Druckausübung bei Kassenwahl unzulässig
Problempunkt
Vor dem Hintergrund zunehmenden Wettbewerbsdrucks geraten u.a. die Krankenversicherungsbeiträge der Beschäftigten vermehrt ins Blickfeld der Arbeitgeber. Während für den Arbeitnehmer sowohl sein monatlicher Beitrag als auch die Leistungs- und Serviceseite seiner Krankenkasse von Bedeutung ist, fällt aus Sicht des Arbeitgebers allein die Beitragsseite der gewählten Krankenkasse ins Gewicht. Unternehmen haben tendenziell ein Interesse daran, dass ihre Beschäftigten in möglichst billigen Krankenkassen versichert sind, da dies die Lohnzusatzkosten reduziert. Weil aber das Krankenkassenwahlrecht allein den Arbeitnehmern zusteht, sind Konflikte vorprogrammiert. Im April 2000 hatte eine große Warenhausgesellschaft mit einem Schreiben an alle Beschäftigten appelliert, laufende Sanierungsmaßnahmen der Unternehmensleitung zu unterstützen. Vor dem Hintergrund schwieriger ökonomischer Rahmenbedingungen könnte ein Großteil der Standorte und Arbeitsplätze der Unternehmensgruppe nur erhalten werden, soweit alle Beteiligten an einem Strang zögen und bereit seien, Kosten zu senken. Wörtlich hieß es in dem Schreiben weiter: "Insbesondere bei den Personalkosten kann jede/jeder Einzelne seinen persönlichen Beitrag leisten. Stetig steigende Krankenversicherungsbeiträge belasten nicht nur die Geldbeutel der Beschäftigten, sondern auch die der Unternehmensgruppe. Im Hinblick auf die erfolgreiche Sanierung von [...] stehen somit enorme Geldbeträge nicht mehr für wichtige und notwendige Investitionen zu Verfügung. Da allen Beschäftigten eine erfolgreiche Sanierung am Herzen liegt, sind wir sicher, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter seinen persönlichen Krankenkassenbeitrag auf den Prüfstand stellen und mit dem bundesweit günstigen Beitragssatz unserer [...] Betriebskrankenkasse vergleichen wird. Wir vertrauen darauf, dass Sie für unsere gemeinsame Zukunft die richtige Entscheidung treffen werden. Für Ihre Fragen und Wünsche stehen Ihnen Ihre Kolleginnen und Kollegen der [...] BKK kostenfrei unter der Service-Nummer [...] zur Verfügung". Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah in dem Schreiben einen unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb der Krankenkassen und verklagte die Warenhausgesellschaft auf Unterlassung. Das Unternehmen missbrauche seine Autorität als Arbeitgeber, indem es seine Arbeitnehmer unziemlich unter Druck setze, eine bestimmte Krankenkasse zu wählen.
Entscheidung
Nach erfolgloser Klage vor dem zuständigen Landgericht gab das OLG Düsseldorf der Wettbewerbszentrale im Berufungsverfahren Recht. Es untersagte der Warenhausgesellschaft, sich mit einem Schreiben des genannten Inhalts an ihre Arbeitnehmer zu wenden. Auf diese Weise sei unzulässiger Druck auf die Beschäftigten ausgeübt worden, damit diese in die konzerneigene Betriebskrankenkasse wechselten. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bewusst dem Arbeitnehmer und nicht dem jeweiligen Arbeitgeber ein Wahlrecht hinsichtlich der Krankenkassenzugehörigkeit eingeräumt habe. Ein Verhalten des Arbeitgebers, welches seinen Arbeitnehmern individuelle Nachteile für den Fall der Ausübung des Wahlrechts androhen oder verhängen würde, sei deshalb immer unzulässig. Dieser Druck könne aber nicht nur unmittelbar durch die Androhung individueller Nachteile, sondern auch mittelbar ausgeübt werden. Dies sei hier der Fall gewesen: Durch die Massivität der "Empfehlung" ihres Arbeitgebers seien die Arbeitnehmer zumindest im Unklaren über die Folgen eines Verbleibs in ihren bisherigen Krankenkassen gelassen worden. Insgesamt sei ein erheblicher Druck auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgebaut und deren Entscheidungsfreiheit insoweit eingeengt worden. Das Unternehmen wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 500 000 DM verurteilt, vergleichbare Schreiben zukünftig zu unterlassen.
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Konsequenzen
Das Wahlrecht in der Krankenversicherung ist ein Recht des Arbeitnehmers. Dieses darf weder durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, noch durch Androhung negativer Konsequenzen eingeschränkt werden. Wie im vorliegenden Fall sind auch subtile Formen der Druckausübung unzulässig. Bei der rechtlichen Beurteilung so genannter Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers kommt es - wie so oft - auf den Einzelfall an. Die Grenze zwischen zulässiger Information und unzulässiger Einflussnahme ist allerdings schnell überschritten.
Praxistipp
Bei Informationen zur Krankenkassenwahl sollte sich ein Arbeitgeber immer auf die neutrale Aufklärung über tatsächlich bestehende Wahlmöglichkeiten der Beschäftigten beschränken. Insbesondere sollte von der Empfehlung einer konkreten Krankenkasse Abstand genommen werden. Denn hierdurch wird aus der beabsichtigten Aufklärung der Mitarbeiter schnell ein wettbewerbsrechtlich relevantes "Handeln zur Förderung fremden Wettbewerbs". In der Regel kann es aber ohnehin nicht originäres Interesse eines Unternehmens sein, den Wettbewerb einer bestimmten Krankenkasse zu fördern. Des Weiteren darf kein Zusammenhang zwischen der Krankenkassenwahl des Arbeitnehmers und Fragen seines Arbeitsverhältnisses hergestellt werden, denn eben hierdurch wird beim Arbeitnehmer psychologischer Druck aufgebaut und seine Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Krankenversicherer von sachfremden Überlegungen überlagert. Zuletzt ist in diesem Kontext zu bedenken, dass bei aller notwendigen Kostenrechnung auch die Zufriedenheit der Mitarbeiter einen wichtigen Produktionsfaktor darstellt. Durch Aktivitäten, die als Druck- oder Zwangsmaßnahme in einer primär der privaten Sphäre des Mitarbeiters zuzuordnenden Frage verstanden werden können, kann dieser Faktor leicht beeinträchtigt werden.
Klaus Meesters, VdAK, Siegburg
Redaktion (allg.)
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