Ruhendes Arbeitsverhältnis
Problempunkt
Der Kläger war zunächst vom Beklagten in dessen Architekturbüro als Dipl.-Ing. Architekt beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Beschaffung von Planungsaufträgen und die Abwicklung von Bauvorhaben. Neben einem Monatsgehalt von (später) 5 500 DM erhielt er eine Provision in Höhe von 3 bis 6 Prozent auf das Architektenhonorar für abgewickelte bzw. beschaffte Objekte. 1994 kam es zur Gründung der N-GmbH, einer selbständigen Bauträgergesellschaft, in der durch Ausgliederung auch der Tätigkeitsbereich des Klägers weitgehend aufging. Deren Gesellschafter sind die Ehefrau und die Kinder des Beklagten.Der Kläger wurde neben der Ehefrau des Beklagten zum Geschäftsführer bestellt. Sein neues Monatsgehalt betrug zunächst 6 000 DM, später 7 000 DM. Auch von der GmbH erhielt er Provisionen, wie sie im ursprünglichen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten vereinbart waren.
Im Jahre 1997 berief die N-GmbH den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis. Der Kläger ist der Ansicht, dass sein mit dem Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis mit Aufnahme der Tätigkeit für die N-GmbH nicht beendet worden sei, sondern nur geruht habe, so dass er nunmehr einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen den Beklagten habe. Er unterlag mit diesem Begehren in allen Instanzen.
Da keine ausdrücklichen Vereinbarungen über Fortbestand oder Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses vorlagen, musste hierüber aufgrund schlüssigen Verhaltens entschieden werden. Hier stellte sich die Frage, ob der Wille der Parteien zur Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses in der Übernahme der neuen Tätigkeit durch den Kläger (nebst Begleitumständen) unzweifelhaft und eindeutig zum Ausdruck kommt.
Entscheidung
In seiner früheren Rechtsprechung ging der 2. Senat davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht aufgehoben werde, sondern nur ruhen solle, wenn der Arbeitnehmer zu einem Organ i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestellt werde und der (durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eintretende) Verlust des Kündigungsschutzes nicht durch ein deutlich höheres Gehalt aufgewogen werde (Urt. v. 9.5.1985, BAGE 49, S. 81). An dieser Rechtsprechung hält er - jedenfalls teilweise - ausdrücklich nicht mehr fest.Im zu entscheidenden Streitfall sei zwar eine moderate Erhöhung der Bezüge mit dem Wechsel der Position verbunden gewesen. Der Kläger hätte jedoch auf eine (mit einer günstigen Geschäftsentwicklung verbundenen) zukünftigen Gehaltssteigerung hoffen können. Zudem nahm er eine leitende Stellung ein. In einer solchen Position wisse man regelmäßig, welche sozialen Besitzstände man beim Wechsel der Position gegebenenfalls aufgebe. Den Parteien hätte zudem klar sein müssen, dass der Beklagte nach Ausgliederung des Arbeitsbereiches des Klägers in die N-GmbH, keine Verwendung mehr für den Kläger hatte. Bei einer solchen Konstellation könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis nur ruhe. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätten die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen müssen. Sie sind dagegen von einer Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ausgegangen , was sich nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger seine Vergütung mit Übernahme der Tätigkeit von der N-GmbH erhielt.
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Konsequenzen
Praxistipp
Bei einem leitenden Beschäftigten, der die Geschäftsführung in einer GmbH übernimmt, in der wesentliche Teile seines bisherigen Tätigkeitsbereichs aufgegangen sind, fehlt es regelmäßig an einer Vermutungsbasis für den (ruhenden) Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Aspekte der fehlenden Schutzwürdigkeit dürften dabei eine wesentliche Rolle gespielt haben.
RiLG Dr. Jens Peglau, Herdecke
Redaktion (allg.)
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