Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung

§§ 4, 28, 32 Abs. 1 BDSG; § 626 BGB

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt lediglich einen „einfachen“ Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss.

BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 AZR 395/15

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war als Kraftfahrzeugmechaniker bei der beklagten Kfz-Vertragshändlerin beschäftigt. Nachdem es bei ihr zu Fehlbeständen gekommen war, wies diese zunächst durch Betriebsaushang auf die Differenzen hin, untersagte allen Mitarbeitern – mit Ausnahme der beiden Lageristen – den Zutritt zum Lager und verbot ihnen, Teile aus den Regalen zu entnehmen. Nachdem diese Maßnahmen nicht geholfen hatten, installierte die Beklagte im Lager mit Zustimmung der Lageristen eine Videokamera. Von dieser Maßnahme hatten weder die anderen Mitarbeiter Kenntnis noch wurde der Betriebsrat beteiligt.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung
Seite 680
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