Problempunkt
Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, dass dieser ihm bei jeder befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG mitteilt, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund und ggf. mit welchem Sachgrund erfolgt. Die ersten beiden Instanzen wiesen einen entsprechenden Feststellungsantrag des Betriebsrats zurück.
Entscheidung
Das BAG schloss sich dieser Auffassung an. Es wies darauf hin, dass das Unterrichtungsverfahren nach § 99 BetrVG unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/ eingestellter Person ist. Die Unterrichtungspflicht nach § 99 BetrVG dient vielmehr dazu, dem Betriebsrat alle für dessen Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt und Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 99 BetrVG steht daher in zwingendem Zusammenhang mit den möglichen Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Ausgehend davon ist der Betriebsrat darüber zu unterrichten, ob eine Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt. Mehr kann er jedoch nicht verlangen. Das Anhörungsrecht nach § 99 BetrVG ist schließlich kein Mittel zur Vertragskontrolle. Dies belegt nicht zuletzt der Umstand, dass keiner der Zustimmungsverweigerungsgründe in § 99 Abs. 2 BetrVG die Nennung des Befristungsgrunds bzw. der Befristungsart nahelegt. Diese stellen nämlich gerade keinen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Nach § 99 BetrVG kommt daher kein Anspruch des Betriebsrats auf Nennung des Befristungsgrunds in Betracht.
Auch aus § 80 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alles zu unterrichten hat, was dieser für seine Aufgaben wissen muss, ergibt sich keine entsprechende Unterrichtungspflicht. Befristungsart und -grund bieten nämlich keine betriebsverfassungsrechtlichen Berührungspunkte für den Betriebsrat. Diesem ist zwar nach § 80 Abs. 1 BetrVG die Überwachung der Arbeitnehmerschutzgesetze, also des TzBfG, auferlegt. Er hat jedoch nur die Durchführung des Gesetzes zu überwachen und nicht, ob der Arbeitgeber die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des TzBfG beachtet.
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Konsequenzen
Einmal mehr hat das BAG betont, dass dem Betriebsrat kein Vertragskontrollrecht im Rahmen der Unterrichtungspflicht nach § 99 BetrVG zusteht. Die Häufung entsprechender Entscheidungen in den letzten Jahren ist ein deutlicher Beleg dafür, dass Betriebsräte (und deren Berater) gleichwohl an dem entsprechenden Glauben festhalten. Rechtlich bedeutsamer ist die Feststellung des BAG, dass die Betriebsräte auch nach der vermeintlichen Wunderwaffe des § 80 Abs. 2 BetrVG kein Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber beanspruchen können. Viele interpretieren ihre Rolle zunehmend als Kontrollinstanz dafür, dass der Arbeitgeber die AGB und sonstigen gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbedingungen einhält. Hier macht das BAG erfreulich deutlich, dass dies nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört. Dieser ist lediglich bei der Durchführung der entsprechenden Gesetze angesprochen, innerhalb des TzBfG also der Diskriminierungsverbote nach §§ 4 und 5 sowie der Förderungspflichten nach §§ 6 bis 8, den Verpflichtungen zur Aus- und Weiterbildung nach § 10 sowie den korrelierenden Bestimmungen in §§ 18 bis 20 TzBfG. Diese Entscheidung ist rundweg zu begrüßen.
Praxistipp
Sobald Unternehmen die Tendenz ihrer Betriebsräte dazu bemerken, sich zunehmend als Rechtskontroll- und gar Beratungsinstanz gegenüber den Arbeitnehmern zu gerieren, sollten sie eine klare Position beziehen und sich weigern, diesbezügliche Informationen herauszugeben sowie die Vergütung von Rechtsanwälten als Sachverständige zu übernehmen. Dies bürdet dem Arbeitgeber womöglich die Kosten von einigen betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren auf. Spätestens das BAG wird ihm jedoch Recht geben und viele streitige Auseinandersetzungen auch und gerade mit den Arbeitnehmern vermeiden.
RA und FA für Arbeitsrecht Bernd Weller, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Frankfurt am Main
Redaktion (allg.)
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