„Blitzwechsel“ von Voll- in OT-Mitgliedschaft

BAG, Urteil vom 4. Juni 2008 – 4 AZR 419/07

1. Die in der Satzung eines Arbeitgeberverbands neben der Vollmitgliedschaft vorgesehene Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in Form eines Stufenmodells begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

 

2. Die Verbandssatzung hat aber klar und eindeutig zwischen den Befugnissen von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung zu trennen. Sie muss ausschließen, dass sich OT-Mitglieder an tarifpolitischen Entscheidungen beteiligen können.

 

3. Der kurzfristige Wechsel eines Arbeitgebers von einer Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen ist für den verhandelten Tarifvertrag tarifrechtlich unwirksam, wenn der Statuswechsel der Gewerkschaft nicht mitgeteilt wurde oder bekannt geworden ist.

 

4. Die Mitteilung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Gewerkschaft bezüglich des Tarifvertragsinhalts und -abschlusses auf den Statuswechsel reagieren kann.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Problempunkt: Bei einer drohenden Tariflohnerhöhung versuchen tarifgebundene Unternehmen immer wieder, kurzfristig aus dem Arbeitgeberverband auszutreten oder in eine OT-Mitgliedschaft zu wechseln, um die Geltung des neuen Tarifvertrags zu vermeiden. Letzteres gilt auch für die Beklagte, ein ordentliches Mitglied mit Tarifbindung des Verbands Druck & Medien Bayern e.V. (vdmb). Dieser wiederum gehört dem Bundesverband Druck und Medien e.V. (bvdm) an. Die Satzung des bvdm sieht neben der ordentlichen Mitgliedschaft mit Tarifbindung eine ordentliche OT-Mitgliedschaft vor. In diese kann ein Mitglied jederzeit auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss wechseln, wenn die Tarifbindung unter Berücksichtigung der Verbandsinteressen unzumutbar ist.

Am 29.5.2002 unterzeichneten die Gewerkschaft ver.di und der bvdm ein Protokoll, das ein Lohnabkommen mit einer Tariflohnerhöhung vorsah. Sie machten das Abkommen von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig, die bis zum 19.6.2002 erfolgen musste. Am 10.6.2002 stellte die Beklagte einen Antrag auf Wechsel in die OT-Mitgliedschaft, den der vdmb am 18.6.2002 mit sofortiger Wirkung bestätigte. Die Tarifvertragsparteien nahmen das Lohnabkommen an. Es trat rückwirkend zum 1.4.2002 in Kraft.

 

Die Beklagte verweigerte dem Kläger für den Zeitraum von April 2002 bis Juli 2003 die Leistungen nach dem Lohnabkommen. Seit August 2003 ist sie wieder ordentliches Mitglied mit Tarifbindung des vdmb.

Der Kläger behauptete, ver.di-Mitglied zu sein und forderte von der Beklagten die Leistungen nach dem Lohnabkommen aus dem Jahr 2002. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

 

Entscheidung: Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht (LAG) München, das u. a. noch über die ver.di-Mitgliedschaft des Klägers entscheiden muss. Der Vierte Senat erachtete die OT-Mitgliedschaft grundsätzlich für zulässig und bestätigte bzw. entwickelte damit die Entscheidung des Ersten Senats vom 18.7.2006 (1 ABR 36/05) fort.

 

Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine OT-Mitgliedschaft auch in Form des Stufenmodells vorsehen. Die Verhandlungsparität zwischen Verband und Gewerkschaft wird dadurch nicht in unzulässiger Weise zulasten der einen oder anderen Seite beeinträchtigt. Die Satzung muss allerdings einen Gleichlauf zwischen Verantwortlichkeit und Betroffenheit der Mitglieder gewährleisten. Ein OT-Mitglied darf allenfalls beraten, sich aber nicht bei tarifpolitischen Entscheidungen beteiligen.

 

Vereinsrechtlich ist ein Statuswechsel in die OT-Mitgliedschaft ohne Einhalten einer Frist möglich. Nach Ansicht des BAG kann ein vereinsrechtlich wirksamer Wechsel während laufender Tarifverhandlungen aber deren Geschäftsgrundlage und den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit stören und deshalb tarifrechtlich unwirksam sein. Daher ist es notwendig, den Wechsel gegenüber der beteiligten Gewerkschaft offenzulegen. Dies muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Gewerkschaft auf die Veränderung noch im Rahmen der laufenden Tarifauseinandersetzung reagieren kann. Im Einzelfall soll es genügen, wenn sie während der Tarifverhandlungen darüber informiert wurde, dass bei bestimmten Verhandlungsergebnissen ein bestimmter Arbeitgeber oder eine bestimmte Arbeitgebergruppe aus der Tarifbindung ausscheiden wird.

 

Fehlt es an der Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgebergruppe trotz des vereinsrechtlich wirksamen Statuswechsels gemäß § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz an den Tarifvertrag gebunden, der Verhandlungsgegenstand war.

Den genauen Zeitpunkt und die Umstände der Offenlegung im vorliegenden Fall hat nun das LAG München aufzuklären und zu bewerten.

 

Konsequenzen: Zu begrüßen ist, dass sich das BAG zu einer Satzungsregelung über die OT-Mitgliedschaft bekannt und diese grundsätzlich für zulässig erachtet hat. Ein Arbeitgeberverband ist somit frei, in seiner Satzung zwei Arten von Mitgliedschaften vorzusehen: die Mitgliedschaft mit Tarifbindung einerseits und die OT-Mitgliedschaft andererseits.

 

Die Verbandssatzung muss aber gewährleisten, dass die OT-Mitglieder keinen direkten Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen nehmen können. OT-Mitglieder können daher insbesondere nicht

 

- in Tarifkommissionen entsandt werden,

 

- den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten und

 

- in Aufsichtsorganen mitwirken, die Streikfonds verwalten.

Praxistipp
Arbeitgeberverbände, die OT-Mitgliedschaften „anbieten“, sind dringend angehalten, ihre Satzungen auf die vom BAG mitgeteilten Grundsätze zu überprüfen und ggf. anzupassen. Da das BAG die Wirkung eines kurzfristigen Statuswechsels davon abhängig macht, ob dieser der beteiligten Gewerkschaft während der laufenden Tarifverhandlungen mitgeteilt oder bekannt wurde, muss die Gewerkschaft möglichst frühzeitig über den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft informiert werden. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist so zu wählen, dass die Gewerkschaft den Statuswechsel noch berücksichtigen und das Inkrafttreten des Tarifvertrages u. U.. verhindern kann. Hier ist noch die vom BAG angeordneten weitere Aufklärung des LAG München abzuwarten.

RA Christoph Keckeisen, Kümmerlein Simon & Partner, Essen

"Arbeit und Arbeitsrecht" Heft 7/2009

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