Fälligkeit bei Freistellung von Ansprüchen Dritter

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von Ansprüchen Dritter wird fällig, wenn der Arbeitnehmer die Gerichtsentscheidung, die ihn zum Schadensersatz verurteilt, nicht mehr eigenständig verhindern oder abändern lassen kann.

2. Der Anspruch auf Freistellung besteht unabhängig von einem Anspruch auf Ausgleich mehrerer Schädiger untereinander. Für die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs ist es daher unerheblich, ob einer der Gesamtschuldner bereits den Ausgleichanspruch nach § 426 BGB geltend macht.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 236/08

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Problempunkt

Das BAG hatte über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung und die Frage, wann dieser fällig wird, zu entscheiden. Der Kläger ist Leitender Arzt bei der beklagten Frauenklinik. Diese stellt ihre Ärzte auch bei grob fahrlässigem Handeln von der Haftung gegenüber Dritten frei. Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt u. a. auf § 70 BAT Bezug. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen.

Das OLG stellte fest, dass der Kläger, der Träger der Frauenklinik und eine weitere Ärztin als Gesamtschuldner aufgrund eines Behandlungsfehlers erhebliche Schadensersatzzahlungen an eine ehemalige Patientin des Klägers zu leisten haben. Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu. Der Kläger legte keine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die ehemalige Patientin nahm ihre zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde später zurück.

Siebeneinhalb Monate nach Zustellung des OLG-Urteils verlangte der Kläger von der Beklagten, ihn von allen Ansprüchen, die seine ehemalige Patientin aufgrund des Urteils gegen ihn geltend machen kann, freizustellen. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, klagte der Arzt. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab, das LAG gab ihr statt.

Entscheidung

Das BAG verneinte einen Anspruch des Klägers auf Freistellung, da er die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt hatte. Nach Ansicht des Gerichts war der Freistellungsanspruch mit Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde – also einen Monat nach Zustellung des OLG-Urteils – fällig geworden. Die Ausschlussfrist begann somit zu diesem Zeitpunkt und lief sechs Monate später – also einen halben Monat, bevor der Kläger außergerichtlich den Freistellungsanspruch geltend gemacht hat – ab.

Im Einzelnen führte das BAG aus, dass der Freistellungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Schädigung eines Dritten fällig wird, wenn feststeht, dass der geschädigte Dritten – hier die ehemalige Patientin des Klägers – den Mitarbeiter mit Erfolg in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, dass der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt, in dem er rechtskräftig zum Schadensersatz gegenüber dem Dritten verurteilt ist, seinen Freistellungsanspruch fristgerecht geltend machen muss. Dabei kommt es nach Ansicht des BAG nicht darauf an, ob das Urteil formell rechtskräftig i. S. d. Prozessrechts ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschädigte Dritte den Arbeitnehmer sicher in Anspruch nehmen kann. Dies ist der Fall, wenn es nicht mehr in der Macht des Mitarbeiters steht, die für ihn ungünstige Gerichtsentscheidung eigenständig zu verhindern oder abändern zu lassen.

Dies war hier gegeben, als die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde ablief. Ab diesem Zeitpunkt – also einen Monat nach Zustellung des OLG-Urteils – stand für den Kläger fest, dass seine ehemalige Patientin ihn mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Nach Ansicht des BAG ist es dabei unerheblich, dass die Patientin ihrerseits noch Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil eingelegt hatte. Entscheidend ist allein, dass der Kläger im Außenverhältnis seine Rechtsverteidigung gegen die Verurteilung zum Schadensersatz eingestellt hatte.

Ebenso komme es für die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs nicht darauf an, ob die Patientin vom Kläger tatsächlich bereits Schadensersatz verlangt hat und er infolgedessen den gesamtschuldnerische Ausgleich im Innenverhältnis bereits betreibt. Der Freistellungsanspruch eines geschädigten Dritten besteht unabhängig vom Anspruch der Gesamtschuldner auf anteiligen Ausgleich untereinander nach § 426 Abs. 1 BGB. Folglich sind beide Ansprüche völlig getrennt zu betrachten.

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Konsequenzen

Die Frage, wann Ansprüche fällig werden, ist teilweise schwer zu beantworten. Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung die Antwort für eine weitere Konstellation gegeben und seine bisherige Rechtsprechung zur Fälligkeit von Freistellungsansprüchen damit bestätigt und weiterentwickelt. Dabei hat es insbesondere auf den Sinn und Zweck vertraglich vereinbarter Ausschlussfristen verwiesen, innerhalb bestimmter Zeitvorgaben Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herbeizuführen.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung von Ausschlussfristen. Das knappe Verpassen der Frist führte für den Kläger im vorliegenden Fall zu erheblichen finanziellen Belastungen. Ansprüche des Arbeitgebers, die Ausschlussfristen unterliegen, sind z. B. offene Ansprüche – oft aus Vorschusszahlungen – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Schadensersatzansprüche aufgrund von Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Wann immer solche oder ähnliche Ansprüche im Raum stehen, sollten Unternehmen die anwendbaren Ausschlussfristen prüfen. Dies erfordert zunächst, die zuständigen Stellen hinreichend zu sensibilisieren, sowie ein zuverlässiges Fristenmanagement. Im Hinblick auf ein eventuelles gerichtliches Verfahren ist aber auch eine nachvollziehbare Dokumentation unerlässlich, insbesondere hinsichtlich aller Umstände, die für die Fälligkeit des Anspruchs von Bedeutung sein können.

RAin und FAin für Arbeitsrecht Dr. Ann-Christine Hamisch, M.Jur. (Oxford), München

Redaktion (allg.)

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