Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig. Die Regelung muss klar und verständlich sein; des Weiteren muss die Vertragsstrafe zumutbar sein, da ansonsten eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegen kann.
(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 65/05 §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 6 BGB

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin, ein Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen, machte gegen den bei ihr seit 1995 tätigen Beklagten wegen der angeblichen Abwerbung von 13 Mandanten einen Vertragsstrafenanspruch von 13 Monatsgehältern geltend, den sie in der Folgezeit auf fünf Wettbewerbsverstöße und somit fünf Gehälter beschränkt hat.

Der Arbeitsvertrag enthielt ein Wettbewerbsverbot während der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dort war zwischen den Parteien u. a. eine Vertragsstrafe geregelt: bei einem "gravierenden Vertragsverstoß" - solche sind beispielhaft aufgeführt - hat der Mitarbeiter für jeden Einzelfall ein bis drei Monatsgehälter zu bezahlen; die genaue Höhe wird je nach Schwere des Verstoßes vom Arbeitgeber festgelegt.

Der Beklagte kündigte zum 31.12.2003. Die Klägerin stellte ihn unter Hinweis auf das Wettbewerbsverbot von der Arbeit frei; außerdem untersagte sie ihm jegliche Kontaktaufnahme zu ihren Mandanten. Bis zum 31.12.2003 kündigten 13 Mandanten, die zu der Steuerberatungsgesellschaft wechselten, für die der Beklagte ab dem 1.1.2004 tätig war. Hierauf stützt die Klägerin ihren Vertragsstrafenanspruch. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.

Entscheidung

Das BAG hat die Revision der Klägerin wegen Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel zurückgewiesen, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt.

Unter Hinweis auf die Übergangsregelungen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sowie sein vorausgegangenes Urteil vom 4.3.2004 (BAG , 8 AZR 196/03) bestätigt der Senat, dass vor dem 1.1.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge nunmehr unter die Regelungen der §§ 305 ff. BGB über die Gestaltung von Schuldverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen fallen und wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten formularmäßige Vertragsstrafenabreden grundsätzlich zulässig sind.

Die streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung wird dem BAG zufolge auch nicht vom Vertragsstrafenverbot des § 309 Nr. 6 BGB erfasst, da dieses nur den Fall des Vertragsbruchs betrifft, es vorliegend jedoch um sonstige Pflichtverletzungen im Sinne eines Vertragsverstoßes geht. Solche Regelungen können jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Hierzu sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten.

Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers kann sich auch aus der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe ergeben oder daraus, dass die Regelung nicht klar, verständlich und zumutbar ist. Die Regelung muss nicht nur die Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die Folgen seines Verhaltens einschätzen kann. Die als solche wohl nicht ausreichende Angabe eines ""gravierenden Vertragsverstoßes"" ist in der hier relevanten Klausel durch die Angabe von Beispielen hinreichend konkretisiert; eine Verletzung des Wettbewerbsverbots ist erkennbar ein solcher gravierender Vertragsverstoß.

Der Beklagte wird jedoch dadurch unangemessen benachteiligt, dass die Vertragsstrafe ein bis drei Monatsgehälter betragen kann und für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers ein angemessener Rahmen fehlt. Eine Regelung, die für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes ohne weitere Konkretisierung eine Strafe von bis zu drei Monatsgehältern vorsieht, enthält dem BAG zufolge eine unangemessene Übersicherung.

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Konsequenzen

In jüngerer Zeit hat das BAG - als Folge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - mehrfach anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB Klauseln aus formularmäßigen Arbeitsverträgen überprüft, insbesondere Vertragsstrafenregelungen.

§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB schränkt diese Inhaltskontrolle dadurch ein, als die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Eine solche Besonderheit ist die vom BAG zwischenzeitlich mehrfach (z.B. Urt. v. 4.3.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.4.2005 - 8 AZR 425/04, AuA 10/05, S. 619 f.) festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen, denen in anderen Formularverträgen § 309 Nr. 6 BGB entgegensteht. Diese Regelungen überprüft das BAG jedoch darauf, ob sie den Vertragspartner, im Zweifel den Arbeitnehmer, entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil sie z.B. nicht durch begründete und anerkennenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind, unklar bzw. unverständlich sind oder den Mitarbeiter durch eine unangemessen hohe Strafe unzumutbar benachteiligen.

Besonderen Wert legt das BAG auf die Transparenz der Vertragsstrafenregelungen. Sie müssen so klar und eindeutig sein, dass der Beschäftigte die Konsequenzen seines Verhaltens von vornherein absehen und er sich darauf einstellen kann. Vorliegend hat der Senat eine Klausel verworfen, mit der sich der Arbeitnehmer einseitig das Recht eingeräumt hat, für jeden Einzelfall eines Vertragsverstoßes eine Strafe von bis zu drei Monatsgehältern festzusetzen, ohne hierfür konkrete Bewertungsmaßstäbe festzulegen. Hieraus können sich aber - wie dieser Fall gezeigt hat - Forderungen in gravierender Höhe ergeben. Eine Vertragsstrafe soll jedoch nicht dazu dienen, dem Arbeitgeber vom eigentlichen Sachinteresse losgelöste Zahlungsansprüche zu verschaffen, zumal ihm die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unbenommen ist.

Praxistipp

Die durch das vorliegende Urteil ergänzte Rechtsprechung des BAG zeigt für die formularmäßige Regelung von Vertragsstrafen immer klarere Konsequenzen auf: 1. Für den Arbeitnehmer muss aufgrund konkreter Formulierungen von vornherein erkennbar sein, durch welches Fehlverhalten er sich vertragsstrafenpflichtig macht. Globale Strafversprechen zur Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen diese Anforderung nicht. 2. Außer den "klassischen" Fällen des Vertragsbruchs können auch schwerwiegende Vertragsverstöße eine Vertragsstrafe auslösen, die allerdings zwecks Wirksamkeit der Regelung zumindest beispielhaft anzugeben sind. 3. Für den Arbeitnehmer muss die Höhe der Vertragsstrafe erkennbar sein. Zwar kann sich der Arbeitgeber in gewissem Umfang ein Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten, jedoch muss dieses angemessen und inhaltlich konkretisiert sein.

RA Dr. Werner Holtkamp, Rechtsanwälte Godefroid & Pielorz, Düsseldorf

Redaktion (allg.)

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