Arbeitseinsatz im Urlaub praktisch kaum durchsetzbar

(c) Rosel Eckstein / pixelio.de
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Die Auswertung einer  weltweiten Umfrage des Karriereportals Monster wirft vor dem Hintergrund der aktuellen Rückholdiskussion von Fahrdienstleitern der Bahn die Frage auf, wie es um die Akzeptanz der Mitarbeiter bestellt ist, wenn sie aus dem Urlaub zum Arbeitseinsatz gerufen werden sollen. Auch stellt sich die Frage, wie dies arbeitsrechtlich zu bewerten ist.

Rund 57 % der europäischen Nutzer von Monster gaben an, dass sie sich nicht vorstellen können im Urlaub zu Arbeiten. Die Briten sind bei dieser Frage etwas entspannter, hier lehnen 39 % die Arbeit in der Urlaubszeit komplett ab. Auch in Frankreich ist die Ablehnung mit 35 % geringer, wobei die französischen Arbeitnehmer noch vor den US-Amerikanern mit 37 % landen. Insgesamt betrachtet wird aber deutlich, dass insbesondere die deutschen Angestellten mehrheitlich nicht gewillt sind ihren Urlaub für einen Arbeitseinsatz zu unterbrechen. Denn hierzulande lehnen 73 % der Befragten Arbeitsaufträge im Urlaub ab. 

Ist schon die Akzeptanz im Urlaub zu Arbeiten nicht besonders hoch, kommen auch noch nahezu unüberwindbare rechtliche Hürden für den deutschen Arbeitgeber hinzu. Eine Rückrufvereinbarung im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich unwirksam. Ein Widerruf des genehmigten aber noch nicht angetretenen Urlaubs kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht. Das BAG geht in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 19.12.1991 - 2 AZR 367/91) davon aus, dass dies dann der Fall ist, wenn ein unerwarteter und existenzbedrohender Notfall für den Betrieb eintritt und nur durch den Widerruf entschärft werden kann. Ist der Arbeitnehmer aber bereits im Urlaub, so müssen weitere Voraussetzungen hinzutreten. Der Rückruf darf nicht unzumutbar für den Mitarbeiter sein. Zudem obliegt dem Arbeitgeber in beiden Fällen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass genau dieser Angestellte unabkömmlich ist. Davon kann schon dann nicht ausgegangen werden, wenn die verbleibende Belegschaft durch Ableistung von Überstunden den Engpass ausgleichen kann oder der Einsatz von Zeitarbeitern in Betracht kommt. Sollten diese engen Voraussetzungen doch einmal vorliegen, hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Schaden zu ersetzen, der aus dem vorzeitigen Abbruch des Urlaubs resultiert.

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