Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

Der Arbeitgeber beginnt nicht mit Durchführung einer Betriebsänderung (Betriebsstilllegung), wenn er keine unumkehrbaren Maßnahmen ergreift. Nicht ausreichend sind daher die Produktionseinstellung oder die widerrufliche Freistellung von Arbeitnehmern.
(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 §§ 111 Satz 3 Nr. 1, 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

Problempunkt

Der Kläger war seit 1985 bei der F-GmbH, die 60 Mitarbeiter beschäftigt und einen Betriebsrat hat, tätig. Im Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund von Masseunzulänglichkeit verkündete er in einer Betriebsversammlung am 30.1.2004 die beabsichtigte Betriebsstilllegung, stellte fast alle Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitsleistung frei und kündigte vier Ausbildungsverhältnisse. Am 26.2.2004 erteilte er einer Drittfirma den Auftrag zur Versteigerung des beweglichen Anlagevermögens. Nach Vereinbarung eines Interessenausgleichs und Sozialplans am 18.3.2004 kündigte er nach Betriebsratsanhörung allen Arbeitnehmern, darunter dem Kläger. Am 1.4.2004 wurde das Anlagevermögen versteigert, am 2.4.2004 das Mietverhältnis über das Betriebsgrundstück gekündigt.

Der Kläger verlangte Zahlung von Nachteilsausgleich in Höhe von ca. 32.000 Euro, da der Insolvenzverwalter mit der Betriebsstilllegung begonnen habe, ohne zuvor den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Der Beginn der Stilllegung liege bereits in der Freistellung der Arbeitnehmer und der Kündigung der Ausbildungsverhältnisse am 30.1.2004 sowie der Vergabe des Versteigerungsauftrags am 26.2.2004. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Das BAG stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG hat. Nach diesen Vorschriften kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn dieser eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Regelung findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung (BAG v. 22.7.2003 - 1 AZR 541/02, DB 2003, S. 2708).

Der Anspruch entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung beginnt. Dies ist der Fall, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Arbeitgeber die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (vgl. BAG v. 4.12.2002 - 10 AZR 16/02, ZIP 2003, S. 311).

Vorliegend hat der Beklagte mit der Durchführung der Stilllegung nicht vor Abschluss des Interessenausgleichs am 18.3.2004 begonnen. Die von ihm zuvor getroffenen Maßnahmen stellten noch keine endgültigen, unumkehrbaren Stilllegungshandlungen dar. Das bloße Einstellen der Produktion bzw. betrieblicher Aktivitäten wie auch die Erteilung des Versteigerungsauftrags ist keine unumkehrbare Maßnahme, die die Organisation auflöst oder die Eigentumsverhältnisse ändert. Gleiches gilt für die widerrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt (BAG v. 22.11.2005 - 1 AZR 407/04, DB 2006, S. 1907). Die Kündigung der vier Ausbildungsverhältnisse ist zwar eine unumkehrbare Maßnahme. Sie tangiert jedoch weder die Produktionsgemeinschaft noch den Zweck eines Produktionsbetriebs. Auch die rein verbale Ankündung der beabsichtigten Stilllegung stellt noch keine Umsetzung dar.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Konsequenzen

Vor Durchführung einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG muss der Arbeitgeber einen Interessenausgleich versucht haben. Dieser ist zwar nicht erzwingbar, der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den ernsthaften Versuch zu unternehmen (LAG Düsseldorf v. 16.12.1996 - 18 TaBV 75/96, NZA-RR 1997, S. 297; BAG v. 28.8.1991 - 7 ABR 72/90, BB 1991, S. 2306). Notfalls hat er die Einigungsstelle anzurufen, die das Scheitern feststellt. Erst dann kann er die beabsichtigte Betriebsänderung tatsächlich durchführen, ohne Gefahr zu laufen, sich einem im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzten Unterlassungsanspruch des Betriebsrats oder Nachteilsausgleichsansprüchen der Arbeitnehmer (§ 113 Abs. 3 BetrVG) auszusetzen (vgl. Stück, AuA 10/04, S. 22, 24 f.).

Die vorliegende Entscheidung bringt erfreuliche Klarheit, wann der Arbeitgeber mit der Durchführung beginnt. Entscheidungskriterium ist die Un-/umkehrbarkeit, wobei Betriebsart/-zweck einerseits und Art der Betriebsänderung andererseits zu berücksichtigen sind.

Danach sind umkehrbare Maßnahmen gefahrlos möglich. Hierzu gehören unternehmerische Ankündigungen, bloße Produktionseinstellung, widerrufliche Freistellung von der Arbeit und das Einstellen von Werbung. Bei unumkehrbaren, unwiderruflichen Maßnahmen beginnt der Arbeitgeber dagegen bereits mit der Umsetzung. Dazu zählen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sowie Miet-/Pacht- und Lizenzverträgen, Verkauf oder Verschrottung von Inventar aber auch unwiderrufliche Freistellungen (vgl. dazu Stück, AuA 12/05, S. 704 ff.).

Praxistipp

Arbeitgeber sollten bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. dessen Scheitern vor der Einigungsstelle stets nur von "beabsichtigten" Maßnahmen sprechen. Vorher empfiehlt es sich darauf zu achten, keine unumkehrbaren Maßnahmen einzuleiten und Fakten zu schaffen. Die Kontrollfrage lautet: Ist eine Revidierung rechtlich bzw. tatsächlich möglich und könnte der Betriebszweck dann im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden?

RA Volker Stück, Stuttgart

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Welche Optionen haben Unternehmen, um ihre Präsenz auf dem russischen Markt zu reduzieren? Existiert die

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Hannover (Urt. v. 24.2.2021 – 17 Sa 890/20) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vorinsolvenzrechtliche Sanierung

Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern einen gemeinsamen Weg zu finden, eine

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war bei der Air Berlin als Flugbegleiterin mit Dienstort/Station Düsseldorf beschäftigt. Die Air Berlin

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die (spätere)

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war seit 2012 bei der Beklagten, einem in der Produktion und dem Vertrieb von Aluminiumgussteilen tätigen