Teilzeit im Laufe der Elternzeit

1. Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 - 7 BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden ist.

 

2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter hierzu nicht bereit, kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 § 8 TzBfG; §§ 15, 16 BErzGG; § 15b BAT

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

In dem vom BAG entschiedenen Fall haben sich die Parteien darüber gestritten, ob ein Arbeitnehmer, der nach der Geburt eines Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt, später noch während des Laufes der Elternzeit von seinem Arbeitgeber die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung i.S.d. § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG verlangen kann.

Entscheidung

Die auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit von 38,5 auf 15,4 Std. p. W., verteilt auf die Wochentage nach Dienstplan, gerichtete Klage der Arbeitnehmerin ist von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Diese haben sich im Wesentlichen auf das Argument gestützt, ein Anspruch auf Verminderung der Arbeitszeit bestehe nicht, nachdem die Mitarbeiterin sich in Elternzeit mit vollständigem Wegfall der Arbeitspflicht befinde und ihr Wahlrecht dahingehend verbindlich ausgeübt habe. Der 9. Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen, wobei er aber offenbar das Hauptargument der Vorinstanzen nicht geteilt hat.

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Konsequenzen

Insgesamt existieren drei gesetzliche Vorschriften, die einem Arbeitnehmer das Recht einräumen, eine Arbeitszeitreduzierung zu verlangen: § 81 Abs. 5 Satz 3 1. Hs. SGB IX für schwerbehinderte Arbeitnehmer, § 8 TzBfG für jeden voll- oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sowie § 15 Abs. 6, Abs. 7 BErzGG für Mitarbeiter in Elternzeit.

Praxistipp

Ein erziehungsberechtigter Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern länger als sechs Monate tätig ist, kann nach § 15 Abs. 6, Abs. 7 BErzGG während der Gesamtdauer der Elternzeit eine zweimalige Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, wobei aber die verringerte Arbeitszeit zwischen 15 bis 30 Std. p. W. liegen muss. Voraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist, dass keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, wobei das Gesetz keine Definition enthält.

RA und Notar Dr. Ralf Laws, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon

Redaktion (allg.)

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