Rechtsgeschäfte ohne vorherigen Gemeinderatsbeschluss

Das BAG hält an seiner Rechtsauffassung zur Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister (Urt. v. 8.12.1959 – 3 AZR 348/56) nicht fest.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 AZB 26/16

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Problempunkt

Seit fast 57 Jahren ging die bayerische Arbeitswelt davon aus, dass eine Kündigung, die vom Bürgermeister ohne wirksamen Gemeinderatsbeschluss ausgesprochen wird, bis zur nachträglichen Genehmigung durch den Gemeinderat schwebend unwirksam ist.

Im Frühjahr dieses Jahres musste sich der BGH mit der Frage der rechtwirksamen Vertretung einer großen bayerischen Kreisstadt durch den Oberbürgermeister (OB) auseinandersetzen. Zu entscheiden war ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung

durch Wiedereintragung einer Grunddienstbarkeit, nachdem der OB für das Grundstück die Pfandfreigabe erklärt hatte. Diese hatte er ohne wirksamen Gemeinderatsbeschluss abgegeben.

Da das BAG die Rechtsfrage der Bindung der Gemeinde an Erklärungen eines Bürgermeisters bereits entschieden hatte, konnte der BGH nicht ohne Weiteres anders entscheiden. Er war vielmehr aufgrund des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) gehalten, eine Anfrage an den 2. Senat des BAG zu richten Der Anfrage-Beschluss des BGH lautete, ob das BAG an der Rechtsprechung festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.

Entscheidung

Ausgangspunkt der jahrzehntelangen Rechtsauffassung war ein Urteil des 3. Senats des BAG vom 8.12.1959 (3 AZR 348/56). Im Kündigungsschutzverfahren eines Arztes gegen ein städtisches Krankenhaus hatte das BAG entschieden, eine gem. Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) abgegebene Willenserklärung sei für die Gemeinde nur dann bindend, wenn der Bürgermeister aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses oder im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 37 BayGO gehandelt habe. Die sich aus Art. 38 Abs. 1 BayGO ergebende Außenvertretungsmacht des Bürgermeisters sei von der internen Zuständigkeit abzugrenzen. Das bedeute, dass Art. 38 Abs. 1 BayGO lediglich ein Vertretungsrecht, jedoch keine Vertretungsmacht begründe. Diese Rechtsauffassung des BAG aus dem Jahr 1959 spiegelte die ohnehin vorherrschende Rechtsauffassung im bayerischen Kommunalrecht wider. Die vollmachtlose Vertretung durch den Bürgermeister ziehe eine schwebende Unwirksamkeit zivilrechtlicher Verträge bis zu deren Genehmigung durch den Gemeinderat nach sich.

Das BAG reagierte nunmehr auf die Anfrage des BGH und teilte mit, dass es an der in der Entscheidung vom 8.12.1959 geäußerten Rechtsauffassung nicht festhält. Wie der BGH schon im Anfragebeschluss selbst formuliert hatte, gehen die Erfurter Richter nun auch davon aus, dass Art. 38 Abs. 1 BayGO eine umfassende Vertretungsmacht im Außenverhältnis einräumt. Danach sind rechtsgeschäftliche Handlungen des Bürgermeisters auch ohne wirksamen Gemeinderatsbeschluss nach außen rechtswirksam. Für diese Rechtsauffassung spricht laut BAG insbesondere das Bedürfnis nach Rechtseinheitlichkeit, Rechtssicherheit und angemessenem Verkehrsschutz. Gewohnheitsrechtliche Überlegungen stehen dieser Auffassung ebenfalls nicht entgegen, da nach dem 2. Senat bereits zweifelhaft ist, ob ein Gewohnheitsrecht durch gerichtliche Auslegung von Rechtsnormen überhaupt begründet werden kann.

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Konsequenzen

Eine Vereinheitlichung der Rechtsauffassung war mit Blick auf das Kommunalrecht dringend notwendig. Trotz weitgehender Vergleichbarkeit der bayerischen Gemeindeordnung mit denen anderer Bundesländer vertrat man in Bayern lange Jahre eine andere Rechtsauffassung – nämlich die des 2. Senats des BAG aus dem Jahre 1959.

Die nun geänderte Rechtsprechung ist aber auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu begrüßen. Der Vergleich mit der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts ergibt, dass eine strikte Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis vorzugswürdig ist. So gilt zum Schutz des Rechtsverkehrs auch für den GmbH-Geschäftsführer gem. § 37 Abs. 2 GmbHG, dass die internen Beschränkungen der Handlungsbefugnisse der Geschäftsführer keine rechtliche Bedeutung im Außenverhältnis haben.

Der Gedanke der Rechtsicherheit ist insbesondere auf die Erklärung einer Kündigung übertragbar. Der Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhält, hat nun unwiderlegbare und sichere Kenntnis darüber, dass eine ihm gegenüber erklärte Kündigung unabhängig von der Wirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses jedenfalls aus vertretungsrechtlicher Sicht wirksam ist. Die jahrelange Praxis einer „schwebenden Unwirksamkeit“ einer Kündigung – jedenfalls in Bayern – hat damit nun vorerst sein Ende gefunden.

Praxistipp

Insbesondere, wenn der Ausspruch einer Kündigung zeitnah und kurzfristig erfolgen muss, wie bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung, deren Wirksamkeit von der Einhaltung einer zweiwöchigen Erklärungsfrist abhängt, oder bei drohender Verlängerung von Kündigungsfristen bzw. nachteiliger Verschiebung des Beendigungszeitpunkts, hängt nun die formwirksame Kündigungserklärung nicht mehr von einem vorherigen wirksamen Gemeinderatsbeschluss ab. Dies dürfte insbesondere unter Berücksichtigung der kommunalrechtlich einzuhaltenden Ladungsfristen eine Erleichterung für die bayerischen Gemeinden bedeuten.

Eine Rückkehr zu der inzwischen veralteten Auffassung des BAG könnte indes die Änderung der bayerischen Gemeindeordnung nach sich ziehen. Ein erster Entwurf vom 6.12.2016 sieht vor, dass der Umfang der Vertretungsmacht des bayerischen Bürgermeisters auf seine Befugnisse beschränkt ist. Mit Spannung bleibt daher das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Die vom BAG beabsichtigte Rechtsvereinheitlichung steht jedenfalls erneut auf wackeligen Füßen.

RAin und FAin für Arbeitsrecht Ina-Kristin Schneider, Becker Büttner Held, München

Redaktion (allg.)

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