Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die es außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchführt, Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt der Arbeitsbefreiung als einseitiges Gestaltungsrecht nach billigem Ermessen fest – und nicht nach Wunsch des Betriebsratsmitglieds.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 774/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über Freizeitausgleich für ca. 80 Stunden Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen im Personennahverkehr. Der Arbeitnehmer ist dort als Busfahrer beschäftigt und zugleich Betriebsratsmitglied. Er erledigte im Umfang von ca. 80 Stunden Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit und begehrte einen Ausgleich durch Arbeitsbefreiung. Er wählte dafür bestimmte Tage aus. Der Arbeitgeber gewährte den Freizeitausgleich nicht an den Wunschtagen, sondern gab diese vor: Sie lagen in den Osterferien, da er während dieser Zeit weniger Fahrer benötigte. Der Arbeitnehmer begehrte mit seiner Klage, ihm die Freistellungstage auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Das BAG schloss sich dem an und wies die Revision zurück. Das Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf Berichtigung seines Arbeitszeitkontos. Seine Ansprüche auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs.3 BetrVG hat der Arbeitgeber durch die freien Tage bereits vollständig erfüllt – wenn auch entgegen den Wünschen des Betriebsratsmitglieds.

Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, freistellt. Dies bedarf keiner Einigung. Es reicht eine empfangsbedürftige gestaltende Erklärung des Arbeitgebers, bei der es sich um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit gem. § 106 Satz 1 GewO handelt.

Der Arbeitgeber muss auch nicht – wie bei der Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 BUrlG – die Wünsche des Betriebsratsmitglieds bevorzugt berücksichtigen. Er hat „nur“ billiges Ermessen i. S. v. §§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 3 BGB zu wahren. Eine Pflicht, sich zwingend und vorrangig an den Wünschen des Betriebsratsmitglieds zu orientieren, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 BetrVG noch aus dem Sinn des Freizeitausgleichsanspruchs. Der Zweck des Urlaubsanspruchs ist ein anderer als der der Arbeitsbefreiung als Ausgleich für Betriebsratstätigkeit. Letztere dient nicht der Erholung, sondern soll zeitnah das aus betriebsbedingten Gründen erbrachte Freizeitopfer ausgleichen.

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das Unternehmen den Wunsch des Betriebsratsmitglieds bei der Freistellung berücksichtigen muss. Dies ist aber nur ein Aspekt des billigen Ermessens i. S. v. § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig auf seine Bedürfnisse abstellen. Er darf berechtigte Belange des Arbeitnehmers nicht außer Acht lassen. Die Grenzen billigen Ermessens hat er gewahrt, wenn er bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.

Hier durfte der Beklagte seinem Interesse, den Kläger in den Osterferien freizustellen, Vorrang einräumen, weil in dieser Zeit ein reduzierter Bedarf an Fahrern bestand. Diese Erwägung entsprach dem billigen Ermessen.

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Konsequenzen

Betriebsratsmitglieder sind Arbeitnehmer und als solche verpflichtet, die ihnen obliegende Arbeitsleistung zu erbringen. Zusätzlich haben sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erledigen. Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen. Dazu ist das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung zu befreien, ohne dass hierzu die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich wäre. Das Mitglied hat sich lediglich vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß beim Arbeitgeber abzumelden und Ort sowie voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Anders ist dies bei Betriebsratstätigkeit, die das Mitglied aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchführen muss. Solche betriebsbedingten Gründe können sich aus der Eigenart des Betriebs oder der Arbeitsabläufeergeben (Schichtarbeit): Ein Arbeitnehmer in Wechselschicht muss Freizeit opfern, um an den Betriebsratssitzungen, die außerhalb der Schichtzeit liegen, teilzunehmen. Möglich ist auch, dass wichtige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber länger andauern und die Arbeitszeit überschreiten. Das Betriebsratsmitglied hat dann (nachträglich) einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts in dem Umfang, wie es Freizeit aufgewendet hat, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen.

Das Mitglied ist nicht berechtigt, diesen Freizeitanspruch eigenmächtig durchzusetzen und an dem gewünschten Termin von der Arbeit fernzubleiben. Vielmehr bestimmt der Arbeitgeber die freie Zeit nach billigem Ermessen. Zwar hat er dabei die Bitte des Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen. Anders als im Urlaubsrecht ist er aber berechtigt, den Zeitpunkt auch entgegen diesem Begehren festzulegen, sofern die Bestimmung in den Grenzen billigen Ermessens erfolgt und betriebliche Belange den Wünschen des Betriebsratsmitglieds entgegenstehen.

Hat sich das Mitglied für eine Tätigkeit befreien lassen, die nicht zu den Aufgaben des Gremiums gehört, verliert es den Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Praxistipp

Die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob dem Arbeitgeber bei der Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitglieds ein einseitiges Gestaltungsrecht zusteht, was die zeitliche Lage anbelangt, hat das BAG erfreulicherweise zu seinen Gunsten entschieden: Der Arbeitgeber kann durch einseitige Erklärung (Ausübung des Weisungsrechts) die Arbeitsbefreiung festlegen. Jedoch muss er dabei billiges Ermessen ausüben. Einen vom Betriebsratsmitglied geäußerten Wunsch hat er zu berücksichtigen und angemessen abzuwägen. Die Arbeitsbefreiung ist innerhalb eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, hat das Unternehmen die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten

RAin und FAin für Arbeitsrecht Julia Zange, Jones Day, Frankfurt

Redaktion (allg.)

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