Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

BAG, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die börsennotierte amerikanische Muttergesellschaft hatte einen konzernweiten "Code of Business Conduct" erlassen, wie dies US-Vorschriften (Sarbanes-Oxley Act 2002) vorsehen. Der Code verbietet u. a. sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sowie Bilder oder Witze sexuellen Inhalts. Untersagt sind auch "ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse" und die "direkte Zusammenarbeit persönlich miteinander verbundener Personen". Er enthält zudem eine sog. "Whistleblowing"-Klausel. Sie verpflichtet die Mitarbeiter, mutmaßliche Verstöße gegen die Ethik-Richtlinien umgehend zu melden.

Die zwölf deutschen Tochtergesellschaften verteilten 2004 den Code an ihre Arbeitnehmer und holten deren schriftliches Einverständnis mit dem Inhalt ein. Der von Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat beauftragte Konzernbetriebsrat hielt die Einführung und Anwendung des Verhaltenskodexes für mitbestimmungspflichtig, weil er ein geschlossenes Gesamtwerk sei, das sich nicht in einzelne, voneinander unabhängige Regelungen aufspalten lasse.

Das Arbeitsgericht ist dem nur z. T. gefolgt. Es bejahte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einzelner Vorschriften, nicht aber hinsichtlich des gesamten Codes. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen war der Ansicht, wegen der Whistleblowing-Klausel sei die Ethik-Richtlinie nicht nur partiell, sondern insgesamt mitbestimmungspflichtig.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) differenzierte – wie das Arbeitsgericht – zwischen den einzelnen Bestimmungen des Regelwerks sowohl bei der Frage der Mitbestimmungspflicht an sich als auch der Zuständigkeit des Betriebsratsgremiums.

Der Verhaltenskodex enthält zahlreiche Passagen, die nicht der Mitbestimmung unterfallen. Dazu gehören die Darstellung der „Unternehmensphilosophie“, allgemeine ethisch-moralische Programmsätze oder Zielvorgaben, Selbstverpflichtungen des Unternehmens, konkrete Regeln, die ausschließlich das Arbeitsverhalten betreffen, sowie Bestimmungen, die lediglich gesetzliche Vorschriften wiederholen.

Dies traf hier zu auf die Verlautbarungen im Abschnitt „Unsere Beziehungen zum Unternehmen und untereinander“ unter den Überschriften „Wir nehmen weder Kinder- noch Zwangsarbeit in Anspruch“ und „Wir achten auf hohe Integrität in unseren Geschäftsbüchern, Unterlagen, Berichten und Abschlüssen“ sowie auf den Abschnitt „Unsere Beziehungen zu unseren Kunden“ unter den Überschriften „Wir befolgen alle Gesetze und Vorschriften“, „Wir bieten hochwertige Produkte und Dienstleistungen“, „Wir verwenden akkurate Abrechnungsverfahren“ und „Wir befolgen die Ausfuhrkontrollund Einfuhrgesetze“.

Es handelt sich bei diesen Passagen

– um Zielvorgaben, die sich das Unternehmen setzt,

– um Selbstverpflichtungen und Werte, die es sich auferlegt,

– um Bestimmungen, die das Arbeitsverhalten

– etwa im Verhältnis zu Kunden – betreffen, oder

– um den Hinweis, dass einschlägige Gesetze zu befolgen sind, der schon wegen des Eingangshalbsatzes in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungsfrei ist.

Regelungen über das sog. Ordnungsverhalten unterfallen hingegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dies gilt auch, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen, ohne dass sie verbindliche Vorgaben zum Inhalt haben. Ausreichend ist es, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, das Verhalten der Mitarbeiter zu steuern oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten, z. B. die Whistleblowing-Klausel. Bezüglich dieser Bestimmungen kann sich der deutsche Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, die amerikanische Muttergesellschaft sei durch amerikanisches Recht zur konzernweiten Einführung derartiger Ethik-Richtlinien verpflichtet – der Eingangshalbsatz in § 87 BetrVG greift nicht bei US-Recht.

Ein Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen des Verhaltenskodexes führt nicht zu einem Mitbestimmungsrecht an deren Gesamtheit. Der Kodex stellt kein unauflösbares Gesamtwerk dar. Entscheidend ist nicht die mehr oder weniger zufällige Zusammenfassung arbeitgeberseitiger Verlautbarungen in einem Werk, sondern der Inhalt der einzelnen Bestimmungen. Da es sich um eine zwingende, konzernweit einheitliche Regelung (Inhalt, Technik) handelt, war der Konzernbetriebsrat originär zuständig (§ 58 Abs. 1 BetrVG).

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Konsequenzen

Der Beschluss des BAG schafft in einigen für die betriebliche Praxis relevanten Punkten Klarheit (vgl. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05; Wal-Mart). Mitbestimmungsrechte eines deutschen Betriebsrats werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ausländische Vorschriften (z. B. Sarbanes-Oxley Act) ein Unternehmen verpflichten, Ethik-Richtlinien einzuführen.

Offen ist noch die wichtige Frage, in welcher Weise die Betriebsparteien oder eine Einigungsstelle bei ihren Regelungen Vorgaben ausländischer Bestimmungen, die das Unternehmen betreffen, als betriebliche Belange zu berücksichtigen haben.

Geklärt ist, dass die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Ethik-Richtlinie nicht für das gesamte Regelungswerk einheitlich, sondern für die einzelnen Bestimmungen getrennt zu beurteilen Beendigungskündiist. Mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist

? das Einführen von Meldepflichten und Regelungen, gegenüber wem und wie diese Meldung zu erfolgen hat (Einrichtung einer Telefonhotline);

? das Einführen eines Beschwerdeverfahrens, um sexuelle Belästigungen zu melden (BAG, Beschl. v. 28.5.2002 – 1 ABR 32/01, NZA 2003, S. 166);

? das Gebot, dass intime Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zu vermeiden sind und Verwandte oder Personen mit engen persönlichen Verbindungen nicht Vorgesetzte und Untergebene werden sollen, und zwar ungeachtet eines (unzulässigen) Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht;

? das Verbot, „Bilder, Karikaturen oder Witze sexueller Natur zu zeigen oder zu verbreiten“, da Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diesen Tatbestand nicht vollständig regeln.

Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist eine Verhaltenskontrollregel, nach der alle Computerdaten, die unter Verwendung von Ressourcen des Arbeitgebers erstellt, empfangen oder übertragen werden, nicht als private Informationen des Benutzers gelten und der Arbeitgeber sich das Recht vorbehält, alle Daten aus jedwedem Grund ohne Vorankündigung zu untersuchen, wenn er Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex oder andere Richtlinien vermutet.

Praxistipp

Die Entscheidung hat Bedeutung für Ethik- Richtlinien, aber auch für Arbeitsordnungen. Inhaltlich ist jeweils zu prüfen, ob es sich um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten oder technische Kontrollmöglichkeiten handelt. Originär zuständig für eine konzernweite Regelung ist der Konzernbetriebsrat (§ 58 Abs. 1 BetrVG). Unternehmen sollten überlegen, die Regelungen aufzuspalten in mitbestimmungsfreie Weisungen und eine mitbestimmungspflichtige Richtlinie.

RA Volker Stück, Leiter Personal ABB AG, Werk Hanau

Redaktion (allg.)

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