Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

§§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 EntgFG; § 10 BurlG; § 29 Abs. 1f TV-L

Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung während einer Kur setzt auch in der seit dem 1.7.2001 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EntgFG voraus, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V erfolgt. Entfallen ist lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt zu werden.

BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 298/15

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die 1958 geborene Klägerin ist seit 2002 bei dem beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 4.10 bis 24.10.2013 unterzog sie sich einer von ihrer Krankenkasse, der AOK Niedersachsen, bezuschussten ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur
Seite 733
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