Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

1. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Schluss- und Dankesformulierung im Arbeitszeugnis.

2. Der Arbeitnehmer kann keine Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenn ihm die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformulierung nicht gefällt. Er kann dann ein Zeugnis ohne Schlussformulierung fordern.

3. Die Auslassung der Schlussformulierung ist kein verbotenes Geheimzeichen i. S. d. § 109 Abs. 2 GewO.

(Leitsätze der Verfasserin)

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

Problempunkt

Der Kläger war für die Beklagte, die Baumärkte betreibt, zuletzt als Marktleiter gegen eine monatliche Vergütung i. H. v. 5.000 Euro brutto tätig. Sein Arbeitsverhältnis bestand knapp zehn Jahre und endete betriebsbedingt. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein überdurchschnittliches Zeugnis, welches mit folgender Formulierung endete:

"Herr X scheidet zum 28.2.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus.

Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Der Kläger verlangte mit seiner Klage einen Schlusssatz des Zeugnisses, der Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhaltet. Seiner Auffassung nach wird das überdurchschnittliche Zeugnis durch das Fehlen einer entsprechenden Formulierung entwertet. Eine solche Formulierung entspreche der Üblichkeit und den Erwartungen eines potenziellen neuen Arbeitgebers und müsse sich sowohl auf die private wie auf die berufliche Zukunft beziehen. Das Unternehmen verweigerte eine entsprechende Formulierung mit dem Argument, für eine Zeugnisberichtigung fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Eine Üblichkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufungsinstanz wies sie ab. Das BAG schloss sich dem LAG an und wies die Revision als unbegründet zurück.

Entscheidung

Der 9. Senat verneinte einen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Ein solcher ergibt sich bzgl. einer Dankes- und Wunschformel nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Hiernach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und dieses auf Wunsch des Mitarbeiters um Angaben zu Leistung und Verhalten zu ergänzen. Zwar sind danach positive Schlusssätze grundsätzlich geeignet, die Bewerbungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und eine entsprechende Schlussformulierung bedeutet eine Aufwertung des jeweiligen Zeugnisses.

Rechtsmethodisch ist laut BAG jedoch kein Ansatz für einen solchen Anspruch erkennbar. Die behauptete Üblichkeit führt ebenfalls zu keinem Anspruch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung: Danach darf ein Zeugnis keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Nach Auffassung des BAG gilt dies ausschließlich für den gesetzlich geschuldeten Inhalt, nicht für die Schluss- und Dankesformel. Der kundige Zeugnisleser weiß, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf den Ausdruck persönlicher Empfindungen ergibt. Somit lässt sich aus der Auslassung auch nicht der Schluss ziehen, dass die ansonsten überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung relativiert werden soll. Auch der Wohlwollensgrundsatz bezieht sich ausschließlich auf die in § 109 GewO festgeschriebenen Pflichten.

Mit der fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert der Anspruch des Beschäftigten, eine solche Formulierung streichen zu lassen. Schließlich bindet sich der Arbeitgeber auch nicht dadurch, dass er dem Kläger im Zeugnis „alles Gute“ für die Zukunft gewünscht hat. Die Bindung an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern etc., beschränkt sich eben auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung. Andere (weiter gehende) Empfindungen müssen nicht formuliert werden. Ein Anspruch auf eine Schluss- und Dankesformulierung besteht damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Konsequenzen

Für Unternehmen gilt nach wie vor: Ein Anspruch auf eine Schluss- und Dankesformulierung im Arbeitszeugnis existiert nicht. Weder ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem Gesetz noch aus der Üblichkeit oder dem Wohlwollensgrundsatz. Der Arbeitgeber bindet sich nicht dadurch, dass er im Schlusssatz des Zeugnisses eine Formulierung wählt, die sich nur auf eine persönliche Empfindung bezieht, bspw. dem Wunsch für alles Gute in der Zukunft. Er ist insoweit frei, ausschließlich die persönliche Empfindung zu bescheinigen. Wenn dem Arbeitnehmer diese Formulierung nicht gefällt, kann er das Zeugnis ohne Schluss- und ggf. Dankesformulierung verlangen.

 

Praxistipp

Das BAG hat klargestellt, dass es keinen Anspruch auf Ergänzung des eigentlichen Zeugnistextes um eine Schluss- und Dankesformulierung gibt. Dies gilt auch für ein Zeugnis mit überdurchschnittlicher Bewertung. Nimmt das Unternehmen eine solche Formulierung dennoch auf, so hat dies ein besonderes Gewicht. Ein überdurchschnittliches Zeugnis kann so noch einmal aufgewertet, einem durchschnittlichen Zeugnis eine persönliche Note verliehen werden. In keinem Fall aber muss der Arbeitgeber der Forderung nach einer Schlussformulierung nachkommen, denn der Anspruch des Mitarbeiters ist auf den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Zeugnisses nach § 109 GewO begrenzt.

RAin und FAin für Arbeits- und Sozialrecht Katrin Borck, Hinds + Kollegen, Berlin

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Gegen die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung hatte der Kläger

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Nach mehreren verlustreichen Jahren und dem gescheiterten Verkauf der deutschen Röhrenwerke gab die französische

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangssituation

Der Fachkräftemangel und steigende Krankenstatistiken führen in vielen Unternehmen dazu, über eine – wie auch immer

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Standort, Branche, Position

Die Auswertung zeigt, dass es branchenweit und regional deutliche Unterschiede in der Bezahlung von HR

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Herr Erlinghagen, was ist unter Quiet Quitting bzw. Quiet Firing zu verstehen? Was genau bedeutet „still“ in diesem Zusammenhang?

Mit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgestaltung

Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sog. Aufnahmemitgliedstaat, durch