Diskriminierung bei Stellenanzeige
1. Die Benachteiligung eines Stellenbewerbers nach §§ 7 ff. AGG setzt voraus, dass er für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist.
2. Das ist nicht der Fall, wenn er dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil nicht ansatzweise entspricht und sich der Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung an das Anforderungsprofil hält.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Problempunkt: Die Klägerin hatte sich auf eine Stellenanzeige des für Hamburg zuständigen Landesverbands des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche beworben. Darin wurde für den Bereich „Soziales und Ökumene/Fachbereich Migration und Existenzsicherung ein/e Sozialpädagoge/in für das Teilprojekt Integrationslotse Hamburg“ gesucht. Als Einstellungsvoraussetzung war u. a. „ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialpädagogik/Sozialwissenschaften (o. Ä.)“ gefordert. Außerdem wies die Stellenanzeige darauf hin, dass die Beklagte als diakonische Einrichtung die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraussetzt.
Die Klägerin ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört keiner christlichen Kirche an. Sie hat eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau abgeschlossen und verfügt weder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium noch über die Hochschulreife. In einem auf die Bewerbung folgenden Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärte sie, dass sie keine Religion praktiziere. Sie könne es sich auch nicht vorstellen, in die Kirche einzutreten.
Einen Monat später teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie keine Position zu besetzen habe, die den Wünschen der Klägerin entspreche. Die ausgeschriebene Stelle ging an eine Bewerberin mit einem universitären Abschluss als Diplom-Sozialwissenschaftlerin, die ihren beruflichen Werdegang auf die Schwerpunkte „Sozialisation“ und „Migration“ ausgerichtet hatte.
Die Klägerin begehrte eine Entschädigung gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung bzgl. ihrer Religion sowie ihrer ethnischen Herkunft. Sie war der Auffassung, das Kriterium der Kirchenmitgliedschaft sei für die ausgeschriebene Stelle unzulässig. Die verlangten Tätigkeiten im Rahmen des Projekts besäßen keinen beachtlichen religiösen Bezug. Die Beklagte hingegen meinte, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche sei eine gemäß § 9 AGG zulässige Einstellungsvoraussetzung. Das ArbG Hamburg nahm eine Benachteiligung der Klägerin an und verurteilte die Beklagte gemäß § 15 AGG, 3.900 Euro Entschädigung zu zahlen. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung: Das LAG Hamburg hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab. Anders als die Vorinstanz setzte es sich nicht vertieft mit einem möglichen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG auseinander. Die Richter stellten vielmehr fest, dass eine Stellenanzeige grundsätzlich ein geeignetes Indiz für eine Benachteiligung gemäß § 22 AGG sein kann. Dies legt dann wiederum dem Arbeitgeber die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür auf, dass die Benachteiligung gerechtfertigt ist.
Das Gericht wies jedoch direkt darauf hin, dass nur derjenige benachteiligt werden kann, der
- objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und
- sich subjektiv ernsthaft auf diese beworben hat.
Dagegen ist ein Bewerber objektiv ungeeignet, wenn er die in der Stellenausschreibung verlangten Anforderungen nicht erfüllt.
Hier besaß die Klägerin als ausgelernte Reiseverkehrskauffrau ohne Hochschulabschluss nicht die in der Stellenausschreibung benannten Qualifizierungsmerkmale. Da sich die Beklagte für eine Bewerberin entschieden hat, die diese Kriterien erfüllt, erübrigte sich nach Ansicht des Gerichts eine Diskussion darüber, ob die Beklagte selbst die gestellten Anforderungen als unwesentlich und unabdingbar ansah. Die Klägerin war objektiv ungeeignet. Die Beklagte konnte sie folglich bei der Stellenbesetzung gar nicht benachteiligen.
Konsequenzen: Die Entscheidung des LAG Hamburg ist unternehmerfreundlich. Selbst bei einer AGG-widrigen Stellenausschreibung können mögliche Schadensersatzansprüche an der Qualifikation des Bewerbers scheitern. Das Gericht ließ daher auch die bisher noch weit gehend ungeklärte Frage offen, wie weit eine Benachteiligung im kirchlichen Bereich gemäß § 9 AGG gerechtfertigt ist. Stattdessen stellte es darauf ab, ob der Stellenbewerber objektiv für das konkrete Stellenangebot geeignet war und versagte deshalb den Entschädigungsanspruch.
Dies eröffnet einem Unternehmen, das wegen einer angeblichen Benachteiligung im Rahmen des AGG in Anspruch genommen wird, weitergehende Verteidigungsmöglichkeiten. Selbst wenn es die Diskriminierungsverbote des § 1 AGG missachtet und einen Bewerber benachteiligt, löst dies keinen Entschädigungsanspruch aus, sofern der Betreffende, bspw. aufgrund seiner beruflichen Ausbildung, für die zu besetzende Stelle nicht geeignet ist. Bevor also die Frage einer Benachteiligung zu klären ist, kann der Anspruch bereits an der Person des Anspruchsstellers scheitern. Dies erschwert es gleichzeitig sog. AGG-Hoppern, die sich ohne entsprechende Qualifizierung nur wegen des Schadensersatzes auf fragwürdige Stellenanzeigen bewerben, solche Ansprüche geltend zu machen.
Praxistipp
Im Hinblick auf die Begründung des Urteils sollten Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung ein objektiv überprüfbares Anforderungsprofil angeben. Hierdurch kreisen sie nicht nur die Anzahl der Bewerber sachgemäß ein, sondern erschweren auch mögliche Schadensersatzforderungen. Zu beachten ist jedoch, dass das Abwehrinstrument der objektiven Eignung eines Bewerbers bei der Inanspruchnahme wegen ungerechtfertigter Benachteiligung nur greift, wenn sich das Unternehmen schlussendlich für einen Kandidaten entscheidet, der die gestellten Anforderungen auch erfüllt.
RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Wolfgang Malk, Dr. Dornbach, Moesta & Partner, Flughafen Frankfurt-Hahn
"Arbeit und Arbeitsrecht" Heft 12/2009



