Dienstbeschädigungsteilrente

Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in die gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.

BVerfG, Beschluss vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94 und 1 BvR 308/95 Art. 3 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 5 AAÜG

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Mit Verfassungsbeschwerden und einem Vorlagebeschluss hatten sich ehemalige Bedienstete der Feuerwehr, der Nationalen Volksarmee, der Volkspolizei und des MfS gegen die ersatzlose Abschaffung der Dienstbeschädigtenteilrenten (DBTR) gewehrt. Durch die ergangenen Verwaltungsentscheidungen und Urteile auf der Grundlage der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 und § 5 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sahen sie sich als Bürger des Beitrittsgebiets willkürlich schlechter gestellt. Während Ansprüche und Anwartschaften aufgrund von Arbeitsunfällen in die gesetzliche Unfallversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind, gilt das laut Einigungsvertrag für DBTR nicht. Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 hat das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz als eigenständige Leistung für die Angehörigen der Mehrzahl der Sonderversorgungssysteme (außer MfS) den Dienstbeschädigtenausgleich eingeführt. Die Betroffenen richteten sich mit ihren Beschwerden gegen die offensichtliche Benachteiligung aufgrund der Gesetzeslage zwischen dem 1. August 1991 bis 31. Dezember 1996. Siehe zu einem der Ausgangsverfahren: BSG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 4 RA/93 (AuA 12/1994, S. 396) Der Senat hatte hier die Entscheidung des Gesetzgebers zwar als "verfassungsrechtlich bedenklich" bezeichnet, aber keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen.

 

Entscheidung

Das BVerfG hat festgestellt, dass die Verfassungsbeschwerden begründet sind. Die fraglichen Vorschriften der §§ 9 und 11 des AAÜG widersprechen Art. 3 GG. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Angleichung der Rentensysteme im wiedervereinigten Deutschland einen "weiten Gestaltungsspielraum". Entscheidet er sich aber dafür, die ostdeutschen Unfallrenten in das System der gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen, kann er nicht andererseits eine bei einem Dienstunfall entstandene Schädigung der Gesundheit bei den Sonderversorgten überhaupt nicht berücksichtigen. Der Senat hat die genannten Vorschriften für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die ausgesprochenen Urteile des LSG und des BSG wurden aufgehoben, die Sachen an die jeweils zuständigen LSG zurückverwiesen.

 

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten offen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Da mit der Gesetzesänderung ab 1997 die durch den Wegfall der DBTR entstandenen nicht zumutbaren Härten beseitigt worden sind, ist es möglich, diese Regelung auch auf den Zeitraum davor (1991 - 1996) zu erstrecken. Der Gesetzgeber könnte den Verfassungsverstoß aber auch auf andere Weise bereinigen.

Praxistipp

Wer seinerzeit gegen diesbezügliche benachteiligende Verwaltungs- bzw. Gerichtsentscheidungen Beschwerde eingelegt hat, kann also hoffen, dass nunmehr entstandene Härten ausgeräumt werden. Die zurückverwiesenen Ausgangsverfahren sind auszusetzen, damit die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung Nutzen zu ziehen. Zu beachten ist, dass die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses BVerfG-Beschlusses bereits bestandskräftigen Bescheide von der Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt bleiben - es sei denn, der Gesetzgeber würde bei der zu treffenden Neuregelung die Wirkung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken.

Dr. Gerwin Udke, Berlin

Redaktion (allg.)

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