Unbilligkeit einer Weisung
Problempunkt
Der Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten als Immobilienkaufmann beschäftigt. Er war zuletzt am Standort Dortmund eingesetzt. In den Jahren 2013/2014 haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in welchem der Kläger obsiegt hat. Mehrere Mitarbeiter am Standort Dortmund haben sodann jedoch eine Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigert. Die Beklagte hat daraufhin den Kläger zur Erbringung seiner Arbeitsleitung am Standort Berlin angewiesen. Dieser Weisung ist er nicht nachgekommen, da sie billigem Ermessen widerspreche.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
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