Fristlose Kündigung nach Gleitzeitmanipulation

Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen - vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben noch beharrlich leugnet - einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 §§ 123, 142, 626 BGB; § 54 BAT

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der beklagte Wasserverband und der Kläger schlossen am 19. Juli 1996 einen Aufhebungsvertrag, dessen Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung das Bundesarbeitsgericht in der Revision beschäftigte. Vorausgegangen war eine falsche Zeiterfassung durch den Kläger, die er auch nach mehrmaligem Befragen abstritt. Am 18. Juli 1996 informierte der Beklagte den Personalrat über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Am gleichen Tag wurde ein Aufhebungsvertrag mit dem Datum 19. Juli erstellt und vom Verbandsvorsteher unterzeichnet. Am 19. Juli fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer im Besein eines Personalratsmitglieds ein Gespräch statt. Der Kläger bestätigte den Empfang der Kündigung und unterschrieb den Aufhebungsvertrag.

Entscheidung

Da zunächst die außerordentliche Kündigung ausgesprochen und diese erst im nachfolgenden Gespräch in einen Aufhebungsvertrag umgewandelt wurde, musste das Gericht zunächst die Möglichkeit einer Drohung mit einem zukünftigen Übel prüfen. Nach Ansicht des Senats sei in dieser Konstellation grundsätzlich schon begrifflich keine Drohung anzunehmen. Aufgrund der Besonderheiten des Falles konnte allerdings die angedrohte außerordentliche Kündigung auch nach ihrem Ausspruch beim Kläger als Androhung eines künftigen Übels fortwirken. Da der Aufhebungsvertrag bereits am Vortag ausgefertigt war, konnte das Ziel der Besprechung am nächsten Tag nur darin bestehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Zudem sei die Erörterung der Kündigungsgründe, die Übergabe der Kündigungserklärung und der Abschluss des Aufhebungsvertrages als eine Einheit zu betrachten. Weil die unterschriebene Kündigung sowie die Empfangsbestätigung noch auf dem Tisch lagen, konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Kündigung und der damit verbundene Arbeitsplatzverlust noch immer im Raum standen.

Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Drohung berief sich der Senat auf seine ständige Rechtsprechung. Danach ist eine Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dem Arbeitgeber stehe in dieser Hinsicht ein Beurteilungsspielraum zu, so dass sich die Kündigung in einem Prozess nicht als rechtsbeständig erweisen müsste.

Nach diesen Grundsätzen prüften die Richter, ob eine Gleitzeitmanipulation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündung darstellen kann und bejahten dies. Täuscht ein Arbeitnehmer durch falsches Betätigen oder Nichtbetätigen der Gleitzeiteinrichtung eine höhere Arbeitszeit vor, sei dies ein schwerwiegender Vertrauensmissbrauch. Auf eine strafrechtliche Würdigung komme es nicht an. Bereits der Verdacht des Missbrauchs könne einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten auch nach mehrmaligem Befragen bei der Unwahrheit blieb. So hätte der Beklagte bei einem hartnäckigen Leugnen nicht davon ausgehen müssen, dass die angedrohte Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde.

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Konsequenzen

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Praxistipp

Will sich ein Arbeitgeber bei einem groben Vertrauensbruch von einem Arbeitnehmer mittels Aufhebungsvertrag trennen, muss er diesbezügliche Verhandlungen nach einer Kündigung führen und zudem beide Gespräche klar zeitlich und räumlich von einander trennen. Anderenfalls steht immer eine widerrechtliche Drohung mit einer Kündigung im Raum.

Alexandra König, Halle (Saale)

Redaktion (allg.)

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