Teilzeit im Laufe der Elternzeit
Problempunkt
In dem vom BAG entschiedenen Fall haben sich die Parteien darüber gestritten, ob ein Arbeitnehmer, der nach der Geburt eines Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt, später noch während des Laufes der Elternzeit von seinem Arbeitgeber die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung i.S.d. § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG verlangen kann.Entscheidung
Die auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit von 38,5 auf 15,4 Std. p. W., verteilt auf die Wochentage nach Dienstplan, gerichtete Klage der Arbeitnehmerin ist von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Diese haben sich im Wesentlichen auf das Argument gestützt, ein Anspruch auf Verminderung der Arbeitszeit bestehe nicht, nachdem die Mitarbeiterin sich in Elternzeit mit vollständigem Wegfall der Arbeitspflicht befinde und ihr Wahlrecht dahingehend verbindlich ausgeübt habe. Der 9. Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen, wobei er aber offenbar das Hauptargument der Vorinstanzen nicht geteilt hat.In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
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Konsequenzen
Insgesamt existieren drei gesetzliche Vorschriften, die einem Arbeitnehmer das Recht einräumen, eine Arbeitszeitreduzierung zu verlangen: § 81 Abs. 5 Satz 3 1. Hs. SGB IX für schwerbehinderte Arbeitnehmer, § 8 TzBfG für jeden voll- oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sowie § 15 Abs. 6, Abs. 7 BErzGG für Mitarbeiter in Elternzeit.Praxistipp
Ein erziehungsberechtigter Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern länger als sechs Monate tätig ist, kann nach § 15 Abs. 6, Abs. 7 BErzGG während der Gesamtdauer der Elternzeit eine zweimalige Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, wobei aber die verringerte Arbeitszeit zwischen 15 bis 30 Std. p. W. liegen muss. Voraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist, dass keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, wobei das Gesetz keine Definition enthält.RA und Notar Dr. Ralf Laws, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon
Redaktion (allg.)
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Welcher Ansicht folgen Sie: Wurde das im deutschen Entwurf umgesetzt oder nicht?
Seeland: Die Richtlinie wurde in diesem Punkt eindeutig
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In der Rechtssache C-580/19 befasste sich der EuGH mit einem verbeamteten Feuerwehrmann der Stadt Offenbach am Main, der
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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese