Erfüllung von Resturlaubsansprüchen durch Freistellung

1. Die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs setzt lediglich eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers voraus, nicht aber die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums.

2. Der Arbeitnehmer hat an einer solchen Festlegung nur dann ein berechtigtes Interesse, wenn der Arbeitgeber einen Zwischenverdienst auf die Vergütung für den Freistellungszeitraum anrechnen darf.

3. Auch eine rechtswidrige, unwiderrufliche Freistellung erfüllt unter Anrechnung von Resturlaub etwaige Urlaubsansprüche.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 16. Juli 2013 – 9 AZR 50/12

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Resturlaubsansprüche werden mit einer unwiderruflichen Freistellungserklärung wirksam auf die Freistellungszeit angerechnet und damit gem. §?362 Abs.?1 BGB erfüllt. Die Erfüllungswirkung setzt nicht voraus, dass die Erklärung des Arbeitgebers erkennen lässt, an welchen Tagen der Mitarbeiter zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub freigestellt sein soll. Vielmehr überlässt es das Unternehmen mit seiner Erklärung dem Beschäftigten, die zeitliche Lage seines Urlaubs während der Freistellung festzulegen. Nur wenn sich der Arbeitgeber während des Freistellungszeitraums die Anrechnung von Zwischenverdienst gem. §?615 Satz?2 BGB vorbehalten will, ist eine solche Festlegung Voraussetzung.

Die Parteien stritten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem Jahr?2009. Letzterer war bei der Beklagten seit 1984 beschäftigt; nach einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten einigten sich die Parteien im September?2008 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009. Bis zur Beendigung sollte der Kläger seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen.

Mit Schreiben vom 30.6.2009?stellte die Beklagte den Kläger dann allerdings wie folgt frei: "Hiermit stelle ich Sie ab 1.7.2009?unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in Natur eingebracht."

Der Kläger erhob daraufhin zunächst Klage auf Beschäftigung und auf Feststellung, dass die Freistellungserklärung unwirksam sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er dann die Abgeltung von 17?Urlaubstagen aus dem Jahr 2009?geltend, da er die Freistellung weiterhin für unwirksam hielt.

Entscheidung

Das BAG war – genau wie die Vorinstanzen – der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage aus dem Jahr 2009?hat. Die Beklagte hatte dem Kläger die Urlaubstage bereits im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2009?mit der unwiderruflichen Freistellung gewährt.

Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub durch Freistellung setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Der Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Freistellungserklärung nicht erkennen lässt, an welchen Tagen Erholungsurlaub gewährt werden sollte und an welchen Tagen eine Freistellung zu anderen Zwecken erfolgte. Wird in einer Freistellungserklärung nicht auf eine mögliche Anrechnung von Zwischenverdienst Bezug genommen, ist sie so zu verstehen, dass keine Anrechnung eines etwaigen anderweitigen Verdiensts erfolgen soll.

Nur ausnahmsweise kann eine zeitliche Festlegung des Urlaubszeitraums notwendig sein, wenn der Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen ein berechtigtes Interesse hieran hat. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein etwaiger Zwischenverdienst der Anrechnung unterliegt.

Solche berechtigten Interessen des Klägers waren vorliegend aber nicht ersichtlich.

Entgegen seiner Auffassung kam es auch nicht darauf an, ob die Beklagte ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen durfte. Im Falle einer rechtswidrigen Freistellung hätte der Kläger lediglich weiterhin einen Beschäftigungsanspruch geltend machen können.

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Konsequenzen

Wieder einmal bestätigt das BAG seine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass nur eine unwiderrufliche Freistellung den Urlaubsanspruch des Beschäftigten erfüllen kann. Es wird darüber hinaus klargestellt, dass eine Festlegung auf bestimmte Urlaubstage im Freistellungszeitraum grundsätzlich nicht erforderlich ist.

Die Erfurter Richter verknüpfen die Anrechnung von Resturlaub in diesem Urteil aber zum ersten Mal mit einer Erklärung des Unternehmens zur Anrechnung von Zwischenverdienst.

Praxistipp

Arbeitnehmer können sich nur mit einer Beschäftigungsklage gegen eine Freistellung wehren, da auch eine rechtswidrige Freistellung etwaige Urlaubsansprüche erfüllen kann.

Arbeitgeber müssen bei einer unwiderruflichen Freistellung den Urlaubszeitraum festlegen, wenn sie Zwischenverdienst anrechnen wollen. Eine pauschale Erklärung der Verrechnung genügt dabei nicht.

RAin Dr. Manuela Rauch, Heisse Kursawe Eversheds, München

Redaktion (allg.)

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