Rentenfähiger Arbeitsverdienst und Provisionen

1. Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung.


2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger Arbeitsverdienst).


3. Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

a) Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt, nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören.
b) Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein.

c) Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist überschritten, wenn die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann.

BAG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 3 AZR 578/96 § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; § 75 Abs. 1 BetrVG

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Kläger sind Erben des ehemaligen Mitarbeiters G der beklagten früheren Arbeitgeberin. Sie fordern eine Rentennachzahlung von insgesamt 13 427,37 DM brutto. Die zuletzt im Durchschnitt angefallenen Provisionen müssten bei der Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes berücksichtigt werden. G war von 1962 bis 1994 im Außendienst tätig. Zu seinem Arbeitsentgelt erhielt er monatliche Provisionen, von zuletzt durchschnittlich 3 214 DM. Die von der Arbeitgeberin zugesagte Altersversorgung gemäß einer Betriebsvereinbarung sollte sich nach anrechenbarer Dienstzeit und rentenfähigem Arbeitsverdienst richten. Die Versorgungsordnung zählte zum rentenfähigen Arbeitsverdienst nur das durchschnittliche Monatsgehalt der letzten 12 Beschäftigungsmonate vor Ausscheiden; Sonderzahlungen und Leistungen, die von weiteren Umständen abhängen, waren ausgeklammert. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Vorgehen der Arbeitgeberin, Provisionen bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes gemäß § 5 der Betriebsvereinbarung nicht zu berücksichtigen. Leistungen, die von weiteren Umständen abhängen, wozu unstreitig auch umsatzabhängige Provisionen gehören, bleiben außer Betracht.

Die unterschiedliche Behandlung von Lohnbestandteilen bei der Berechnung der Betriebsrenten verstößt nach Ansicht des erkennenden 3. Senats nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu gehört auch die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem Verbot der sachwidrigen unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern durch Normen einer Betriebsvereinbarung. Eine damit einhergehende Gruppenbildung darf nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Beurteilung richtet sich nach dem Zweck der Leistung (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urt. v. 22.11.1994, AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

Die Gruppenbildung erfolgte im vorliegenden Fall nicht nach Merkmalen in der Person, sondern nach der Art des Arbeitsentgelts. Nach der Versorgungsordnung werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt, da nur das Monatsgehalt berücksichtigt wird. Die Kläger wandten sich aber ersichtlich gegen die Gleichbehandlung der Außen- und der Innendienstmitarbeiter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet auch, wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist (vgl. BAG v. 23.2.1988, AP Nr. 26 zu § 5 BetrAVG). Der Prüfungsmaßstab ist mithin derselbe. Im Ergebnis erkannte der Senat die vorgenommene ""Gleichbehandlung"" als sachlich gerechtfertigt an.

Für die Beschränkung auf das Festgehalt sprechen auch Gründe der Klarheit und Praktikabilität bei der Berechnung der Rente. Variable Lohnbestandteile erschweren dies. Es ist ein berechtigtes Anliegen, die Bemessungsgrundlage von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers freizuhalten ( so das BAG im Urt. v. 14.8.1990, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Umsatzabhängige Provisionen hängen vom Verlauf der Konjunktur und vom Markterfolg ab. Schwankungen können je nach Zeitpunkt des Ausscheidens in ""guten"" oder ""schlechten"" Jahren von den Betroffenen als ungerecht empfunden werden. Dem beugt die Betriebsvereinbarung vor.

Die Beschränkung der Bemessungsgrundlage könnte nur dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn dadurch Außendienstmitarbeiter faktisch keine oder keine angemessene Altersversorgung mehr erhielten. Dann würde es sich um den Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen und nicht nur um die Beschreibung der Bemessungsgrundlagen handeln. Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor, da der Arbeitnehmer G ein angemessenes Festgehalt erhielt, das nur knapp unter der zweithöchsten Gehaltsgruppe des einschlägigen Tarifvertrages lag. Bezogen auf die zu erwartenden Betriebsrenten (§ 10 der Versorgungsordnung) war die an G gezahlte Betriebsrente mehr als doppelt so hoch wie die nach dem Eckwert berechnete Rente.

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Konsequenzen

Praxistipp

Die Betriebsparteien haben bei der Aufstellung einer Versorgungsordnung und der Festlegung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Liegen sachliche Gründe vor, so ist es zulässig, nur das Festgehalt als rentenfähigen Verdienst heranzuziehen und variable Arbeitsentgelte wie Provisionen auszuschließen. Gründe der Klarheit und einfacheren Handhabung rechtfertigen dies. Die Grenze liegt dort, wo durch den Ausschluss von Entgeltbestandteilen die Gruppe der Außendienstmitarbeiter keine oder keine angemessene Betriebsrente erhält.

RA Peter-Michael Still, Dormitz

Redaktion (allg.)

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