Keine Freistellung für Gewerkschaftssitzungen

1. Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch § 275 Abs. 3 BGB berechtigen einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer, von der Arbeit unbezahlt fernzubleiben, um an Sitzungen des Ortsvorstands seiner Gewerkschaft teilzunehmen.

2. Bei der Schichteinteilung hat der Arbeitgeber den Wunsch des Mitarbeiters, an den gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen teilzunehmen, zu berücksichtigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 13. August 2010 – 1 AZR 173/09

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Mitarbeiterin ist bei dem Unternehmen als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Seit Ende 2007 gehört sie dem Ortsvorstand der Industriegewerkschaft Metall (IGM) an. Dieser hält in meist monatlichen Abständen an Dienstagen jeweils von 13 bis 17 Uhr seine Sitzungen ab. Für den Weg vom Betrieb bis zum Sitzungsraum der Gewerkschaft braucht die Arbeitnehmerin rund eine Stunde. Bis August 2008 hatte sie eine regelmäßige Arbeitszeit von 6 bis 14 Uhr, danach war sie im Dreischichtbetrieb mit Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt.

Mit ihrer Klage begehrte die Mitarbeiterin, dass die Arbeitgeberin sie an den Sitzungstagen des Ortsvorstands in der Zeit von 12 bis 18 Uhr unbezahlt freistellt. Das Unternehmen erklärte sich bereit, das Freistellungsbegehren der Klägerin - soweit sie im Dreischichtbetrieb beschäftigt ist - bei der Schichtplanung zu berücksichtigen. Eine weitergehende unbezahlte Freistellung lehnte es ab. Nachdem der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, hatte das BAG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Entscheidung

Das BAG stellte fest, dass die Klägerin die Kosten voll zu tragen hat. Ihre Revision war unbegründet, weil es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Zwar stellt die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsvorstands der IGM eine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsspezifi sche Betätigung dar. Hieraus allein ergibt sich jedoch noch kein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags und den damit eingegangenen Bindungen hat die Klägerin in zulässiger Weise über ihre Grundrechtspositionen verfügt. Indem sie das Arbeitsverhältnis begründetet, sagte sie der Arbeitgeberin zu, ihr im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang hat sie Einschränkungen ihrer privaten Lebensführung hingenommen. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist daher für sich betrachtet keine Abrede, welche die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit unzulässig einschränkt oder behindert.

Bei Ausübung des Weisungsrechts (§ 106 GewO), das sich auch auf die Verteilung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit bezieht, muss der Arbeitgeber jedoch die wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen abwägen (vgl. BAG, Urt. v. 15.9.2009 – 9 AZR 757/08, AuA 4/10, S. 244). Dazu gehört die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Arbeitnehmers. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Koalitionsbetätigungsfreiheit überwiegt das Interesse der Beklagten, dass die Klägerin ihre vertraglich begründete Arbeitspfl icht einhält, das Interesse der Klägerin, regelmäßig an den an einem Werktag um 13 Uhr beginnenden Sitzungen teilzunehmen. Die Festlegung der Sitzungstermine fällt in den Verantwortungsbereich des Ortsvorstands. Als dessen Mitglied wäre es Sache der Klägerin gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Sitzungen nicht um die Mittagszeit beginnen und damit eine Kollision mit den Arbeitspfl ichten vollzeitbeschäftigter ehrenamtlich tätiger Gewerkschaftsmitglieder auszuschließen. Ihr Einwand, sie habe keinen Einfl uss auf die Terminfestsetzung, ist im Verhältnis zur Beklagten unbeachtlich.

Aus § 275 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner die Leistung verweigern kann, wenn sie ihm unter Abwägung des Hindernisses, das seiner Leistung entgegensteht, mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann, ergibt sich ebenfalls kein Leistungsverweigerungsrecht. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei verpfl ichtet, Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils zu nehmen. Der auf 13 Uhr festgelegte Sitzungsbeginn kollidiert jedoch bei Vollzeitbeschäftigten regelmäßig mit der Arbeitspflicht. Da es nicht unmöglich ist, den Sitzungsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, steht der Klägerin wegen der Teilnahme an gewerkschaftlichen Ortsvorstandssitzungen kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Konsequenzen

Die Entscheidung stellt erfreulich deutlich klar, dass der eingegangenen Arbeitspfl icht gegenüber gewerkschaftlicher Betätigung während der Arbeitszeit grundsätzlich der Vorrang gebührt. Es gibt keinen generellen Anspruch auf un-/bezahlte Freistellung hierfür. Betriebsräte und Gewerkschaft sehen das – gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GG – häufi g anders. Sitzungen während der Arbeitszeit gehen also grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitgebers.

Praxistipp

Bei Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach billigen Ermessen (§ 106 GewO) hat der Arbeitgeber die gegenseitigen, ihm bekannten Interessen abzuwägen (z. B. Aufrechterhalten der Produktion, Vereinbarkeit von Familie und Beruf). Bei Aufstellung und Änderung von Schichtplänen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten (vgl. Brachmann/Diepold, AuA 07/11, S. 412).

RA Volker Stück, Aschaffenburg

Redaktion (allg.)

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