Versetzung einer Redakteurin in die Entwicklungsredaktion

1. Das Berufsbild eines Redakteurs wird maßgeblich dadurch geprägt, dass er Beiträge ausarbeitet, die zur Veröffentlichung bestimmt sind.

2. Die Tätigkeit in einer Entwicklungsredaktion, die neue Projekte konzeptioniert, ist keine redaktionelle Tätigkeit, wenn sie nicht überwiegend darauf gerichtet ist, Beiträge zu veröffentlichen.

3. Die Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion scheidet aus, wenn der Arbeitgeber nicht belegen kann, dass dort produktive redaktionelle Tätigkeiten erbracht werden.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das BAG hatte ein weiteres Mal zu den Grenzen des Direktionsrechts zu entscheiden. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, wenn sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus anderen zwingenden Regeln etwas Anderes ergibt.

Die Klägerin ist beim beklagten Zeitungsverlag als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion "Reise/Stil" tätig. Im April 2007 informierte sie die Beklagte, dass sie ab Juli für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme und während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Stunden wöchentlich ausüben wolle. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, sie werde ab Juni in eine neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion (SER) versetzt. Dort solle sie zusammen mit anderen qualifizierten Mitarbeitern eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Der Arbeitsvertrag der Klägerin regelt: "Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten, zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist".

Die Klägerin wandte sich gegen ihre Versetzung, weil die neu zugewiesene Tätigkeit nicht redaktioneller Art sei. Sie behauptete, es handele sich bei der SER um ein personalentwicklungspolitisches Abstellgleis. Die Beklagte habe ihr im Grunde genommen überhaupt keine sinnvolle Tätigkeit zugewiesen. Stattdessen habe sie ohne nähere Konkretisierung mehrere Mitarbeiter ein Jahr lang damit beschäftigt, eine 24-seitige Beilage zu entwickeln. Außerdem bestehe die SER überwiegend aus älteren und schwerbehinderten Arbeitnehmern. Es gebe dort keine ernsthafte redaktionelle Tätigkeit. Es werde überwiegend für den Papierkorb gearbeitet. Ihr sei die Versetzung deshalb nicht zumutbar. Im Übrigen gebe es eine verdächtige Nähe zu ihrer Elternzeit.

Entscheidung

Das BAG gab der Klägerin Recht. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Beklagte die Klägerin als Redakteurin eingestellt hatte. Zwar durfte sie ihr nach dem Arbeitsvertrag eine andere Tätigkeit zuweisen. Dabei muss es sich aber um eine Tätigkeit als Redakteurin handeln. Alles andere benachteiligt die Klägerin unangemessen und sprengt die Grenzen des Direktionsrechts. In ihrem Einsatz als „Redakteurin“ in der SER sah das BAG jedoch keine Redakteurstätigkeit. Es gehört nicht zum Berufsbild einer Redakteurin, ausschließlich neue Produkte zu entwickeln. Dabei liegt das Augenmerk nämlich auf dem Layout. Die Musterbeiträge spielen nur eine untergeordnete Rolle. Wesentliches Merkmal für die Tätigkeit einer Redakteurin ist es aber, Beiträge zu veröffentlichen. Zwar kann sie in diesem Rahmen auch Vorschläge zum Layout unterbreiten oder gänzlich neue Produkte entwickeln, das darf aber nicht die ganze Aufgabe sein. Reine Entwicklungstätigkeit ist nach Ansicht des BAG mit dem Berufsbild eines Redakteurs unvereinbar.

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Konsequenzen

Das Gericht hat damit das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO sowie das Berufsbild eines journalistisch und redaktionell tätigen Redakteurs weiter präzisiert. Nicht jede im Medienbereich gern Redakteur genannte Stelle ist auch eine, die dem Berufsbild eines journalistisch und redaktionell tätigen Redakteurs entspricht. Aber nur eine Tätigkeit, die auch zum vertraglichen Berufsbild passt, kann der Arbeitgeber im Rahmen des § 106 GewO zuweisen.

Zwar gab es im hier entschiedenen Fall eine Abrede im Arbeitsvertrag, die verhinderte, dass die Beklagte der Klägerin eine andere als eine redaktionelle Tätigkeit übertragen konnte. Es deutet sich aber an, dass das BAG auch ohne diese Klausel so entschieden hätte: Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Aufgabe zu, die nicht mit dem Berufsbild der Tätigkeit übereinstimmt, für die er ihn angestellt hat, führt das Direktionsrecht faktisch zu einer Änderung des Arbeitsvertrags. Bisher verhinderte das BAG die Übertragung geringwertiger Aufgaben, also eine Versetzung in vertikaler Richtung, mit dieser Argumentation. Diese Rechtsprechung dehnt es jetzt offenbar in horizontaler Richtung aus. Auch die Übertragung von gleichwertigen Aufgaben, die aber mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Berufsbild nicht übereinstimmen, wird in Zukunft deutlich schwerer zu rechtfertigen sein. Im Ergebnis raubt das Urteil den Arbeitgebern noch mehr Flexibilität und erschwert den Spagat zwischen Konkretisierung der Tätigkeit und Erhaltung der Versetzungsmöglichkeit weiter.

Praxistipp

Will der Arbeitgeber einen größeren Spielraum bei gleichwertigen Tätigkeiten haben, muss er das Berufsfeld, für das er einstellt, weiter fassen. Aber aufgepasst: Kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen, führt dies dann auch dazu, dass der Betreffende mit mehr Arbeitnehmern vergleichbar ist und sich die Sozialauswahl ausweitet.

RAin und FAin für Arbeitsrecht Monika Birnbaum, MM, FPS Rechtsanwälte & Notare, Berlin

Redaktion (allg.)

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