Mitbestimmung bei Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung

1. Die Mitbestimmung des Betriebsrats besteht bei Anwendung umfassender Generalklauseln nur, wenn eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr ­besteht.

2. Sie ist aber auch dann gegeben, wenn eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf ergibt und es um die Festlegung der gebotenen Maßnahmen des Arbeitgebers geht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2015 – 23 TaBV 1448/14

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Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
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Problempunkt

Wie auch beim betrieblichen Eingliederungs­management (BEM) stellt sich im Rahmen der nach § 5 ArbSchG – und weiterer Vorschriften – zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen die Frage nach dem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das grundsätzliche Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat das BAG bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 8.6.2004 (1 ABR 13/03) festgestellt, dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dort nicht um den Umfang der Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen oder etwaige gesetzliche Beschränkungen ging, sondern allein um die Frage, ob das Gremium überhaupt ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung hat.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus mehreren Schritten, insbesondere dem Ermitteln der Gefährdungen, der Beurteilung der Gefährdungen, dem Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen und der Durchführung dieser Maßnahmen. Da § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Schaffung von „Regelungen“ vorsieht, bezieht sich die Mitbestimmung jedenfalls auf Verfahrensregeln. In der Grundsatzentscheidung von 2004 hatte das BAG jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieses Mitbestimmungsrecht nicht so umfassend sein kann, dass für andere auf den Gesundheitsschutz bezogene Vorschriften des Gesetzes (z.B. §§ 88 Nr. 1 und 91 BetrVG) kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr verbleiben würde.

In zwei Entscheidungen zur Aufgabenübertragung auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG hatte das BAG entschieden, dass diese grundsätzlich mitbestimmungsfreie Einzelmaßnahmen sind. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht danach nur dann, wenn es sich über die Aufgabenübertragung hinaus um die Schaffung einer Aufbau- und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz handelt (Beschl. v. 18.8.2009 – 1 ABR 43/08, AuA 11/10, S. 679 und v. 18.3.2014 – 1 ABR 73/12).

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte nun über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle bezüglich der „umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes“ zu entscheiden.

Entscheidung

Mit dem BAG ging das LAG zunächst davon aus, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht nur besteht, wenn eine Rahmenvorschrift zum Gesundheitsschutz vorliegt, wobei die Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG zu unbestimmt und weit gefasst sei, als dass sie eine Rechtsgrundlage für betrieb­liche Mitbestimmung darstellen könne.

Die Berliner Richter überprüften deshalb jede einzelne der getroffenen Regelungen auf eine Rechtsgrundlage und erklärten den Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich des überwiegenden Teils der Regelungen für unwirksam, da für diese ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestünde.

Für den Transport bestimmter Lasten hatte der Spruch bspw. geregelt, welcher Art die hierzu verwendeten Hilfsmittel zu sein hatten. Das LAG Berlin-Brandenburg stellt hierzu fest, dass auch § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) eine weit gefasste gesetzliche Generalklausel zum Gesundheitsschutz ist, die nur bei Bestehen einer objektiven Gesundheitsgefahr eine Mitbestimmung des Betriebsrats begründe. Da auch keine Gefährdungsbeurteilung vorliege, die § 2 Abs. 1 LasthandhabV dahingehend konkretisiere, dass Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich wären, bestünde kein Mitbestimmungsrecht.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es u.a. grundsätzliche Bedeutung habe, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen vor ­einer inhaltlichen Regelung zunächst eine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Das LAG Berlin-Brandenburg stellt den (all­gemeinen) Grundsatz auf, dass sich die betrieb­liche Mitbestimmung – über Regelungen zum Verfahren hinaus – auch auf Maßnahmen erstreckt, die aufgrund eines in einer Gefährdungsbeurteilung festgestellten Handlungs­bedarfs festzulegen sind.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes gem. § 5 ArbSchG können jedoch nach dem allgemein anerkannten „TOP“-Prinzip aus technischen, organisatorischen oder personellen Maßnahmen bestehen. Wenngleich bei organisatorischen Maßnahmen häufig eine Regelung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erforderlich sein kann, dürfte dies bei technischen und personellen Schutzmaßnahmen regelmäßig nicht der Fall sein. Wenn und soweit es sich bei jenen um Einzelmaßnahmen handelt (z.B. die Installation einer Hebehilfe bei Lasten), bedarf es hierzu keiner „Regelung“, sondern es liegt – analog der Rechtsprechung des BAG zur Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG – eine mitbestimmungsfreie Einzelmaßnahme vor.

Der vom LAG aufgestellte Grundsatz ist somit – möglicherweise ungewollt – zu allgemein gehalten und kann nur für Maßnahmen gelten, die eine (generell-abstrakte) Regelung erfordern.

Praxistipp

Das LAG Berlin-Brandenburg betritt – wie sich auch aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt – mit seiner Entscheidung juristisches Neuland.

Das LAG unterscheidet bei der Aufstellung seines Grundsatzes nicht zwischen mitbestimmungsfreien Einzelmaßnahmen und der Mitbestimmung unterliegenden Regelungen. Insofern ist mit dem Gesetzeswortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und der Rechtsprechung des BAG – weiterhin – davon auszugehen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur bei solchen Arbeitsschutzmaßnahmen aufgrund ­einer Gefährdungsbeurteilung besteht, die sich nicht durch eine Einzelmaßnahme lösen lassen, sondern als organisatorische Maßnahme eine Regelung erfordern.

RA Dr. Bernhard Gaibler, Flughafen München GmbH, München

Redaktion (allg.)

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