Anrechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG

BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 § 1a KSchG; § 112 BetrVG

1. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht auch dann in der gesetzlich bestimmten Höhe, wenn der Arbeitgeber trotz Hinweis auf die gesetzliche Abfindung im Kündigungsschreiben einen geringeren Betrag nennt.

 

2. Sozialpläne und andere kollektive Regelungen zum Ausgleich von Nachteilen einer Betriebsänderung können vorsehen, dass Leistungen nach § 1a KSchG angerechnet werden. Dies können die Betriebsparteien auch nachträglich vereinbaren.

 

(Leitsätze des Bearbeiters)

 

Problempunkt: Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus. Er hatte der als Hebamme beschäftigten Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt.

Im Kündigungsschreiben hatte er ihr eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung war mit 22.678 Euro angegeben. Dabei bezog sich der Arbeitgeber ergänzend auf eine Dienstvereinbarung vom 15.3.2004, die er mit der Mitarbeitervertretung abgeschlossen hatte, um die Nachteile auszugleichen, die durch die Schließung der Abteilung der Klägerin entstanden waren. Sie hat die Wirkung eines Sozialplans.
Die Arbeitnehmerin teilte dem Arbeitgeber mit, sie werde die Klagefrist verstreichen lassen. Daher beanspruche sie die Abfindung nach § 1a KSchG. Allerdings habe er die Summe falsch berechnet. Bereits die gesetzliche Abfindung belaufe sich auf einen höheren Betrag. Darüber hinaus stehe ihr zusätzlich noch die Sozialplanabfindung zu.
Wenig später vereinbarten der Arbeitgeber und die Mitarbeitervertretung des Krankenhauses einen Nachtrag zur Dienstvereinbarung. Dieser stellte klar, dass Abfindungen nach § 1a KschG auf Abfindungen aus der Dienstvereinbarung angerechnet werden.

 

Entscheidung: Das BAG sprach der Hebamme zwar den geforderten höheren Abfindungsbetrag zu. Einen zusätzlichen Anspruch auf Sozialplanabfindung lehnten die Richter jedoch ab. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber auch Abfindungen in Aussicht stellen, deren Höhe sich nicht an der gesetzlichen Regelung orientiert. Er darf stattdessen einen beliebigen Betrag als Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Dann muss er aber deutlich machen, dass er sich gerade nicht nach § 1a KSchG binden will. Das hatte der Klinikbetreiber im vorliegenden Fall nicht getan. Daher schuldete er der Klägerin eine Abfindung in gesetzlicher Höhe.
Zwar hatte der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben die Höhe der Abfindung beziffert. Diese Angabe diente jedoch nach Auffassung des BAG erkennbar nur dazu, die Mitarbeiterin über die von ihm für richtig gehaltene Abfindungshöhe zu informieren. Sie durfte das Kündigungsschreiben daher so verstehen, dass er im Ergebnis die gesetzlich vorgesehene Abfindung leisten wollte.
Die Abfindung nach § 1a KSchG wird auf der Grundlage des regelmäßigen Gesamtgehalts berechnet. Das Bruttogrundgehalt reicht nicht aus. Es sind auch sog. Einmalbeträge zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen sie für einen längeren Zeitraum leistet. Hierzu gehörten das von der Klägerin geforderte anteilige Weihnachtsgeld sowie die durchschnittliche Überstundenvergütung und Zeitzuschläge.

Neben der höheren Abfindung hat die Klägerin aber keinen zusätzlichen Anspruch auf Sozialplanleistungen aus der Dienstvereinbarung. Sie gehört zwar zu den Anspruchsberechtigten aus der Dienstvereinbarung, muss sich aber die gezahlte Abfindung nach § 1a KSchG auf den Sozialplananspruch anrechnen lassen.
Die Anrechnungsregelung im Nachtrag zur Dienstvereinbarung entspricht den rechtlichen Anforderungen und ist wirksam. Sie verletzt keine rechtlich geschützten Positionen der Klägerin. Zwar war die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen, als der Nachtrag beschlossen wurde. Dennoch griff er nicht in eine schutzwürdige Vertrauensposition der Klägerin ein. Es ist unerheblich, ob die Klägerin die Klagefrist allein im Vertrauen darauf verstreichen ließ, sie habe neben dem Anspruch auf Abfindung nach § 1a KschG auch Anspruch auf zusätzliche Sozialplanleistungen, so das BAG. Schließlich hätte sie eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen können, nachdem sie von der vorgesehenen Anrechnung erfuhr. Konsequenzen: Mit § 1a KSchG wollte der Gesetzgeber ein einfaches Mittel zur rechtlich sicheren Beendigung von Arbeitsverhältnissen schaffen. Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus, kann er sie mit dem Angebot einer Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr verbinden. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Zugang des Kündigungsschreibens keine Klage dagegen, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam. Dann hat der Mitarbeiter mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG. Allerdings ist das Gesetz hier teilweise ungenau formuliert. Einige der dadurch entstandenen Unsicherheiten hat das BAG nun geklärt.

Praxistipp: Wenn Arbeitgeber die Vorgaben des BAG umsetzen, können sie bei Kündigungen nach § 1a KSchG unnötige Fehler vermeiden. Da die Höhe der Abfindung gesetzlich geregelt ist, sollte das Kündigungsschreiben keinen Hinweis darauf enthalten.
Auch Verweise auf Sozialplanregelungen sollten unterbleiben. Allenfalls kann es zweckmäßig sein, klarzustellen, dass Zahlungen nach § 1a KSchG auf Sozialplanansprüche angerechnet werden. Eine solche Anrechnung muss dann aber auch im Sozialplan klar geregelt sein.
Zusammenfassend sollte das Kündigungsschreiben stets klar und deutlich formuliert sein. Verbleibt noch Spielraum für Auslegungen, geht dies i.d.R. zulasten des Arbeitgebers.

FA für Arbeitsrecht Tim Wybitul, Mayer Brown LLP, Frankfurt

aus "Arbeit und Arbeitsrecht" Heft 04/2008

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