Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015

(c) tim reckmann / pixelio.de
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Die Löhne und Gehälter in Deutschland stiegen im letzten Jahr an. Daher ändern sich 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung, teilte die Bundesregierung vor kurzem mit.

In der allgemeinen Rentenversicherung West erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von 5.950 auf 6.050 Euro und im Osten von 5.000 auf monatlich 5.200 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten 2015 Beträge von 7.450 Euro (West) und 6.350 Euro (Ost). Das vorläufige Durchschnittsentgelt - welches dem durchschnittlichen Bruttolohn eines Beschäftigten entspricht - in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt dann bundeseinheitlich 34.999 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (zugleich Jahresarbeitsentgeltgrenze) erhöht sich auf 54.900 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze (Maximum, bis zu dem Beiträge erhoben werden) auf 49.500 Euro jährlich.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, als Grundlage der Beitragsberechnung, beträgt ab dem nächsten Jahr 2.835 Euro in den alten und 2.415 Euro in den neuen Bundesländern. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich nach ihr die Höhe der von Selbstständigen und Pflegepersonen zu zahlenden Beiträge.

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