VB gegen rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP

Die Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zu keinem Zeitpunkt tariffähig war, stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG dar.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 2314/12

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Problempunkt

Das BAG hatte 2010 festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist (für die Zukunft; vgl. Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, AuA 4/11, S. 242); später entschied der 1. Senat, dass eine Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit nicht bestehen soll (vgl. Beschl. v. 22.5.2012 – 1 ABN 27/12 und v. 23.5.2012 – 1 AZB 58/11, AuA 7/12, S. 436; dazu: Bissels, BB 2012, S. 1471). Da die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge vor diesem Hintergrund nicht wirksam waren, konnten sowohl Zeitarbeitnehmer als auch die Rentenversicherungsträger Nachforderungen geltend machen (dazu zuletzt: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R): Durch die Anwendung der Tarifverträge der CGZP oder eine Bezugnahme auf diese konnte nicht von dem gesetzlich an sich vor­gesehenen Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden. Gegen den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 wurde bereits erfolglos eine Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2013 – 1 BvR 1104/11).

Die Verfassungsrichter mussten sich sodann aber nochmals mit der CGZP befassen: 18 Zeitarbeitsunternehmen machten geltend, dass die vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch das BAG deren Grundrechte verletzen soll.

Entscheidung

Auch diese Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG ist der Auffassung, dass die rückwirkende Feststellung, die CGZP sei nicht tariffähig, mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist. In diesem sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verankert. Daher ist eine echte Rückwirkung von Gesetzen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugt keine vergleichbare Rechtsbindung. Deren Änderung ist laut BVerfG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund einer höchstrichterlichen Judikatur kann daher i. d. R. nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen.

Davon ausgehend konnten die Arbeitsgerichte die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, lagen danach nicht vor. Die Zeitarbeitsunternehmen hätten nicht auf eine höchstrichterliche Judikatur vertrauen können, denn eine solche hat laut den Karlsruher Richtern nicht existiert. Das BAG hatte die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, dass ein oberstes Bundesgericht eine bislang ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entscheiden wird, begründet nach dem BVerfG jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.

An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel. Gleichwohl haben die Zeitarbeitsunternehmen deren Tarifverträge angewendet und sind damit in den Genuss niedriger Vergütungssätze gekommen.

Mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wird. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des BAG für diese Entscheidung nicht ohne Weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Ein solcher lässt sich auch nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das BAG bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Denn die Entscheidung über die Tariffähigkeit obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in einem besonders geregelten Verfahren (§ 97 ArbGG).

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Konsequenzen

Mit diesem Beschluss des BVerfG steht endgültig fest, dass keine verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte gegen die vom BAG inzwischen festgestellte vergangenheits- und zukunftsbezogene Tarifunfähigkeit der CGZP sprechen. Die Tarifgemeinschaft war zu keinem Zeitpunkt ihres Wirkens in der Lage, wirksame Tarifverträge abzuschließen, deren Anwendung den Equal-Pay-Grundsatz hätten ausschließen können.

Mit der Entscheidung des BVerfG dürfte zumindest aus arbeitsrechtlicher Sicht das Schicksal der CGZP – vor dem Hintergrund des ersten Beschlusses aus Karlsruhe insoweit auch wenig überraschend – endgültig besiegelt sein. Auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP können sich Personaldienstleister nicht berufen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 keine Rechtsprechung existierte, auf die sich die Anwender der CGZP-Tarifverträge hätten verlassen können. Diese Argumentation des BVerfG entspricht dabei im Wesentlichen dem Gedankengang des BAG.

Praxistipp

Auch im Rahmen der zahlreichen nach wie vor anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Zeitarbeitsunternehmen und der DRV vor den Sozialgerichten wird die Entscheidung des BVerfG von Bedeutung sein, selbst wenn der beitragsrechtliche Vertrauensschutz nach anderen Grundsätzen als der arbeitsrechtliche zu bestimmen ist (vgl. die Übersicht von Bissels/Raus, BB 2013, S. 885 ff.; jüngst ausdrücklich gegen einen solchen: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R).

Andere gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Rentenversicherungsträger „klassischerweise“ vorgebrachte Argumente bleiben hiervon freilich unberührt. Der Beschluss des BVerfG betrifft insbesondere nicht die Frage, ob die DRV einen Zeitraum nochmals einer Betriebsprüfung unterziehen kann, obwohl für diesen schon ein bestandskräftiger Prüfbescheid existiert, ob die Rentenversicherungsträger befugt waren (wohl ablehnend: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R), die Nachforderung zu schätzen (kritisch: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R) und ob diese nicht schon verjährt war (zu diesen Argumenten: Tschöpe/Bissels, Arbeitsrecht Handbuch, Teil 6 D Rdnr. 100 ff. m. w. N.). Hierzu hat das BSG inzwischen Stellung bezogen – mit einem durchaus ambivalenten Ergebnis (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R).

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Alexander Bissels, RAin Kira Falter, beide CMS Hasche Sigle, Köln

Redaktion (allg.)

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