Haftung für Kartellbußen

§§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17a Abs. 2 GVG; § 87 Satz 2 GWB; § 43 Abs. 2 GmbHG

Die Gerichte für Arbeitssachen haben einen Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage im Sinne von § 87 Satz 2 GWB abhängt.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das Bundeskartellamt hatte gegen ein Stahlhandelsunternehmen mit rechtskräftigen Bescheiden Geldbußen i. H. v. insgesamt 191 Millionen Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien verhängt. Das Unternehmen forderte daraufhin von seinem ehemaligen Geschäftsführer, der zuletzt auch gleichzeitig Arbeitnehmer auf der Ebene des Bereichsvorstands der Muttergesellschaft war, Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen gem. § 43 Abs. 2 GmbHG.

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Dr. Alexa Paehler

RAin und FAin für Arbeitsrecht, Kliemt & Vollstädt, Düsseldorf

· Artikel im Heft ·

Haftung für Kartellbußen
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