Wählbarkeit zum Betriebsrat bei vorhergehender Leiharbeit

1. Alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, sind zum Betriebsrat wählbar (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Für die Berechnung der Sechs- Monats-Frist ist der Tag der Durchführung der Wahl maßgeblich.

2. Wird ein Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung beim Entleiher von diesem in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sind auch seine Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb auf die erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 7 ABR 53/11

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Ein Leiharbeitnehmer war vom 1.10. bis zum 31.12.2009 in einem Betrieb beschäftigt, bevor er dort zum 1.1.2010 in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde. Am 29.3.2010 reichte er als Listenvertreter eine aus sechs Wahlbewerbern bestehende Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ein. Die Liste wies der Wahlvorstand mit der Begründung zurück, der Mitarbeiter sei nicht zum Betriebsrat wählbar, da er keine sechs Monate als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Wahl des Betriebsrats wurde ohne diese Vorschlagsliste nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt und das Wahlergebnis am 28.4.2010 bekanntgegeben.

Die Wahlbewerber der zurückgewiesenen Vorschlagsliste und die Arbeitgeberin haben die Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens angefochten, der Betriebsrat hat das Wahlergebnis verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragsteller entsprochen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Der Betriebsrat hatte auch beim BAG mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen hatten dem Antrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen die wesentliche Wahlvorschrift des § 8 Abs. 1 BetrVG zu Recht stattgegeben. Die entsprechende Vorschlagsliste hätte zur Wahl zugelassen werden müssen, da der Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Wahlvorstands und des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG zum Betriebsrat wählbar war. Die erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit wies er auf, da zum einen seine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2009 anzurechnen war. Zum anderen war für die Berechnung der Sechs-Monats- Frist der Tag der Durchführung der Wahl, also der 28.4.2010, maßgeblich. Die Verstöße gegen die wesentlichen Wahlvorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie des § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 WO waren auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

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Konsequenzen

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wird, es sei denn, es ist im konkreten Einzelfall auszuschließen, dass der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stellt eine solche wesentliche Wahlvorschrift dar. Hiernach sind alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Auch wenn nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG Leiharbeitnehmer bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar sind, ist deren Beschäftigungszeit beim Entleiher anzurechnen, wenn sie anschließend dort in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Die Betriebszugehörigkeit ist nicht streng vertragsbezogen zu ermitteln, da die Gesetzesgeschichte gegen eine einschränkende Interpretation des Wortlauts spricht.

§ 8 Abs. 1 BetrVG bestimmt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die vorausgesetzte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit bestehen muss. Allerdings entspricht es der normativen Wertung, dass für die Frage der Wählbarkeit auf den Zeitpunkt der Wahl – d. h. der Stimmabgabe – abzustellen ist. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 BetrVG, der sicherstellen will, dass ein potenzielles Betriebsratsmitglied beim Amtsantritt den zur sachgerechten Ausübung des Amtes erforderlichen Überblick über die Verhältnisse im Betrieb besitzt.

 

Praxistipp

Auf den ersten Blick hat das BAG „nur“ über zwei nicht geklärte Rechtsfragen entschieden: Zum einen wird klargestellt, dass die Beschäftigungszeiten eines vorhergehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses auf ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis anzurechnen sind; zum anderen hat das BAG als maßgeblichen Stichtag für die Berechnung der sechsmonatigen Beschäftigungsdauer des § 8 Abs. 1 BetrVG den Tag der Betriebsratswahl herangezogen. Diese Feststellung ist jedoch nicht neu, da der 2. Senat des BAG bereits mit Urteil vom 7.7.2011 (2 AZR 377/10) für den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf den Zeitpunkt der Wahl/Stimmabgabe abgestellt hat. In der Praxis wird sich die vom BAG vorgegebene Anrechnung der Beschäftigungszeit eher in seltenen Fällen auswirken. Allerdings lässt sich hierdurch deutlich die Tendenz in der Rechtsprechung des BAG erkennen, überall dort, wo nicht ausdrücklich gesetzliche Regelungen (wie in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG) entgegenstehen, auf eine betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer hinzuwirken.

RA und Notar Dr. Ralf Laws, LL.M., M.M., FA für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Brilon

Redaktion (allg.)

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