Zeugnis

Bei guten und hervorragenden Beurteilungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Inhalt des Zeugnisses angepasste Schlussformulierungen zu verwenden, um den übrigen Zeugnisinhalt nicht zu entwerten.
Dies wird bei einem guten Zeugnis durch eine Danksagung für die gute Zusammenarbeit geschehen. Bei einem überragenden Zeugnis kann eine weitere Steigerung der Schlussformel verlangt werden.
(Leitsatz der Redaktion)

LAG Hessen, Urteil vom 17. Juni 1999-14 Sa 1157/98 § 630 BGB

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Problempunkt

"Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin ein Zeugnis erteilt, in dem ihr die Beklagte bestätigte, dass sie ""die ihr übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zu unserer vollsten Zufriedenheit"" ausgeführt habe. Das ArbG Darmstadt hat die Beklagte verurteilt, auch gute Wünsche für die Zukunft in das Zeugnis aufzunehmen.>BR>Hiergegen wandte sich die Beklagte in ihrer Berufung. Die Klägerin habe ihrer Meinung nach keinen Anspruch auf eine solche Schlussformulierung. Die Klägerin dagegen verlangte im Wege der Anschlussberufung, auch Bedauernsworte über ihr Ausscheiden und Dankesworte für die Zusammenarbeit auszusprechen.

Die Berufung der Beklagten ist nach der Entscheidung des Hessischen LAG unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin teilweise begründet, soweit es den Ausspruch eines Dankes betrifft. Dies leite sich aus der Funktion des Arbeitszeugnisses ab. Es müsse einerseits wahr und vollständig sein. Andererseits sei es Sache des Arbeitgebers, wie er das Zeugnis im Einzelnen formuliert. Daher lasse sich die Formulierung von Werturteilen nicht bis in die Einzelheiten vorschreiben. Aus der Pflicht zur Vollständigkeit ergebe sich demgegenüber, dass der Arbeitgeber auch nichts weglassen dürfe, was der Leser eines Zeugnisses erwartet.

In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Ansichten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zu bestimmten Schlussformeln vertreten. Einen diesbezüglichen Anspruch des Arbeitnehmers bejahen Schleßmann (Das Arbeitszeugnis, 11. Aufl., 1989) und das LAG Köln, (Urt. v. 29.11.1990, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB). Verneint wird ein solches Begehren von Schmid (DB 1988, S. 2253), vom ArbG Bremen (Urt. v. 11.2.1992, NZA 1992, S. 800), vom LAG Berlin (Urt. v. 10.12.1998, AuA 8/00, S. 390) sowie im Staudinger (13. Aufl. § 630 BGB Rdnr. 49).

Das Hessische LAG hat sich der ersteren Auffassung angeschlossen und befand, dass dem Ausdruck von Bedauern über das Ausscheiden, Dank für geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft eine positive Bedeutung zugemessen werden können. Das Fehlen solcher Wendungen würde oft als ""beredtes Schweigen"" und als negative Aussage über den Arbeitnehmer gesehen. Die erkennende Kammer nimmt daher eine Verpflichtung des Arbeitgebers an, bei guten und hervorragenden Beurteilungen dem Inhalt des Zeugnisses angepasste Schlussformulierungen zu verwenden. Dies solle sich bei einem guten Arbeitszeugnis in der Schlussformulierung widerspiegeln, dass sich der Arbeitgeber für die gute Zusammenarbeit bedanke. Dagegen blieben Ausdrücke des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers als ""weitere Steigerung der Schlussformel"" überragenden Zeugnissen vorbehalten."

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten ist nach der Entscheidung des Hessischen LAG unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin teilweise begründet, soweit es den Ausspruch eines Dankes betrifft. Dies leite sich aus der Funktion des Arbeitszeugnisses ab. Es müsse einerseits wahr und vollständig sein. Andererseits sei es Sache des Arbeitgebers, wie er das Zeugnis im Einzelnen formuliert. Daher lasse sich die Formulierung von Werturteilen nicht bis in die Einzelheiten vorschreiben. Aus der Pflicht zur Vollständigkeit ergebe sich demgegenüber, dass der Arbeitgeber auch nichts weglassen dürfe, was der Leser eines Zeugnisses erwartet.

In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Ansichten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zu bestimmten Schlussformeln vertreten. Einen diesbezüglichen Anspruch des Arbeitnehmers bejahen Schleßmann (Das Arbeitszeugnis, 11. Aufl., 1989) und das LAG Köln, (Urt. v. 29.11.1990, EzA Nr. 12 zu § 630 BGB). Verneint wird ein solches Begehren von Schmid (DB 1988, S. 2253), vom ArbG Bremen (Urt. v. 11.2.1992, NZA 1992, S. 800), vom LAG Berlin (Urt. v. 10.12.1998, AuA 8/00, S. 390) sowie im Staudinger (13. Aufl. § 630 BGB Rdnr. 49).

Das Hessische LAG hat sich der ersteren Auffassung angeschlossen und befand, dass dem Ausdruck von Bedauern über das Ausscheiden, Dank für geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft eine positive Bedeutung zugemessen werden können. Das Fehlen solcher Wendungen würde oft als ""beredtes Schweigen"" und als negative Aussage über den Arbeitnehmer gesehen. Die erkennende Kammer nimmt daher eine Verpflichtung des Arbeitgebers an, bei guten und hervorragenden Beurteilungen dem Inhalt des Zeugnisses angepasste Schlussformulierungen zu verwenden. Dies solle sich bei einem guten Arbeitszeugnis in der Schlussformulierung widerspiegeln, dass sich der Arbeitgeber für die gute Zusammenarbeit bedanke. Dagegen blieben Ausdrücke des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers als ""weitere Steigerung der Schlussformel"" überragenden Zeugnissen vorbehalten."

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Konsequenzen

Praxistipp

"Rechtsprechung und Literatur bleiben hinsichtlich von Schlussformulierungen im Zeugnis also im Fluss, wobei die wohl (noch) überwiegende Meinung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verwendung bestimmter Schlussfloskeln verneint. Zeitgleich zur kommentierten Entscheidung hat das LAG Köln bei einem durchschnittlichen Zeugnis den Anspruch auf eine Schlussformel verneint, weil diese ""kein rechtlich notwendiger Bestandteil"" eines Zeugnisses sei (Urt. v. 2.7.1999 - 11 Sa 255/99). Bereits 1994 hatte dagegen das LAG Hamm entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Schlussformel Verwendung findet, diese ""mit der Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers über-einstimmen"" müsse (Urt. v. 12.7.1994, - 4 Sa 192/94, LAGE § 630 BGB Nr. 27). Insgesamt lässt sich die Tendenz feststellen, auch formal nicht-bewertenden Aussagen in einem Zeugnis einen Aussagewert beizumessen. Daher muss der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber den Leistungs- und Führungsqualitäten angemessene Schlussformulierungen wählt. Dabei kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob die vom Hessischen LAG vorgenommene Differenzierung (überhaupt keinen Anspruch bei durchschnittlichem Zeugnis; bei gutem Zeugnis Anspruch auf Dankesformel und Zukunftswünsche; bei überragendem Zeugnis Anspruch auf Dankesformel, Zukunftswünsche und Ausdruck des Bedauerns) adäquat ist. Zwar erwartet man in einem Zeugnis die verkehrsüblichen Angaben und Formulierungen, jedoch birgt eine weitere Ausdifferenzierung auch die Gefahr weiterer Komplizierungen und Verklausulierungen."

RA in Dr. Christiane Rädel, Berlin

Redaktion (allg.)

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