Unternehmen zögern bei Umsetzung BAG-Urteil zu bAV-Altersgrenzen

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Im Mai letzten Jahres stellte das BAG fest, dass die Altersgrenze der betrieblichen Altersversorgung i. d. R. der gesetzlichen folgt. Das heißt: Steigt die eine, erhöht sich auch die andere. Doch die Arbeitgeber haben bislang kaum auf das Urteil reagiert.

Das meldet Aon Hewitt als Ergebnis einer Untersuchung bei 200 großen und mittelständischen Unternehmen. So haben ein Dreivierteljahr nach dem BAG-Urteil (v. 15.5.2012 – 3 AZR 11/10, AuA 11/12, S. 676) nur etwa 13 % der Befragten ihre Versorgungswerke auf die Altersgrenze 67 angepasst. Mehr als die Hälfte hat sich noch nicht entschieden. Die anderen 35 % halten ausdrücklich an der bisherigen Altersgrenze von 65 fest. „In kleinen Unternehmen dürften diese Anteile noch weitaus höher sein“, so Carsten Hölscher, Partner bei Aon Hewitt.

„Ein Grund dafür mag sein, dass die Chancen, die eine solche Umstellung mit sich bringt, derzeit noch nicht erkannt werden“, vermutet Hölscher. Schließlich kann es in Zeiten des Fachkräftemangels sinnvoll sein, Anreize für längeres Arbeiten zu schaffen. „Zudem ließen sich so zusätzliche Kosten in der betrieblichen Altersversorgung, wie sie z. B. aus der gestiegenen Lebenserwartung resultieren, wenigstens z. T. kompensieren“, rät der Experte.

Allerdings geschieht die praktische Umstellung auf das neue Rentenalter in den meisten Fällen nicht automatisch. Vielmehr entstehen oft Regelungslücken oder Bescheide müssen geändert bzw. für die Vergangenheit korrigiert werden. „Der Aufwand einer Umstellung ist nicht zu unterschätzen“, so Hölscher. Bei neueren beitragsorientierten Plänen sei eine Änderung i. d. R. aber deutlich einfacher.

Doch gerade in kleineren Unternehmen steht der Umstellungsaufwand oft in keinem Verhältnis zu den möglichen Kosteneinsparungen. Sie warten daher einfach ab, bis ein Beschäftigter über 65 hinaus im Unternehmen bleibt. „In diesem Fall wird sich die Frage stellen, ob der Mitarbeiter die Leistungen aus der Direktversicherung bereits mit 65, also noch vor Ausscheiden aus dem Unternehmen, in Anspruch nehmen kann oder anderenfalls, ob für ihn weiter Beiträge gezahlt werden können. Auf diese Fragen sollten die Unternehmen zumindest vorbereitet sein“, empfiehlt Hölscher.
 

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