Krankenhaus-Notopfer

1. Das Krankenhaus-Notopfer ist ein Sozialversicherungsbeitrag und keine Sonderabgabe oder Steuer.


2. Die Ungleichbehandlungen bei der Ausgestaltung des Beitrags - Entlastung bestimmter Personengruppen - verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

BSG, Urteil vom 23. September 1999 - B 12 KR 17/98 R

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

"Der in Niedersachsen wohnende Kläger entrichtete als freiwillig versichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse Höchstbeiträge. Den Beitrag von 20 DM nach Art.17 § 2 des 2. GKV-NOG verweigerte er. Die Vorschrift lautete in ihrer ursprünglichen Fassung:

""In den Jahren 1997, 1998 und 1999 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von jährlich 20 DM selbst zu tragen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach § 61 des SGB V von Zuzahlungen befreit ist. Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, in dem nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des KHG die Pflegesatz-fähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist..."".

Entscheidung

Klage und Revision blieben erfolglos. Der Kläger ist zur Entrichtung des Beitrages von 20 DM für das Jahr 1997 verpflichtet. Der erkennende Senat konnte sich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugen. Insofern kam eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht.

Bei dem Krankenhaus-Notopfer handelt es sich um einen Sozialversicherungsbeitrag. Er dient zur Finanzierung von Aufgaben der Sozialversicherung und fließt dem Haushalt der gesetzlichen Krankenkassen zu. Wegen seines Charakters als Sozialversicherungsbeitrag und nicht als Steuer verstößt Art. 17 § 2 des 2. GKV-NOG auch nicht gegen Art. 104 ff. GG.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist trotz der Ungleichbehandlungen bei der Ausgestaltung des Beitrages (Entlastung bestimmter Personengruppen) nicht verletzt. Denn bei keiner der benachteiligten Gruppe liegt eine gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Für alle Vergleichsgruppen ist nämlich zu berücksichtigen, dass die finanzielle Auswirkung der Regelung für das einzelne Mitglied mit 20 DM absolut gesehen gering ist und im Verhältnis zum gesamten Jahresbeitrag eines Mitglieds nur einen kleinen Teil ausmacht. An den rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung sind deshalb nur geringe Anforderungen zu stellen. Deshalb könnte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur angenommen werden, wenn für die Ungleichbehandlung keinerlei Rechtfertigung erkennbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall."

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Praxistipp

Die Entscheidung ist zunächst für die Krankenkassen und die - oftmals - noch ausstehende bzw. zurückhaltend gehandhabte Einforderung der Beiträge von Bedeutung. Allerdings betrifft dies lediglich noch das Jahr 1997. Wegen Akzeptanzproblemen bei den betroffenen Mitgliedern der Krankenkassen wurden nämlich mit Gesetzesänderung per 1. Januar 1998 in der maßgeblichen Vorschrift die Worte in den Jahren 1997, 1998 und 1999 durch im Jahre 1997 ersetzt. Grundsätzliche Bedeutung kommt den Ausführungen im Hinblick auf die Charakterisierung als Sozialversicherungsbeitrag zu. Die verfassungsrechtlichen Erwägungen stützen sich übrigens auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG.

Carina Habelt, Richterin am SG Chemnitz

Redaktion (allg.)

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