EGMR: Arbeitgeber dürfen E-Mails der Arbeitnehmer überwachen

1. Bei einem Verbot der Privatnutzung von betrieblichen Kommunikationsmitteln zur privaten Nutzung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Einhaltung auf Missbrauch zu kontrollieren. Die Überwachung der Einhaltung ist verhältnismäßig und verstößt weder gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) noch gegen die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.

2. Die Vorlage von Chatprotokollen, die eine unberechtigte Privatnutzung während der Arbeitszeit belegen, unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot durch die Gerichte, wenn die Identität der Kommunikationspartner oder Gesprächsinhalte nicht öffentlich gemacht werden.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EGMR, Urteil vom 12. Januar 2016 – 61496/08 (Barbulescu/Rumänien)

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der 1979 geborene Herr Barbulescu war bei einem privaten Arbeitgeber in Rumänien als Vertriebsingenieur beschäftigt. Das Unternehmen hatte auf den betrieblichen Rechnern einen Instant-Messenger-Dienst zur Kommunikation mit Kunden für den Vertrieb von Waren eingerichtet. Der Arbeitgeber hatte in seinem Betrieb in einer Richtlinie strikt verboten, Computer, Fotokopierer, Telefone, Telex und Faxgeräte für persönliche Zwecke zu nutzen.

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