schützenhilfe“ der Gewerkschaft. Mit Hinweis auf den jeweiligen Einzelfall hat das BAG daneben unklar gelassen, wie weit fortgeschritten das Verhandlungsstadium sein muss, damit die Tarifbindung aufrechterhalten bleibt. Das birgt auch dann noch Chancen für eine arbeitgebergünstige Argumentation, wenn das Unternehmen es versäumt hat, vor den Verhandlungen auszutreten und/oder die Gewerkschaft rechtzeitig zu informieren.

Praxistipp

Arbeitgeber, die an einen neuen Tarifvertrag nicht mehr gebunden sein wollen, sollten die folgenden Schritte beachten:

❯ Austritt aus dem T-Verband möglichst vor dem Beginn der Tarifverhandlungen oder wenigstens in einem frühen Stadium vereinbaren.

❯ Um keine Zeit zu verlieren, ggf. selbst anstelle des Blitzaustritts den Blitzwechsel in einen assoziierten OT-Verband anregen.

❯ Vor einem Blitzwechsel innerhalb desselben Verbands (OT-Mitgliedschaft im Stufenoder Fachgruppenmodell) unbedingt prüfen, ob die Satzung ordnungsgemäß ist (vgl. BAG, Urt. v. 22.4.2009 – 4 AZR 111/08, AuA 5/10, S. 312). Gibt es daran Zweifel, besser auf einen vollständigen Blitzaustritt drängen.

❯ Gleich mit dem Blitzaustritt bzw. Blitzwechsel die Gewerkschaft informieren – am besten schriftlich, weil belegbar.

RA Dr. Markus Sprenger, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen (Hessen)

Redaktion (allg.)

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