Vorrangprüfung entfällt: Flüchtlinge finden leichter Arbeit

Quelle: pixabay.com
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Die Vorrangprüfung bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten in 133 von 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit wird mit einer Verordnung vom 5.8.2016 für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt.

Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland erhalten Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, grundsätzlich Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt. Für die Beschäftigungserlaubnis muss derzeit die Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob vorrangig inländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die Beschäftigungsbedingungen für beide Vergleichsgruppen identisch sind. Diese Vorrangprüfung entfällt zukünftig in den meisten Agenturbezirken. Die Auswahl der Gebiete fand unter Beteiligung der Länder statt, die die regionale Arbeitsmarktlage am besten einschätzen können. Lediglich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein) und Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) verbleiben Bezirke, in denen weiterhin in den ersten Monaten des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylsuchenden und Geduldeten durchgeführt wird. Zudem wurde Mecklenburg-Vorpommern als einziges Bundesland komplett ausgenommen; hier gibt es weiterhin eine Prüfung.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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