Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind – konkret seine Einsatzfähigkeit, bspw. die Nachtschichttauglichkeit –, kann der Arbeitgeber den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten (Hessisches LAG, Urt. v. 21.9.2011 - 8 Sa 109/11, rk.).