Neues „Krankheitsbild“ im Arbeitsrecht?
In letzter Zeit diskutieren Unternehmen oder Institutionen vermehrt das versteckte Phänomen des „Organizational Burnout“ (OBO). Dabei ist es offensichtlich keine neue Erscheinung, doch erst Autor und Berater Gustav Greve hat es systematisiert und fundiert beschrieben (vgl. AuA 4/11, S. 229 ff.). Für Arbeitsrechtler stellt sich damit ein neuer Tatbestand der rechtlichen Diskussion ein.
Ein OBO liegt laut Definition vor, „wenn sich ein aktives Organisationssystem in einem erschöpften und paralysierten Zustand befindet und mit eigenen Ressourcen diesen – als unerwünscht erkannten – Zustand nicht mehr positiv verändern kann“. Auslöser sind immer die gleichen Gründe, denen es zu begegnen gilt: Es schleicht sich Kommunikationsfeindlichkeit ins Unternehmen ein, selbst der Unternehmer distanziert sich vom Betrieb und die Organisation verhält sich autokratisch gegenüber den Kunden. Man strebt Wachstum um jeden Preis bei halbierten Börsenkursen an, die Organisation wird ausgepowert, E-Mails der Kunden nicht beantwortet und das Management wechselt in dichter Folge.
Viele der in der Vergangenheit und Gegenwart erfolgten Massenentlassungen und Firmenschließungen resultieren wahrscheinlich aus einem unerkannten OBO. Hier könnten jedoch viele Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Gerade Arbeitnehmer, die eine neue Position suchen, fragen heute zuerst nach der Stimmung im Betrieb und nehmen beim geringsten Anzeichen eines OBO Abstand von dem Unternehmen. In Zeiten des steigenden Fachkräftemangels ist dies geradezu eine Katastrophe für den ohnehin angeschlagenen Arbeitgeber, der dringend gute Mitarbeiter mit frischen Ideen braucht. Ein Unternehmen mit einem unerkannten OBO wird ein Vielfaches an arbeitsrechtlicher Beratung benötigen als ein „gesunder“ Betrieb.
Wenn man diese Bestandsanalyse verinnerlicht, ist man fasziniert und fragt sich, warum die Symptome des OBO nicht längst systematisch beschrieben wurden. Und gleichzeitig wünscht man sich fast, das Buch von Greve nicht gelesen zu haben: Denn nun kann man vor der Realität die Augen nicht mehr verschließen.
RA Dr. Thomas Puffe, Beiten Burkhardt, Berlin



