Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen.

BAG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 § 1 KSchG

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte, ein Unternehmen des Baugewerbes im Unternehmensverbund, plante seit April 1998 die Aufgabe ihres operativen Geschäfts. Nachdem die Interessensausgleichsverhandlungen zwischen den Betriebsparteien in der Einigungsstelle gescheitert waren, beschloss die Geschäftsführung, jeglichen operativen Betrieb vollständig und endgültig bis spätestens zum 31. Dezember 1998 einzustellen. Hierzu wurden verschiedene Festlegungen getroffen. Unter anderem sollte allen Arbeitnehmern zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden. Die BA genehmigte die Entlassung von 55 Arbeitnehmern nach erstatteter Massenentlassungsanzeige. Die Beklagte kündigte dem Kläger, der bei ihr als Baufacharbeiter beschäftigt war, trotz Widerspruchs des angehörten Betrienbsrats, ebenso wie den übrigen Arbeitnehmern. Da auf mehreren Baustellen noch Restarbeiten anfielen, setzte die Beklagte nach den Kündigungen aufgrund eines hohen Krankenstandes zur Erfüllung der ausstehenden Aufträge Subunternehmer ein. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung.

Entscheidung

Die Kündigung ist wirksam, entschied das BAG. Aus der unternehmerischen Entscheidung, den gesamten Betrieb stillzulegen, haben sich dringende betriebliche Erfordernisse ergeben, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen. Der ernstliche und endgültige Entschluss der Beklagten zur Betriebsstilllegung lag vor und hatte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in verschiedenen Protokollen und in der Massenentlassungsanzeige bereits greifbare Formen angenommen. Der Stilllegung steht dabei nicht entgegen, dass andere konzernzugehörige Unternehmen ihre betrieblichen Aktivitäten fortführen. Auch der Umstand, dass aufgrund eines nicht vorhersehbaren extrem hohen Krankenstandes planwidrig Leiharbeitnehmer eingestetzt werden mussten, um die restlichen Aufträge abzuwickeln, nimmt der Kündigung nicht ihre Berechtigung. Einem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, Arbeiten an Subunternehmer zu vergeben. Ferner erforderte das unternehmerische Stilllegungskonzept keine weitere soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Mit der sofortigen und gleichzeitigen Kündigung aller Arbeitsverhältnisse hat die Beklagte gerade keine Differenzierung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern vorgenommen. Auch die Betriebsratsanhörung war nach Auffassung des Gerichts fehlerfrei erfolgt, da die Kündigungsgründe ausreichend mitgeteilt wurden.

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Konsequenzen

Die Unternehmerentscheidung, ob eine Betriebsstilllegung zweckmäßig ist, wird von den Arbeitsgerichten nicht überprüft. Entscheidend ist der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Erforderlich für die soziale Rechfertigung der aus diesem Grund erfolgten Kündigung ist darüber hinaus Folgendes: 1. Die Stilllegungsabsicht oder auch ihre Durchführung müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung greifbare Formen angenommen haben, d. h. sie müssen nach außen erkennbar sein, und 2. eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung muss die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jeweils die Sachlage bei Zugang der Kündigung. Stellt sich erst danach heraus, dass noch verbleibenden Aufträge planwidrig mit dem eigenen Personal nicht erfüllt werden können, steht es dem Unternehmen frei, die Arbeiten mittels Subunternehmern fertig zu stellen. Die Frage nach einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl entfällt, wenn nach dem unternehmerischen Stilllegungskonzept allen Mitarbeitern zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird.

Praxistipp

Will der Arbeitgeber als betriebsbedingten Kündigungsgrund seinen Entschluss zur Betriebsstilllegung anführen und wird im Prozess bestritten, dass dieser Stilllegungsbeschluss im Kündigungszeitpunkt gefasst war, muss er darlegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er entsprechende organisatorische Maßnahmen geplant hat. Hierzu gehören neben der vollständigen Aufgabe des Betriebszwecks die Einstellung der Betriebstätigkeit (insbesondere Produktion und Vertrieb) sowie die Auflösung von materiellen, immateriellen und personellen Mitteln der Betriebseinheit. Um nicht in Darlegungsnot zu geraten, empfiehlt es sich, den endgültigen Stilllegungsentschluss möglichst stichhaltig zu dokumentieren. Die Entscheidung sollte darüber hinaus die nötige Ernsthaftigkeit erkennen lassen und über eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung hinausgehen. Das Stilllegungskonzept in der vorliegenden Entscheidung erfüllte die gerichtlichen Anforderungen mit folgenden (sehr umfänglichen) Festlegungen: - vollständige Einstellung des operativen Geschäfts bis zu einem bestimmten Termin, - sofortiger Stopp bei der Auftragsannahme, - Kündigung aller Arbeitnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Sozialauswahl entfällt), - Einsatz der eigenen Mitarbeiter zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen, - reduzierter Stellenplan jeweils entsprechend dem Ausscheiden der Arbeitnehmer, - Freistellung von aus Rechtsgründen nicht vor dem Zeitpunkt der Beendigung des operativen Geschäfts kündbaren Arbeitnehmern ab diesem Termin, - rechtzeitige Kündigung bestehender Mietverträge.

Kristina Hornung, Berlin

Redaktion (allg.)

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