Zustimmungsersetzungsverfahren für außerordentliche Änderungskündigung

BAG, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 § 15 Abs. 1 KSchG; § 626 Abs. 1 BGB; § 103 Abs. 2 BetrVG

Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen eine unabweisbare Unternehmerentscheidung darstellt.

(Leitsatz der Redaktion)

Die Arbeitnehmerin ist Stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in einer Niederlassung der Arbeitgeberin. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung ""zur Effizienzsteigerung und Standortsicherung"" ist vorgesehen, dass Tariferhöhungen bis zu einem Umfang von 3 Prozent mit übertariflichen Vergütungsbestandteilen verrechnet werden, höchstens jedoch 50 Prozent der Tariferhöhung. Die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsvertrag eine solche Verrechnung nicht erlaubt, verweigerte als einzige von 490 Mitarbeitern eine einvernehmliche Änderung. Die Arbeitgeberin beantragte deshalb beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist. Der Arbeitnehmerin sollte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten werden, wenn sie in die Anrechnung einwilligte.Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, woraufhin die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung einreichte. ArbG und LAG haben den Antrag abgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zum BAG blieb erfolglos.
Sollen bei einem Betriebsratsmitglied arbeitsvertragliche Vergütungsregelungen durch Änderungskündigung geändert werden, so bedarf es dazu gemäß § 15 Abs. 1 KSchG i. V. mit § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Nach den zu der außerordentlichen Änderungskündigung entwickelten Grundsätzen, ist die Änderung der Arbeitsbedingungen nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine unabweisbare Unternehmerentscheidung handelt.
Im konkreten Fall muss daher die Änderung der arbeitsvertrag-lichen Vergütungsregelung die einzige Möglichkeit zur Verhin-derung der Stilllegung des Betriebes oder der Reduzierung der Belegschaft sein. Derartige Umstände hat die Arbeitgeberin -jedoch nicht darlegen können. Auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen unter Berufung auf die Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern und übrigen Arbeitnehmern ist wegen der bestehenden arbeitsvertraglichen Bindung zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin nicht möglich.

Praxistipp
Auch bei einer Änderung von Arbeitsbedingungen, die bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vorgenommen wird, besitzt das Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz. In der betrieblichen Praxis wird dem Arbeitgeber nur selten der Nachweis gelingen, dass eine außerordentliche Änderungskündigung gerade eines bestimmten Arbeitnehmers oder zumindest aller Arbeitnehmer mit vergleichbarer Vertragsgestaltung die einzige Möglichkeit zur Rettung von Arbeitsplätzen und zur Sanierung des Betriebes ist.

Dr. Rainer Sieg, Kirchheim bei München

"Arbeit und Arbeitsrecht" Heft 07/2000

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